BGer U 331/2006 |
BGer U 331/2006 vom 04.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 331/06
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Urteil vom 4. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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G.________, 1973,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Zimmermann, Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 24. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geboren 1973, erlitt am 11. Dezember 1996 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ konnte sie ihre Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte nach einer schrittweisen Steigerung am 16. Juni 1997 wieder zu 100 % aufnehmen. Am 4. November 1997 erlitt sie erneut einen Autounfall mit Heckaufprall. Seit März 1998 arbeitet sie noch zu 50 %. Mit Verfügung vom 16. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 29. September 1998 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen ab 16. Februar 1998 gestützt auf die Untersuchung der Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. K.________ vom 4. Juni 1998 ein, kam jedoch weiterhin für die unfallbedingte ärztliche Behandlung auf. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. November 2000 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde von G.________ teilweise gut und sprach ihr Taggeldleistungen bis 4. Juni 1998 zu. In der Folge veranlasste die SUVA am 31. Oktober 2002 spezialärztliche, orthopädische und neurologische Untersuchungen durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin sowie eine neurologische Folgeuntersuchung am 16. Juni 2003 nach einem Rehabilitationsaufenthalt. Schliesslich liess sie die Versicherte durch Dr. med. H.________, Neurologie FMH, begutachten (Expertise vom 23. Juni 2004). Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung vom 5. November 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ab und stellte die (rückwirkend seit 1. Oktober 2000 ausgerichteten) Taggeldleistungen per 31. Juli 2003, die Heilkostenleistungen per 31. Dezember 2004 ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %, eventualiter ein Taggeld entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Subenventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98, E. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sie noch heute unter den bei den beiden Autounfällen erlittenen Verletzungen der Halswirbelsäule leide und deswegen zu 50 % arbeitsunfähig sei. Zu Unrecht habe das kantonale Gericht insbesondere den adäquaten Kausalzusammenhang ihrer Beschwerden mit diesen Unfällen, welcher nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen sei, und damit ihren Leistungsanspruch gegenüber der SUVA verneint.
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4.
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Zunächst stellt sich die Frage, ob zwischen dem ersten Unfall vom 11. Dezember 1996 und den geklagten Beschwerden eine natürliche Kausalität besteht. Diese ist mit der Vorinstanz zu verneinen, wobei auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. So konnte der vormalige Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, am 20. August 1997 berichten, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ vom 18. März bis zum 13. Mai 1997 zu 50 % habe aufnehmen können, seit dem 16. Juni 1997 wieder voll arbeitsfähig sei und auch den vorübergehend sistierten Reitsport wieder betreiben könne. Ebenso ging Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 23. Juni 2004 davon aus, dass sich das Gesundheitsbild stabilisiert habe und das Unfallgeschehen am 1. November 1997 medizinisch-versicherungstechnisch als abgeschlossen gelten konnte.
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5.
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Zu prüfen bleibt die Kausalität der Beschwerden mit dem zweiten Auffahrunfall vom 4. November 1997.
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5.1 Die Beschwerdeführerin klagt über Konzentrationsschwäche, erhöhte Ermüdbarkeit, Nacken- bzw. Hinterhauptschmerzen sowie teilweise migräneartige Kopfschmerzen. Dr. med. H.________ geht davon aus, dass diese Leiden in keinen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. November 1997 mehr gebracht werden könnten. Zur Begründung führt er an, dass sich bei diesem Ereignis aus unfallanalytischer Sicht um einen Bagatellunfall gehandelt habe. Die bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in X.________ testpsychologisch festgestellte minimale Hirnleistungsschwäche - gemäss Bericht der Frau Dr. phil. W.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 20. Oktober 2000 eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit und eine damit in Zusammenhang stehende reduzierte Sprachaufnahme und -verarbeitung - habe klinisch neurologisch nicht nachgewiesen werden können. Die Halswirbelsäule sei funktionell nicht eingeschränkt, auch sei keine Verspannung feststellbar. Traumatische Folgen nach dem zweiten Unfallgeschehen seien daher lediglich für die Dauer vom 4. November 1997 bis zum 4. November 1998 natürlich kausal zu erklären, im Übrigen seien sie persönlichkeitsbedingt.
