BGer 8C_70/2007 |
BGer 8C_70/2007 vom 11.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_70/2007
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Urteil vom 11. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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T.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde X.________, vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.________.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007.
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Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Beschwerde des T.________ vom 6. März 2007 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007,
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In Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 6. März 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
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dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
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dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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