BGer I 471/2006
 
BGer I 471/2006 vom 16.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 471/06
Urteil vom 16. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
J.________, 1962, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. April 2006.
Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1962, verfügt über eine Ausbildung als Kranführer. Er war bei der Firma Q.________ AG angestellt. Am 23. Dezember 2003 stürzte er bei der Arbeit eine Treppe hinunter und zog sich Verletzungen am Rücken sowie an beiden Knien zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher J.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen per 15. November 2004 ein, da keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr vorlägen. Am 25. Oktober 2004 meldete sich J.________ unter Hinweis auf Behinderungen im Rücken und an beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern führte erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der SUVA bei und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. November 2004, ein. Am 12. Januar 2005 verfügte sie mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 bestätigte sie ihre Verfügung.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die hiegegen von J.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Die J.________ als Gerichtsurkunde zugestellte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelangt mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. April 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung letztinstanzlich hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Das kantonale Gericht legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Art. 8 ATSG zur Erwerbsunfähigkeit, Art. 28 Abs. 1 IVG zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, sowohl der Hausarzt als auch die Ärzte an der Rehaklinik X.________ (wo der Versicherte vom 7. Juli bis 11. August 2004 behandelt wurde) und der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________, FMH für Chirurgie, hätten in der angestammten Tätigkeit als Kranführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, obwohl kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Darin liege ein Widerspruch. Die IV-Stelle habe zu sehr auf die Abklärungen bzw. Schlussfolgerungen der SUVA abgestellt, welche lediglich die unfallkausalen Ursachen beträfen. Entweder hätte sie die ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten anerkennen und zumindest Eingliederungsmassnahmen anbieten bzw. prüfen und eine berufliche Abklärung veranlassen müssen. Oder die IV-Stelle hätte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinen und eine vollständige Arbeitsfähigkeit annehmen müssen, was mit den medizinischen Einschätzungen indes nicht vereinbar wäre. Die IV-Stelle habe somit zu Unrecht auf weitere medizinische Untersuchungen verzichtet.
3.2 Dagegen bringt die IV-Stelle vor, aus den medizinischen Akten gehe eindeutig hervor, dass es zum einen an einem somatischen Korrelat für die geklagten massiven Einschränkungen fehle und der Beschwerdegegner zum anderen auch nicht an einer invalidisierenden psychischen Krankheit leide. Die ärztlicherseits attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit stelle entweder nur eine vorläufige, dem damaligen Heilungszustand entsprechende Beurteilung dar (Bericht der Rehaklinik X.________), beziehe unfallfremde Befunde, Selbstbeschränkung und Symptomausweitung mit ein (Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes vom 14. Oktober 2004) und sei aus diesem Grund für die Invalidenversicherung nicht bindend, oder basiere auf der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Bericht des Hausarztes vom 25. November 2004), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.
4.
4.1
4.1.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild: Nachdem der Versicherte am 23. Dezember 2003 bei der Arbeit eine Treppe hinuntergestützt war, wobei er mit dem Rücken auf der Treppe und mit den Knien an einer Stützmauer aufschlug, suchte er am 29. Dezember 2004 die (Notfall-) Ärztin Dr. med. F.________ auf. Diese stellte sowohl am Rücken als auch an beiden Knien eine Druckdolenz, aber keine Hämatome im Rückenbereich oder Schwellungen an den Knien fest. Frau Dr. med. F.________ diagnostizierte eine Knie- und Rückenprellung und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur weiteren Behandlung durch den Hausarzt Dr. med. B.________. In der Folge klagte der Versicherte über massive Beschwerden und Beeinträchtigungen, weshalb er mehrfach ärztlich untersucht wurde. Ein MRI beider Kniegelenke vom 10. Mai 2004 zeigte einen diskreten Kniegelenkserguss, einen schrägen Meniskusriss und eine leicht verstärkte Knorpeldegeneration auf der rechten Seite; im linken Knie fand sich ebenfalls ein leichter Kniegelenkserguss, eine leichte Meniskusdegeneration sowie eine diskrete Chondropathia patellae (Knorpeldegeneration). Eine klinische Untersuchung war aufgrund der starken Schmerzbekundungen des Beschwerdegegners praktisch nicht möglich (vgl. Bericht des Dr. med. Z.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 25. März 2004; Konsilium des Dr. med. G.________, FMH für Chirurgie, Rehaklinik X.________, vom 22. Juli 2004): Dr. med. Z.________ konnte überhaupt keine Befunde erheben, weil der Versicherte sämtliche Berührungen als schmerzhaft empfand; Dr. med. G.________ führte aus, die medialen beidseitigen Meniskusläsionen seien ohne klinische Symptome geblieben. Kreisarzt Dr. med. W.________ erklärte am 14. Oktober 2004, es seien fast keine somatischen Befunde zu erheben; die Druckdolenz lasse auf eine leichte (altersentsprechende) Chondropathie schliessen. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somatisch nicht zu erklären und könne durch Überlistung vollständig aufgehoben werden. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bestünden leichte Verspannungen.
