BGer 2C_234/2007 |
BGer 2C_234/2007 vom 19.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_234/2007 /FRA /ble
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Verfügung vom 19. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2007 entgegengenommene Eingabe von X.________ vom 22. Mai 2007,
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in die schriftliche Erklärung des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 18. Juni 2007, die Beschwerde werde zurückgezogen,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG),
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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