BGer C 270/2006 |
BGer C 270/2006 vom 08.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 270/06
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Urteil vom 8. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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T.________, 1966, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 15. November 2006 erhob T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2006, mit welchem seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 (betreffend Verfügung vom 31. August 2005 über die Ablehnung des Erlassgesuchs) abgewiesen worden war.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht forderte T.________ mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 auf, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen; bei Nichtleistung des Vorschusses werde aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Daraufhin ersuchte der Versicherte am 21. Dezember 2006 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 18. Januar 2007 reichte er dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin ein diesbezügliches Formular ein.
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B.
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Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Bezahlung des gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2006 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 600.- eine 14tägige Frist angesetzt, welche mit der Zustellung des gefällten Entscheides zu laufen begann, und angedroht, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde.
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C.
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Der Entscheid vom 1. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2007 durch die Post ausgehändigt. Den Kostenvorschuss leistete er in der Folge nicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher - wie bereits der Entscheid vom 1. Februar 2007 - durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich jedoch vor dem 1.Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Nach Art. 150 Abs. 1 OG kann die Partei, die das Bundesgericht anruft, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
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2.2 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert der mit Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 gesetzten Frist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2006 aus diesem Grunde nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 8. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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