BGer 8C_27/2007 |
BGer 8C_27/2007 vom 23.03.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_27/2007
|
Verfügung vom 23. März 2007
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Parteien
|
Z.________, Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
|
Rue de Lausanne 18, 1700 Freiburg,
|
gegen
|
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
|
Speichergasse 12, 3011 Bern.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 2. Februar 2007.
|
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
|
in die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesene Eingabe der Z.________ vom 15. Februar 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2007 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Eingabe vom 15. Februar 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die tatbeständlichen Annahmen oder die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein sollen,
|
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
|
dass auch die erst am 15. März 2007 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, weil die Beschwerdefrist seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides vom 2. Februar 2007 lief (vgl. S. 3 desselben), worauf der Rechtsvertreter überdies vom instruierenden Richter der Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen worden war (siehe Aktennotiz vom 5. Februar 2007),
|
dass sich auch dem Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007 mit der Kostenvorschussverfügung vom gleichen Tag nichts Anderes entnehmen liess, da die darin angesetzte Frist bis zum 15. März 2007 sich explizit auf die Bezahlung des Kostenvorschusses bezog, somit in keiner Weise auf eine Frist zur Einreichung eines gültigen Rechtsmittels Bezug nahm,
|
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals Frist zur Bezahlung des von ihr eingeforderten Kostenvorschusses anzusetzen haben wird (vgl. BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),
|
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren abgesehen wird,
|
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
|
verfügt:
|
1.
|
Auf die Eingaben vom 15. Februar und 15. März 2007 wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
|
Luzern, 23. März 2007
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|