BGer 2C_15/2007 |
BGer 2C_15/2007 vom 31.05.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_15/2007 /ble
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Urteil vom 31. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Einreise-/Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
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vom 10. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro (Kosovo) stammende A.X.________, geb. 1961, hielt sich nach eigenen Angaben in den achtziger Jahren als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahre 1991 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Dieser Ehe sind zwischen 1989 und 1994 vier gemeinsame Kinder entsprungen, darunter der Sohn B.X.________, geb. 6. Juni 1989. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999 wurden A.X.________ und seine Angehörigen vorläufig aufgenommen. Im Juni 2000 hob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme wieder auf, da A.X.________ und seine Ehefrau vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt waren. A.X.________ wurde in der Folge zweimal nach Pristina zurückgeführt. Seine Angehörigen folgten ihm im März 2002 in die Heimat.
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Im Juni 2002 wurde die Ehe von A.X.________ im Kosovo geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Kinder auf die Ehefrau übertragen wurde. Nachdem diese mit den vier Kindern erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie ein weiteres Mal um Asyl. Auch dieses Gesuch wurde im Oktober 2003 in zweiter Instanz abgewiesen. Seit Februar 2004 sollen die Ehefrau und die vier Kinder wieder im Kosovo weilen.
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Im März 2004 reiste A.X.________ allein in die Schweiz ein und stellte erneut ein Asylgesuch, welches die Asylrekurskommission am 21. April 2004 abwies. Am 4. August 2004 heiratete A.X.________ eine 1966 geborene Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.
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B.
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Am 4. Januar 2005 wurde die elterliche Sorge betreffend den Sohn B.X.________ auf A.X.________ übertragen. Eine Woche später beantragte A.X.________ für B.X.________ eine Einreisebewilligung, welche mit Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich vom 15. April 2005 verweigert wurde. Ein dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobener Rekurs blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 31. Mai 2006).
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Mit Entscheid vom 10. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) eine von A.X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 erhebt A.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum ersucht, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die Einreise von B.X.________ zu seinem Vater im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen.
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Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) und das Bundesamt für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid erging am 10. Januar 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht am 1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Das Verfahren richtet sich somit nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind.
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Der Beschwerdeführer als Vater des nachzuziehenden Sohnes ist nicht im Besitz einer Niederlassungs-, sondern bloss einer Aufenthaltsbewilligung. Für den Familiennachzug kann er sich daher nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen. Aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich vorliegend keine Ansprüche ableiten. Als Anspruchsgrundlage fällt einzig Art. 8 EMRK in Betracht.
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2.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Gestützt darauf ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten zulässig, wenn dieser über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. noch zur analogen Situation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen).
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Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin besitzt der Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Da sein nachzuziehender Sohn im Zeitpunkt der Urteilsfällung, auf welchen es für die Eintretensfrage in diesem Zusammenhang ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f. mit Hinweis), noch nicht 18 Jahre alt und nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid von einer im Wesentlichen intakten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen ist, steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein grundsätzlicher Anspruch auf den anbegehrten Nachzug zu. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
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2.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). An die Feststellung des Sachverhaltes ist das Bundesgericht gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; die Behebung des Mangels muss sich für den Ausgang des Verfahrens zudem als entscheidend erweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3.
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3.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 I 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Diese Grundsätze müssen auch für die Ansprüche aus Art. 8 EMRK Geltung haben. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV räumen grundsätzlich nicht jenem Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der Elternteil oder die Verwandten, die für dieses in der Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der Nachzug des Kindes muss sich zu dessen Betreuung aus stichhaltigen Gründen als erforderlich erweisen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 125 II 585 E. 2c S. 588 mit Hinweisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil gestützt auf die genannte Konventionsgarantie den nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für dessen Übersiedelung zum Vater in die Schweiz bestehen. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter das nachzuziehende Kind ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665/00 vom 1. Dezember 2005]).
