BGer 5A_159/2007
 
BGer 5A_159/2007 vom 06.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_159/2007 /bnm
Urteil vom 6. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacob Stickelberger,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Silvia Moser-Christen,
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 5. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des zwischen den Ehegatten X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) hängigen Eheschutzverfahrens hat die Bezirksgerichtspräsidentin B.________ die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 29. April 2004 am 16. November 2006 gerichtlich genehmigt. Im Rahmen der Überprüfung der Vereinbarung hat sie unter anderem eine Kontrollrechnung durchgeführt und gelangte bei einem Grundbedarf der Ehefrau von rund Fr. 13'000.--, einem Grundbedarf des Ehemanns von rund Fr. 19'800.-- und einem Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich rund Fr. 33'400.-- zu einem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die drei Kinder in der Höhe von Fr. 13'000.--. In der Trennungskonvention hatten sich die Parteien auf einen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von Fr. 7'000.-- und für die drei Kinder von je Fr. 2'000.-- geeinigt, wobei der Ehemann ausserdem die Bezahlung der bisherigen gemeinsamen und künftigen Einkommens- und Vermögenssteuern zu übernehmen hat.
B.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 erklärte der Ehemann die Appellation und am 24. November 2006 die Ehefrau die Anschlussappellation. Nach Durchführung des mündlichen Verfahrens wies das Kantonsgericht von Basel-Landschaft die Appellation des Ehemannes am 5. März 2007 ab und trat auf die Anschlussappellation der Ehefrau nicht ein.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 19. April 2007 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Appellation mit den am 23. Januar 2007 gestellten Anträgen gutzuheissen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz, subeventuell an das Bezirksgericht B.________ zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- offenkundig überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entschieden hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung bzw. Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau und die drei Kinder in weit geringerer Höhe unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Eheschutzverfahren als selbstständiges Verfahren ab und ist damit Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Bbl. 2001 4202, S. 4331). Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen in aller Regel um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, weil - wie vorliegend - vorläufige Regelungen im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren getroffen werden oder diese ohne weiteres dahinfallen, wenn kein Scheidungsverfahren folgt, sondern diese als Schutzmassnahmen erfolgreich sind. Deshalb kann mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 5.1 und 5.2). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (Botschaft, Bbl. 2001 4202 S. 4344/4345).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine klar unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung von Art. 9 BV. Der im gleichen Zusammenhang angerufene Art. 97 BGG kommt nicht zum Tragen, weil ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und nicht auch diejenige von Art. 97 BGG gerügt werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 7.1).
2.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. 2 S. 4), die Parteien hätten sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens insofern geeinigt, dass lediglich die Genehmigung der Trennungskonvention strittig sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich. Er vertritt die Meinung, er habe nicht nur die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung in Frage gestellt, sondern auch stets eine freie Neuüberprüfung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderungen verlangt. Er rügt damit sinngemäss, das Kantonsgericht habe sich in willkürlicher Weise nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen.
2.3 Das Kantonsgericht hat die beanstandete Feststellung im Zusammenhang mit der Begründung des Nichteintretens auf die Anschlussappellation der Ehefrau getroffen. Da der Beschwerdeführer Nichteintreten auf die Anschlussappellation verlangt hatte, hat er kein Interesse an der Berichtung einer Feststellung, welche das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang getätigt hat.
2.4 Der Beschwerdeführer macht aber weitergehend geltend, die willkürliche Feststellung, es sei lediglich die Genehmigung der Vereinbarung streitig, durchdringe den gesamten angefochtenen Entscheid. Er hat allerdings - wie er einräumt - im erstinstanzlichen Verfahren selber anerkannt, dass Kernpunkt des Rechtsstreits die Genehmigungsfähigkeit der Trennungsvereinbarung sei. Dass das Kantonsgericht mehr oder anderes angenommen hat, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet dar. Insbesondere hat sich das Kantonsgericht im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung - und daher mit beschränkter Kognition - auch mit der Angemessenheit der Unterhaltsleistungen und den behaupteten Veränderungen befasst, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird, und es hat eine weitergehende freie Überprüfung der Unterhaltsleistungen ausdrücklich verweigert. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf den Gehörsanspruch nur das Recht, dass das Gericht seine Vorbringen prüft, nicht auch darauf, dass es seine Überlegungen teilt. Das Gericht braucht sich zudem nicht mit allen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt, dass es seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Dies hat das Kantonsgericht getan. Es hat sich mit der Auffassung des Beschwerdeführers, die Unterhaltsbeiträge seien mit freier Kognition und unter Berücksichtigung der seit 2004 eingetretenen Veränderungen festzusetzen, hinreichend auseinandergesetzt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang nicht verletzt.
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat sich einlässlich mit den Begehren im kantonalen Verfahren auseinandergesetzt (E. 4 und 5) und ist zum Schluss gelangt, dass fraglich sei, ob der Beschwerdeführer mit seinen Begehren der strengen Eventualmaxime nach kantonalem Recht nachgekommen sei. Insbesondere sei fraglich, ob der Beschwerdeführer neben dem Begehren auf Nichteintreten auf das Genehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin hinreichend deutlich auch die materielle Nichtgenehmigung der Trennungsvereinbarung verlangt habe. Es liess die Frage offen und prüfte in der Folge die strittige Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die richterliche Genehmigung auch inhaltlich.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er bei richtiger Betrachtungsweise sehr wohl eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarung verlangt habe. Zumindest habe das Kantonsgericht vom gebotenen richterlichen Fragerecht nicht hinreichend Gebrauch gemacht. Das Gericht hätte ihn ausdrücklich fragen müssen, ob er tatsächlich nur noch den Nichteintretensantrag beurteilt haben wollte.
