BGer 6B_192/2007
 
BGer 6B_192/2007 vom 19.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_192/2007 /AML /hum
Abschreibungsverfügung
vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
Eigentümer X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Kostenauflage,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 27. April 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2007 zurückgezogen.
Demnach wird verfügt:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: