BGer 5A_248/2007 |
BGer 5A_248/2007 vom 24.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_248/2007 /blb
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Verfügung vom 24. Mai 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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(als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess
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gegen seine Ehefrau E.________),
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Beschwerdeführer,
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E.________,
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Verfahrensbeteiligte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
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substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,
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gegen
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1. Staat und Stadt Zürich,
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vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
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Herrn Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, 8022 Zürich,
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2. Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer,
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Herrn Ch. Turnheer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich,
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3. A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
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4. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
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5. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Anfechtung,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den
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Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007
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des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (betreffend die in einem Anfechtungsprozess gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnete Admassierung zweier in deren Eigentum befindlicher Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, es bestehe kein Raum für eine Fristwiederherstellung, weil einerseits die falsche Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts nicht das (vom Gesetz im vorliegenden Fall nicht vorgesehene) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde entstehen lasse und weil anderseits das Obergericht im vorausgegangenen Entscheid vom 9. Februar 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Verspätung, sondern gestützt auf § 285 Abs. 1 ZPO/ZH sowie wegen des vom Beschwerdeführer rechtzeitig ergriffenen, angesichts des Streitwertes von 3,06 Millionen Franken grundsätzlich zulässigen ordentlichen Rechtsmittels der Berufung nicht eingetreten sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen mitanficht,
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dass sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist, als der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Februar 2007 beanstandet (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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verfügt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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