BGer H_16/2007 |
BGer H_16/2007 vom 14.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 16/07
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Urteil vom 14. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Arnold.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Galler-strasse 13, 8501 Frauenfeld 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2006.
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In Erwägung,
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dass W.________ am 8. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2006 (betreffend Haftung nach Art. 52 AHVG) erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 am 1. Januar 2007 (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) richtet,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 21. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und W.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 5000.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a OG) nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 14. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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