BGer 5P.421/2006
 
BGer 5P.421/2006 vom 13.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.421/2006 /bnm
Urteil vom 13. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller, Haymann & Baldi,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Nebenfolgen der Ehescheidung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. August 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (Ehemann), geboren 1947, und Y.________ (Ehefrau), geboren 1953, heirateten im Jahre 1994. Die Ehe blieb kinderlos.
A.b Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 schied das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Demnach verpflichtete es X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils und zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 54'552.-- an Y.________. Zudem wies es die Vorsorgeeinrichtung der Versicherung Z.________ an, vom BVG-Konto von X.________ den Betrag von Fr. 150'000.-- auf das Freizügigkeitskonto von Y.________ zu überweisen.
A.c Dagegen gelangten die Parteien mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Y.________ verlangte in ihrer Berufung einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'200.-- bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, welcher sich bei einer allfälligen Aussteuerung auf Fr. 2'500.-- erhöhen sollte, und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 113'818.35. X.________ beantragte in seiner Anschlussberufung die Anrechnung des seit 7. Juni 2005 geleisteten Unterhalts an die vom Kreisgericht gesprochenen Beiträge sowie die Herabsetzung des güterrechtlichen Anspruchs auf Fr. 10'000.-- und des Vorsorgeausgleichs auf Fr. 100'000.--.
A.d Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den nachehelichen Unterhaltsanspruch von Y.________ auf Fr. 1'650.-- für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft seines Entscheides und danach bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters auf Fr. 400.-- fest. Der güterrechtliche Anspruch von Y.________ wurde auf Fr. 86'197.-- abzüglich der Akontozahlung von Fr. 15'000.-- festgesetzt. Die Vereinbarung der Parteien über den Vorsorgeausgleich wurde genehmigt.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Oktober 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides. Es sind keine Antworten eingeholt worden. In gleicher Sache ist X.________ zudem mit Berufung an das Bundesgericht gelangt (5C.244/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird die staatsrechtliche Beschwerde in der Regel vor der Berufung behandelt. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, anders zu verfahren.
1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Nebenfolgen der Scheidung. Er erweist sich als letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG).
1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insgesamt. Der Begründung lässt sich indes entnehmen, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Festlegung des güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin richtet (Dispo Ziff. 2). Die kassatorische Natur der Beschwerde, die besagt, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Regel einzig aufhebt, aber in der Sache nicht selber entscheidet (BGE 123 I 87 E. 5), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts bei der Bewertung seines Wertschriftenvermögens teilweise als willkürlich und schildert die von ihm erlittenen Verluste aus dem Optionsgeschäft.
2.1 Das Kantonsgericht ging bei der Bewertung der Wertpapiere im Vermögen des Beschwerdeführers vom Erlös aus, soweit nach dem Stichtag ein Verkauf stattgefunden hatte, und schätzte den Wert der noch vorhandenen Titel gemäss der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung. Dabei nahm es auch Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2006, wonach dieser zwischen dem 9. Juni und dem 15. September 2000 bei den Put-Optionen einen Verlust von Fr. 17'652.10 erlitten haben soll. Dem hielt es entgegen, dass die fraglichen Papiere in der Zwischenzeit wieder angezogen haben und der aktuelle Kurs sogar über dem damaligen Übernahmepreis liegt.
2.2 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit dem 13. Juni 2000 unter dem Güterstand der Gütertrennung. Für die Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte ist auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dabei ist vom Verkehrswert auszugehen (Art. 211 ZGB), soweit sich im Vermögen der Ehegatten nicht ein landwirtschaftliches Ge
2.3 werbe vorfindet (Art. 212 ZGB). Nach welchen Bewertungsgrundsätzen das kantonale Gericht vorgeht und welche Methode es konkret anwendet, beschlägt Bundesrecht und kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Bewertung der aus Put-Optionen erworbenen Aktien hätte das Kantonsgericht den aktualisierten Kurs dieser Titel dem Optionspreis gegenüberstellen müssen, macht er sinngemäss geltend, dass es sich nicht am Verkehrswert orientiert hat. Damit ist er nach dem eben Gesagten jedoch nicht zu hören.
2.5 Dass die aktuellen Kurse der in Frage stehenden Wertpapiere zwischenzeitlich angezogen haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Zur Feststellung, dass diese Kurse nunmehr sogar über dem damaligen Übernahmepreis liegen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung. Damit kann auf die Frage, ob der Wertschriftenbestand zum massgeblichen Zeitpunkt überhaupt einen Verlust aufgewiesen hat und das Ergebnis entsprechend zu korrigieren ist, nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: