BGer I_7/2007 |
BGer I_7/2007 vom 11.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 7/07
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Urteil vom 11. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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B.________, 1963, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 15. November 2006.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. September 2006 dem 1963 geborenen B.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2004 zusprach,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen am 18. September 2006 eingereichte "Einsprache" zuständigkeitshalber als Beschwerde entgegengenommen (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und mit der am 25. September 2006 zusätzlich eingereichten Beschwerde in einem Verfahren vereinigt hat,
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dass beide Beschwerden, soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz darauf eintrat, mit Entscheid vom 15. November 2006 vollumfänglich abgewiesen wurden,
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dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich des Beginns und des Grades der Arbeitsunfähigkeit beantragte sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
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dass Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indes vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. Februar 2007 abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
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dass B.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
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dass in der Verfügung der IV-Stelle die Bestimmungen und Grundsätze über den Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen wird,
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dass die Vorinstanz die Gründe, die zur Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab September 2003 und damit zur Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2004 geführt haben, im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat,
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das das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (eingeschränkte Kognition),
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dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 298),
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dass es bei den hauptsächlich umstrittenen Fragen des Beginns und des Grades der Arbeitsunfähigkeit um sich auf die Würdigung des MEDAS-Gutachtens vom 23. Dezember 2005 und andere Arztberichte stützende Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich binden,
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dass die weitere Kritik der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Rentenauszahlungstermin fehl geht und der Auszahlungsmodus nicht gesetzwidrig ist (BGE 127 V 1 E. 5 S. 7),
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dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 11. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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