BGer 6S_104/2007 |
BGer 6S_104/2007 vom 23.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.104/2007 /mon
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Urteil vom 23. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Wiprächtiger, Zünd.
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichterin, vom 21. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 6. November 2006 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Betrugs, Bilanzfälschung, Gläubigerschädigung und Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 15. November 2006 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis auf die Anzeige nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 ab.
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X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben.
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2.
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Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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3.
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Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jeder durch eine angebliche Straftat Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), der Strafantragsteller, wenn es um das Strafantragsrecht gemäss Art. 28 ff. StGB als solches geht, und der Privatstrafkläger, wenn er die Anklage nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Der Beschwerdeführer wurde durch die angeblichen Straftaten nicht unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Es geht auch nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und schliesslich war die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin des Kantons Zürich am Verfahren beteiligt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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