BGer I 810/2006 |
BGer I 810/2006 vom 23.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 810/06
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Urteil vom 23. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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N.________, 1945, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 11. August 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 22. August 2005 und Einspracheentscheid vom 2. März 2006 lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente der 1945 geborenen N.________ aufgrund eines Invaliditätsgrads von 7 % ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2006 insoweit gut, als die Verwaltung angewiesen wird, der Versicherten für die Zeit von August 2004 bis September 2005 eine befristete halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2004. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 23. März 2007 abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
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3.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar geltenden Fassung), Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) und Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab, ob die Beschwerdeführerin über Juni 2005 hinaus nur zu 50 % oder aufgrund verbesserter Gesundheit wieder voll arbeitsfähig ist.
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4.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Bemessung der Arbeits(un)fähigkeit um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1).
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4.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. F._________ vom 27. September 2004, der insbesondere eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostizierte, für den Zeitraum zwischen September 2004 und Juni 2005 von einer Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Für die Zeit danach nimmt das kantonale Gericht mit Blick auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. K._________ vom 2. Juli 2005 sowie seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 dagegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an. Hiegegen wendet sich die Versicherte, indem sie weiterhin (d.h. auch nach Juni 2005) von einer mindestens 50%igen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgeht. Dabei lehnt sie das Gutachten des Dr. med. K._________ namentlich mit der Begründung ab, dieses stelle sich gegen die abweichenden Beurteilungen der X.________ GmbH vom 18. Oktober 2004 und 19. Mai 2005 sowie des Psychiaters Dr. med. F._________ vom 27. September 2004, ohne sich mit diesen Berichten auseinanderzusetzen. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die von der Versicherten erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung eines vollen funktionellen Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit durch das kantonale Gericht jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 OG stand hält. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten des Dr. med. K._________ einige Zeit nach den anderslautenden Berichten verfasst wurde und sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit therapeutischen Massnahmen unterzog mit dem Ergebnis "einer weiteren Stabilisierung und Zustandsbesserung" (vgl. Bericht der Klinik Y.________ für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Dezember 2004). Nicht als offensichtlich unrichtig zu beanstanden ist auch die Auffassung des kantonalen Gerichts, Dr. med. K._________ habe mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 die Kritik an seinem Gutachten entkräftet.
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4.3 Nach dem Gesagten hält die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 22. Juni 2005 erheblich verbessert hat und sie wieder arbeitsfähig wurde, vor Bundesrecht stand.
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5.
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In erwerblicher Hinsicht ist lediglich das hypothetische Invalideneinkommen streitig; das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 76'180.- wird nicht beanstandet. So macht die Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 sei trotz der von der Beschwerdeführerin seinerzeit ausgeübten leitenden Tätigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich nicht der statistische Lohn gemäss Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"), sondern bloss derjenige gemäss Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten") heranzuziehen und davon mindestens ein Abzug von 20 % (statt den vom kantonalen Gericht gewährten 5 %) vorzunehmen. Entgegen dieser Auffassung ist die Berechnung des Invalideneinkommens auf der Grundlage des Anforderungsniveaus 3 mit Blick auf die bindende sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die Versicherte über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft verfügt und darüber hinaus längere Zeit eine leitende Stellung inne hatte, nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1). In der Festlegung des Abzugs von 5 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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7.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 23. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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