3.3 Da das Gericht die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung ausdrücklich (E. 5 am Ende) auch inhaltlich geprüft hat, fehlt dem Beschwerdeführer das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der vom Kantonsgericht offen gelassenen Frage, ob er dies hinreichend verlangt habe. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe zwar behauptet, eine inhaltliche Prüfung der Trennungsvereinbarung vorgenommen zu haben. Eine solche Prüfung sei aber in willkürlicher Weise gleichwohl nicht erfolgt.
4.1 Nicht streitig ist die Frage, ob Art. 140 ZGB, der die Genehmigung von Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen regelt, auch auf Vereinbarungen über die Regelung des Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage anwendbar ist, wie dies in der Lehre verlangt wird (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 7 zu Art. 140 ZGB; Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N. 10 zu Art. 140 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch FamPra.ch 2003 Nr. 75). Der Beschwerdeführer rügt die vom Kantonsgericht übernommene Auffassung der analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht als verfassungswidrig.
4.2 Gemäss Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine freie Überprüfung der Unterhaltsregelung, als hätte er die Vereinbarung vom 29. April 2004 nie unterzeichnet und als ob er nie auf Ziffer 9 dieser Vereinbarung eingegangen wäre, in der er der Einholung der gerichtlichen Genehmigung ausdrücklich bedingungslos zugestimmt hat. Das Kantonsgericht hat weder willkürlich gehandelt, noch andere verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn es die Unterhaltsregelung im Lichte der Trennungsvereinbarung und damit im Lichte von Art. 140 Abs. 2 ZGB geprüft hat.
4.3 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, es habe bei der Frage der Genehmigung einer Trennungskonvention eine Mängel-, eine Fairness- und eine Realitätskontrolle vorzunehmen. Werde eine Trennungskonvention dem Gericht vorgelegt, so sei sie somit in dreifacher Hinsicht zu prüfen. Im Sinne einer formalen Kontrolle sei zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und ob die Regelung klar und vollständig sei. Über eine formale Kontrolle hinausgehend sei das Gericht nach Art. 140 Abs. 2 ZGB aufgefordert, die Vereinbarung inhaltlich darauf zu überprüfen, ob sie nicht offensichtlich unangemessen sei, das heisse, ob sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweiche. Ausserdem gelte es zu beurteilen, ob die Konvention der aktuellen Familiensituation noch entspreche, das heisse, ob seit dem Vertragsschluss eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dabei seien nur Veränderungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Das Einbringen neuer Tatsachen sei im kantonsgerichtlichen Verfahren unzulässig. Es sei dem Eheschutzverfahren inhärent, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern, weshalb für die Anpassung von eheschutzrechtlichen Massnahmen gestützt auf veränderte Verhältnisse stets ein neues Verfahren vor der ersten Instanz einzuleiten sei. Die inhaltliche Kontrolle bedeute aber nicht, dass ein nachvollziehbarer Ausgleich von Geben und Nehmen schon deshalb zu verwerfen wäre, weil das Gericht möglicherweise anders urteilen würde (E. 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids).
4.4 Der Beschwerdeführer rügt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise, dass und inwiefern diese rechtlichen Überlegungen des Kantonsgerichts seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer gleichwohl die Berücksichtigung der aktuellen Situation sowie eine freie Überprüfung der Unterhaltsleistungen verlangt, ist darauf mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten.
4.5 Bei dieser Sachlage könnte das Bundesgericht lediglich dann einschreiten, wenn der Beschwerdeführer hinreichend darlegen würde, dass und inwiefern das Kantonsgericht die dargestellten Grundsätze willkürlich angewendet habe. Davon kann indessen nicht gesprochen werden. Die kantonalen Behörden haben sich nicht nur auf die Vereinbarung abgestützt, sondern selbstständig eine Kontrollrechnung vorgenommen und begründet sowie ausgeführt, der Beschwerdeführer belege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, diese Zahlen unter Hinweis auf seine eigenen Zahlen zu bestreiten, sondern er müsste im Einzelnen darlegen, inwiefern die Kontrollrechnung in willkürlicher Weise den damaligen Tatsachen widerspricht. Eine solche Begründung fehlt. Soweit der Beschwerdeführer dabei bloss auf kantonale Unterlagen (insbesondere auf die Eingabe vom 31. August 2006) verweist, ist er nicht zu hören. Die willkürliche Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung ist in der Beschwerde selber und nicht unter Hinweis auf kantonale Unterlagen zu belegen.
4.6 Bei den schliesslich angerufenen Art. 4, Art. 173 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 ZGB handelt es sich nicht um verfassungsmässige Rechte, so dass deren Verletzung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann (S. 12 und 13 der Beschwerde).
5.
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: