BGer 4D_15/2007
 
BGer 4D_15/2007 vom 11.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_15/2007 /len
Urteil vom 11. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer.
Gegenstand
Einfache Gesellschaft,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, vom 12. März 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 gegen die Beschwerdegegnerin folgende Klage einreichte:
"1. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Verzichtserklärung vom 02. Juli 2000 zu verpflichten zur unverzüglichen und bedingungslosen Abtretung und Übereignung des Stockwerkanteils Nr. 76/A im Hause "C.________" in D.________, unter gleichzeitiger Auflösung der einfachen Gesellschaft, gem. Schreiben und Vorgaben von Dr. E.________ vom 26. Okt. 2000.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1.________, des Betreibungsamtes 5313 Klingnau, sei aufzuheben und der Forderungsbetrag zu anerkennen als Teil der Schlussabrechnung nach vollzogener Übereignung der besagten Sache."
dass der Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidium Zurzach mit Schreiben vom 4. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Klageantrag Ziff. 1 im Wortlaut identisch sei mit seinem Antrag in einem bereits hängigen Forderungsstreit, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2006 seinen Klageantrag Ziff. 1 zurückzog;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach mit Urteil vom 25. Oktober 2006 den Klageantrag Ziff. 1 als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Klage im Übrigen vollumfänglich abwies;
dass in diesem Urteil die Abweisung der Klage damit begründet wurde, dass der vom Beschwerdeführer eingeklagte Kostenanteil von Fr. 3'456.-- für das Jahr 2005 betreffend die Kosten des Stockwerkanteils Nr. 76/A im Haus "C.________" im Zusammenhang mit der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien stehe und es sich somit um eine einzelne Forderung im Rahmen der in Liquidation begriffenen Gesellschaft handle, weshalb der Beschwerdeführer gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf habe, diese einzelne Forderung losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend zu machen;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. März 2007 abwies, wobei es in der Urteilsbegründung festhielt, dass der erstinstanzliche Richter zu Recht vom gültigen und auch für den Beschwerdeführer verbindlichen Rückzug des Rechtsbegehrens Ziff. 1 ausgegangen sei und im Übrigen seine gegen die Abweisung der Klage erhobenen Einwände unbegründet seien;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 30. April 2007 einreichte, die er als gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. März 2007 gerichtete "ordentliche Beschwerde und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde, von grundsätzlicher Bedeutung" bezeichnete;
dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils (S. 8) zutreffend festgehalten wird, dass der Streitwert des kantonalen Verfahrens Fr. 3'456.-- betrug, womit dieses Urteil mangels Erreichens des Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden konnte (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit a BGG stellt, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2007 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil er zwar auf Seite 1 die angeblich verletzten Verfassungsrechte auflistet, in der nachfolgenden Beschwerdebegründung aber nicht unter Bezugnahme auf die Urteilserwägungen des Obergerichts sagt, inwiefern diese gegen bestimmte Grundrechte verstossen sollen, wobei die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin über weite Strecken unverständlich sind;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
erkannt:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: