BGer 8C_16/2007 |
BGer 8C_16/2007 vom 30.05.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_16/2007
|
Urteil vom 30. Mai 2007
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Parteien
|
K.________, Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2007.
|
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
|
in die Beschwerde der K.________ vom 16. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2007 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
|
in die Verfügung vom 13. April 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin - nach der mit Präsidialverfügung vom 2. April 2007 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
da die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
|
erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 30. Mai 2007
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|