BGer U 90/2006 |
BGer U 90/2006 vom 18.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 90/06
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Urteil vom 18. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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V.________, 1946, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1946 geborene V.________ war ab November 1999 als selbstständig erwerbender Gipser tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freiwillig nach UVG versichert. Am 15. Oktober 2001 rutschte er bei der Arbeit mit der Gipsmaschine aus und verletzte sich am rechten Arm. Eine Arthro-MRI der rechten Schulter vom 17. Januar 2002 ergab eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur mit praktisch vollständigem Abriss der Supraspinatussehne sowie breitem Abriss der Subscapularissehne und Ruptur der langen Bizepssehne. Die SUVA zog Berichte des Dr. med. K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, des Spitals X.________ sowie des Spitals Y.________, Orthopädische Klinik, bei und liess den Versicherten am 24. Juni 2002 durch den Kreisarzt Dr. med. W.________ untersuchen. In der Folge erklärte die Anstalt mit Schreiben vom 1. Juli 2002, die Heilbehandlungsleistungen würden eingestellt, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2002 eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'690.- (Integritätseinbusse 17,5 %) zu und stellte gemäss Schreiben vom 15. August 2003 die bis dahin (mit Blick auf in Prüfung befindliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung) ausgerichteten Taggelder auf den 30. September 2003 ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Diese wurde - nach Beizug von Stellungnahmen des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Februar und 13. Juli 2004 sowie des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 9. August 2004 - mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 auf 30 % erhöht. Die Abweichung gegenüber der Verfügung resultierte aus einer neuen Berechnung des Invalideneinkommens bei unverändertem Zumutbarkeitsprofil.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 ab. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte einen Bericht des Dr. med. M.________ vom 15. Dezember 2004 auflegen lassen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, es sei der Sachverhalt zu ergänzen resp. zu berichtigen, eventuell unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die SUVA, und es sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ über eine Abschlussuntersuchung vom 21. September 2005 eingereicht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen), den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt (BGE 128 V 174), die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) und die Berücksichtigung später eingetretener Tatsachen (BE 99 V 98 E. 4 S. 102 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2003.
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3.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter der Schulterhorizontalen (ohne Arbeiten über Schulter-Kopfhöhe) im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Die Vorinstanz stellte dabei auf die Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 24. Juni 2002 und 9. August 2004 ab, welchen sie volle Beweiskraft beimass. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er einerseits die Aussagekraft der Berichte von Dr. med. W.________ bestreitet und sich andererseits auf die abweichende Auffassung Dr. med. M.________ beruft.
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3.2 Auf Grund der Arthro-MRI vom 17. Januar 2002 steht fest, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 15. Oktober 2001 an einer ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur mit praktisch vollständigem Abriss der Supraspinatussehne sowie breitem Abriss der Subscapularissehne und Ruptur der langen Bizepssehne leidet. Diese Befunde wurden durch die erneute bildgebende Abklärung vom 12. Dezember 2002 bestätigt, welche im Bereich des M. subscapularis eine etwas stärkere Fetteinlagerung nachwies, ansonsten jedoch einen gegenüber der Voruntersuchung vom 17. Januar 2002 stationären Befund ergab. Dr. med. W.________ stützte seine durch die Vorinstanz übernommene Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf die Vorakten und seine eigenen Untersuchungen vom 24. Juni 2002. Die daraus abgeleiteten Aussagen zum Zumutbarkeitsprofil sind nachvollziehbar und leuchten ein. Wenn SUVA und Vorinstanz auf dieser Grundlage eine geeignete Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar angesehen haben, lässt sich dies - bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Juni 2002 - nicht beanstanden.
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3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahme des Kreisarztes vom 24. Juni 2002 auch in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2003 (Rentenbeginn) bis 10. September 2004 (Einspracheentscheid) eine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet.
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Nachdem der Versicherte im Juni 2004 erklärt hatte, auch nach dem 1. Juli 2002 (Schreiben betreffend Einstellung der Heilbehandlungsleistungen) sei die Behandlung fortgesetzt worden, nahm Dr. med. W.________ am 9. August 2004 nochmals Stellung. Er empfahl die Übernahme der Physiotherapiekosten und auch der medikamentösen Behandlung, erklärte jedoch gleichzeitig, man könne zur Zeit wahrscheinlich nicht von einer eigentlichen Zustandsverschlechterung sprechen. Diese Stellungnahme erfolgte gestützt auf die Akten. Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 21. September 2005 gelangte der Kreisarzt zum Ergebnis, der Integritätsschaden habe sich verschlechtert. Es bestehe nun ein Vollbild einer schweren Periarthropathie der rechten Schulter mit Pseudoparese bei entsprechender Mehrsehnenpathologie einer Rotatorenmanschettenläsion. Zumutbar sei grundsätzlich nur noch eine körperlich leichte Arbeit auf Tischwerkbankhöhe. Jegliche Tätigkeiten ab etwa 60°, d.h. auf jeden Fall ab Schulterhöhe, seien wegen der Pseudoparese nicht mehr möglich. Die Feststellung einer zwischenzeitlich - im Vergleich zur Untersuchung vom 24. Juni 2002 - eingetretenen Verschlechterung stimmt (in diesem Punkt) mit dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 15. Dezember 2004 überein. Damit bestehen Hinweise auf eine Entwicklung, welcher nicht von vornherein jegliche Anspruchsrelevanz abgesprochen werden kann. Die im Bericht des Dr. med. W.________ vom 24. Juni 2002 enthaltene, für den damaligen Zeitpunkt grundsätzlich beweiskräftige Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bildet daher keine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung während des in Frage stehenden Zeitraums vom 1. Oktober 2003 bis 10. September 2004. Auch die weiteren medizinischen Akten bringen diesbezüglich keine zuverlässige Klärung: Die Aussage desselben Arztes vom 9. August 2004, von einer "eigentlichen Zustandsverschlechterung" könne man "wahrscheinlich zurzeit nicht sprechen", lässt bereits auf Grund der gewählten Formulierung Unsicherheiten erkennen. Sie basiert zudem auf keinen eigenen Untersuchungen, weshalb ihr mit Blick auf die Regeln über die Würdigung medizinischer Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nur geringer Beweiswert beizumessen ist. Dies gilt umso mehr, zumal Dr. med. W.________ später gestützt auf seine Untersuchung vom 21. September 2005 eine Verschlechterung bejahte. Dr. med. M.________ beurteilt die verbliebene Leistungsfähigkeit ohnehin ungünstiger. Eine bereits vor dem Einspracheentscheid eingetretene anspruchsrelevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils gegenüber der Situation am 24. Juni 2002 lässt sich demnach nicht mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung erforderlichen (hohen) Gewissheit ausschliessen. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheide.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [bis 30. Juni 2006 gültig gewesene Fassung] respektive Art. 134 Satz 1 OG [gültig gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006]; E. 1 hiervor), so dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist. Dem Beschwerdeführer ist eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, da die Rückweisung an den Versicherer diesbezüglich als Obsiegen gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. September 2004 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 18. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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