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3.3 Im angefochtenen Entscheid kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, es bestehe keine Notwendigkeit für eine Übersiedelung des Sohnes B.X.________ zu seinem Vater in die Schweiz. Es stellte fest, der nachzuziehende Sohn sei bereits 17½ Jahre alt und bedürfe daher nur noch vereinzelt der Unterstützung durch Betreuungspersonen. Auch wenn er sich aufgrund der von seinen Eltern angestrebten Asylverfahren mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, sei er nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. In der im Kosovo besuchten neunten Klasse der Volksschule sei er nach eigenen Angaben ein guter Schüler gewesen. Erst seit er seinen Vater im Ausland besucht habe, seien bei ihm Schwierigkeiten aufgetreten, sich in der Heimat anzupassen, was bei pubertierenden Jugendlichen nichts Aussergewöhnliches und vorliegend teilweise auch auf die den Kindern zugemutete Übersiedelung vom Kosovo in die Schweiz zurückzuführen sei. Ebenso seien die angeblichen Probleme zwischen B.X.________ und seiner Mutter im Pubertätsalter nichts Ungewöhnliches; Gefühlsschwankungen gehörten zum Prozess der Ablösung von den Eltern und deuteten nicht auf einen definitiven Abbruch der Beziehung zur Mutter hin. Die von einem Psychiater attestierten Symptome des Sohnes erschienen nicht als gravierend; es beständen keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung. Auch könne die psychiatrische Betreuung bei Bedarf im Heimatland fortgeführt werden. Aufgrund seines Alters sei davon auszugehen, dass B.X.________ in der Lage sei, selbst für seine noch notwendige Unterstützung zu sorgen, sei dies durch seine Mutter, Grosseltern, Freunde oder Fachpersonen, wie den behandelnden Psychiater. Dies sei ihm auch bisher gelungen: Er habe vorübergehend bei Freunden und nun bei der Grossmutter gewohnt, die im selben Ort lebe wie seine Mutter, seine drei jüngeren Geschwister und weitere Verwandte. Es ergebe sich aus den Akten keine besondere Abhängigkeit vom Vater, welche den Nachzug von B.X.________ in die Schweiz erforderlich machen würde. Die bessere Wirtschaftslage in der Schweiz sei jedenfalls kein Grund für den Nachzug eines fast volljährigen Kindes. Dem in der Schweiz eher schwach verwurzelten und erst seit seiner Heirat mit einer Schweizerin im August 2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Beschwerdeführer sei zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn (und seinen übrigen Kindern) wie bis anhin in seiner Heimat bzw. von der Schweiz aus zu pflegen und ihn auf diese Weise punktuell zu unterstützen (durch Telefonate, Besuche) sowie für seine materielle Sicherheit zu sorgen.
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Aufgrund der genannten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, an welche das Bundesgericht gebunden ist (E. 2.4), ist keine wesentliche Änderung der Betreuungssituation eingetreten, welche den Nachzug des Sohnes B.X.________ zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erfordern würde. Was diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Der nachzuziehende Sohn des Beschwerdeführers ist aufgrund seines früheren Aufenthaltes (mit Schulbesuch) in der Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen zwar bereits vertraut. Doch wird dieser Umstand weitgehend aufgewogen durch die Tatsache, dass nur gerade der Nachzug des ältesten Sohnes verlangt wird, was zu einer Trennung desselben von seinen drei zurückbleibenden Geschwistern wie auch von seiner Mutter führen würde, welche in der gleichen Wohngemeinde leben und mit denen er bis vor kurzem noch in Familiengemeinschaft gelebt hat; von einer Familienzusammenführung kann insofern nicht die Rede sein. Soweit das Nachzugsbegehren mit den psychischen Schwierigkeiten des Sohnes begründet wird, stellt sich die naheliegende Frage, ob und inwiefern der ganztägig erwerbstätige Beschwerdeführer sowie seine schweizerische Ehefrau für die Erziehung und Betreuung dieses Jugendlichen besser sorgen können als die bisher im Heimatland zuständigen Bezugspersonen. Jedenfalls sind, wovon das Verwaltungsgericht zulässigerweise ausgehen durfte, keine gewichtigen familiären Gründe dargetan, welche es gebieten würden, den gesonderten nachträglichen Nachzug dieses einen, kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kindes zuzulassen. Im Übrigen drängt sich der Schluss, es bestehe eine vorrangige Beziehung von B.X.________ zu seinem Vater, aufgrund der vorhandenen Indizien nicht auf. Dies gilt selbst dann, wenn - wie in der Beschwerde behauptet - in Korrektur einer ungenauen Übersetzung des Sorgerechtsurteils davon ausgegangen würde, bei dem späteren "Besuch" von B.X.________ bei seinem Vater in der Schweiz habe es sich in Tat und Wahrheit um einen nochmaligen (rund 1½-jährigen) Aufenthalt in der Schweiz gehandelt.
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3.4 Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Tuquabo-Tekle (oben E. 3.2) sowie auf BGE 133 II 6, in welchem sich das Bundesgericht mit diesem Urteil einlässlich auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Unterschiede des vorliegenden Falles zu den besonders gelagerten Verhältnissen im Fall Tuquabo-Tekle zutreffend dargestellt. Es hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und zuvor lediglich aufgrund mehrerer erfolgloser Asylverfahren hier anwesend war. Die Verwurzelung in der Schweiz sei insgesamt als schwach einzustufen. Weder seien die behaupteten Deutschkenntnisse zweifelsfrei belegt noch seine angebliche berufliche Integration substantiiert. Die nach Angabe der Schweizer Ehefrau intakte Ehe des Beschwerdeführers bestehe sodann erst seit etwas mehr als zwei Jahren und es seien aus ihr bisher keine gemeinsamen Kinder entsprungen. Auch liege der Schwerpunkt der bisherigen Familie des Beschwerdeführers nicht im Aufnahmestaat, zumal die drei jüngeren Kinder weiterhin bei ihrer Mutter im Heimatland leben sollten. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall unterscheiden sich damit wesentlich von jenen im Fall Tuquabo-Tekle; der Beschwerdeführer kann aus dem genannten Präjudiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.
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Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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