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5.2 Bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung sowie eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Der natürlich-kausale Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall kann nicht allein aufgrund des aus unfallanalytischer Sicht bagatellären Charakters des Ereignisses nach einem bestimmten Zeitpunkt als dahingefallen gelten. Indessen sind sich die begutachtenden Ärzte einig, dass weder neurologische Defizite noch Probleme von Seiten des Bewegungsapparates vorliegen, welche die geklagten Leiden zu erklären vermöchten. Was die Kopfschmerzen betrifft, ist aktenkundig, dass die Versicherte schon seit dem Kindesalter unter solchen Beschwerden gelitten hat. Es stellt sich somit die Frage, ob allenfalls der krankhafte Vorzustand wieder erreicht worden ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b S. 328 f.). Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich bei den heute geklagten Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) um natürliche Folgen des Unfalles vom 4. November 1997 handelt. Eine Rückweisung der Sache zur Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber, wie auch die Vorinstanz richtig erwogen hat, denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
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5.3
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5.3.1 Die Adäquanzbeurteilung ist in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Dr. med. C.________ ging zwar davon aus, die unspezifischen neurologischen Defizite seien nicht Ausdruck einer Hirnläsion, sondern eher reaktiver Natur, weshalb er die Einleitung einer Psychotherapie empfahl. Besondere Auffälligkeiten wurden indessen nie festgestellt, und die Versicherte lehnte eine psychiatrische Untersuchung ab. Dass die psychischen Beschwerden bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfall die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund hätten treten lassen, kann damit nicht gesagt werden. Die Adäquanzbeurteilung ist daher entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht nach den Kriterien bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) vorzunehmen, sondern nach BGE 117 V 359.
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5.3.2 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall bestehen unter Berücksichtigung insbesondere des Unfallhergangs, der Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen keine Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). Dabei wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 133) bei den unfallbezogenen Kriterien, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.).
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Der Unfall vom 4. November 1997 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97, E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit.
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Die Beschwerdeführerin hat sich dabei keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zugezogen. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3), welche hier nicht ausgewiesen sind. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor.
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Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Zwar begab sich die Versicherte immer wieder in ärztliche Kontrolle, jedoch in unregelmässigen, teilweise weiten zeitlichen Abständen. Nachdem sie zunächst noch in der Rehaklinik X.________ betreut worden war, wo sie sich vom ersten Unfall erholt hatte, liess sie sich im Zeitraum von 1998 bis etwa 2001 neurologisch durch Prof. Dr. med. F.________ behandeln. Von ihm waren keine Berichte erhältlich und es ist lediglich bekannt, dass er eine medikamentöse Behandlung durchgeführt hat. Ansonsten wurden von den jeweiligen Hausärzten einzig Physiotherapien und Schmerzmittel verordnet, welche nach Bedarf einzunehmen waren.
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Was das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, hat die Versicherte dem Kreisarzt Dr. med. K.________ im Juni 1998 geklagt, sie habe "immer Kopfweh" (Bericht vom 4. Juni 1998). Gemäss Dr. med. I.________, der sie in der Rehaklinik X.________ noch im Oktober 2000 nachbetreute, persistierte eine Schmerzsymptomatik Nacken-/Kopfschmerzen von wechselnder Intensität, welche bei körperlicher und mentaler Belastung zunahm (Bericht vom 24. Oktober 2000). Der Hausarzt Dr. med. B.________ berichtete am 16. August 2001 von belastungsabhängigen Nackenschmerzen, die mit Medikamenten nach Bedarf behandelt würden; gemäss seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 traten Kopfschmerzen nach 4 Stunden Arbeit auf. Wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin schon vor den beiden Unfällen an Kopfschmerzen gelitten hat und dass eine konsequente Therapie dieser Beschwerden nur bis etwa 2001 durch Prof. Dr. med. F.________ durchgeführt wurde, während später eine Behandlung nach Bedarf ausreichte, liegt das Kriterium der Dauerschmerzen nicht in besonders ausgeprägter Form vor, zumal diese Beschwerden belastungsabhängig waren, der Versicherten aber nur ein 50 %-Pensum zugemutet wurde.
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Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile S. vom 10. Februar 2006, U 79/05, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
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Es bleibt das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit, welches ohne Zweifel erfüllt ist. Dies allein genügt jedoch für die Bejahung der Adäquanz nicht.
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5.4 Die Kausalität der noch geklagten Beschwerden und damit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz für die Zeit nach dem 31. Juli 2003 (Taggeldleistungen) bzw. 31. Dezember 2004 (Heilkostenleistungen) zu verneinen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 4. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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