4.1.2 Mit bemerkenswerter Einigkeit stellten die mit dem Versicherten befassten Ärzte eine beträchtliche Diskrepanz zwischen den fassbaren Befunden und den geklagten Beschwerden fest (vgl. orthopädisches Konsilium des Dr. med. G.________ vom 22. Juli 2004; kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 14. Oktober 2004; Auskünfte des Dr. med. B.________ vom 30. März und 28. September 2004; vgl. auch die Angaben des Physiotherapeuten N.________, Physikalische Therapie, vom 7. Oktober 2004). Auch konnte sich der Beschwerdegegner, wenn er sich unbeobachtet fühlte, und nach Ablenkung auch in Untersuchungssituationen, normal bewegen und gab beispielsweise zunächst selbst bei sanfter Palpation des Rückens Schmerzen an, kurz darauf war aber eine stärkste Massage möglich (Austrittsbericht der Rehaklinik X.________). Zahlreiche Widersprüche finden sich auch im übrigen Verhalten des Versicherten. Einerseits erklärte er, kaum gehen, lediglich eine Viertelstunde sitzen zu können und auch nicht in der Lage zu sein, zur kreisärztlichen Untersuchung nach Zürich zu reisen. Andererseits weigerte er sich, während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik X.________ zu übernachten, weil er zu Hause viele Tiere (darunter einen Hund) habe, die er versorgen müsse; auch pendelte er offenbar problemlos regelmässig von seinem (temporären) Wohnort in C.________ zur Physiotherapie nach D.________. Schliesslich steht die Tatsache, dass er nach ärztlicher Einschätzung sehr muskulös ist und insbesondere über eine sehr kräftige Ober- und Unterschenkelmuskulatur verfügt (kreisärztliche Untersuchung vom 14. Oktober 2004), in augenfälligem Widerspruch zu seinen Schilderungen, sich kaum bewegen zu können.
4.2 In psychischer Hinsicht ergab die psychosomatische Abklärung in der Rehaklinik X.________ keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden (psychosomatisches Konsilium der Psychologin T.________ und des Dr. med. K.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2004). Soweit der Hausarzt als wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung vermutete, kann diese in Würdigung des fehlenden psychiatrischen Substrates und der ärztlicherseits eindrücklich beschriebenen aggravatorischen Tendenzen (E. 4.1.2 hievor) nicht als invalidisierender Faktor berücksichtigt werden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.).
4.3 Die Ärzte an der Rehaklinik Y.________ (Dres. med. A.________ [Assistenzärztin] und U.________ [Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation]), SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ und Hausarzt Dr. med. B.________ attestierten zwar in der Tat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit). Diese Einschätzungen beruhen indessen, wie den entsprechenden Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, nicht auf einem schlüssig nachgewiesenen psychischen oder organischen Leiden (vgl. Bericht des Dr. med. W.________ vom 14. Oktober 2004: "anamnestische und demonstrierte Einschränkungen sind somatisch weder nachweisbar noch erklärbar"; Austrittsbericht der Rehaklinik X.________: "aufgrund der psychogenen Überlagerung [...] lässt sich die aktuelle körperliche Belastbarkeit nur schätzen"; Auskünfte und Bericht des Dr. med. B.________ vom 28. September und 25. November 2003: "Fall ist sehr dubios"; "am ehesten somatoforme Schmerzsverarbeitungsstörung"). Die Ärzte kamen übereinstimmend zum Schluss, es könne weder in organischer noch in psychischer Hinsicht ein Gesundheitsschaden objektiviert werden, der die geklagte Symptomatik zu erklären vermöchte. Dass die Einschätzungen des Dr. med. B.________ und der Ärzte an der Rehaklinik X.________ im Rahmen des Verfahrens vor der Unfallversicherung eingeholt wurden, gibt in Würdigung der übereinstimmenden Beurteilungen (massive Symptomausweitung und deutliche Selbstlimitierung bei nur geringen pathologischen Befunden) keinen Anlass zu zusätzlichen Abklärungen, da keinerlei Hinweise auf weitere krankheitsbedingte Leiden vorliegen. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf das Einholen weiterer medizinischer Berichte verzichtet und einen Leistungsanspruch des Versicherten verneint.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. April 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: