BGer I 930/2006
 
BGer I 930/2006 vom 11.06.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 930/06
Urteil vom 11. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________ (geboren 1963) arbeitete von 1. November 1993 bis 30. November 1998 als Hauspflegerin mit einem Arbeitspensum von 100 % bei der Spitex. Am 10. März 1999 meldete sie sich wegen einem dorsalen Handgelenks-Ganglion rechts bei der IV zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 15. November 1999 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt die Bearbeitung der Anmeldung ein, da B.________ vorerst auf Leistungen der IV verzichtete und ihre beruflichen Vorstellungen in eigener Regie umsetzen wollte. Seit 17. Januar 2000 arbeitet B.________ mit einem Pensum von 50 % als Mitarbeiterin Objektunterhalt im Museum X.________.
Am 10. September 2001 meldete sich B.________ erneut zum Leistungsbezug bei der IV an mit der Begründung, sie leide in Folge einer Versteifung an einer Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks mit andauernden Schmerzen. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 37 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zur Einholung eines umfassenden medizinischen und psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr ab März 1999 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin für leidensadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig ist oder nicht.
3.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Bemessung der Arbeits(un)fähigkeit um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch das kantonale Gericht das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1 hievor).
3.2 Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Stellungnahmen des Prof. Dr. med. T.________, Klinik für Hand- und periphere Nervenchirurgie des Spital Y.________ vom 11. Juli 2002, 10. Juli 2003 und 15. Juli 2004 davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei für leidensadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig. Eine weitere Abklärung der von der rechten Hand ausgehenden Beschwerden sei ebenso wenig geboten, wie die Berücksichtigung einer Einschränkung aufgrund der Unterleibsoperation und eine psychiatrische Begutachtung. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.________ (Bericht vom 25. Oktober 2004) und die E-Mail der Arbeitgeberin vom 16. August 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die von ihr in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen die vorinstanzliche Schlussfolgerung jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch das kantonale Gericht jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 OG stand hält. Namentlich ist die vorinstanzliche Feststellung, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Das kantonale Gericht durfte daher gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zum Schluss gelangen, aus psychischen Gründen oder seitens der Unterleibsoperation bestehe keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.
Das kantonale Gericht hat zu Recht die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) ermittelt. Das Einkommen als Gesunde im Jahr 2001 im Betrag von Fr. 64'546.30 wird nicht beanstandet. In Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei aufgrund der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angesichts der fehlenden Ausbildung nicht der statistische Lohn gemäss Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"), sondern bloss derjenige gemäss Anforderungsniveau 4, ("einfache und repetitive Tätigkeiten") heranzuziehen und davon mindestens ein Abzug von 25 % statt den vom kantonalen Gericht gewährten 15 % vorzunehmen. Entgegen diesen Einwänden ist die Berechnung des Invalideneinkommens auf der Grundlage des Anforderungsniveaus 3, was ein Invalideneinkommen von Fr. 57'408.- pro Jahr und nach Abzug von 15 % ein solches von Fr. 48'796.- ergibt, mit Blick auf die bindende sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die Versicherte über vielseitige Aus- und Weiterbildungen verfügt, nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs von 15 % beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1 hievor). In der Festlegung des Abzugs von 15 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 64'546.- und Fr. 48'796.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 24,4%, wie dies das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 2. Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V. mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: