BGer 9C_196/2007
 
BGer 9C_196/2007 vom 12.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_196/2007
Urteil vom 12. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jörg Roth, Bälliz 32, 3600 Thun,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2007,
in die Verfügung vom 18. Mai 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: