BGer 1B_125/2007 |
BGer 1B_125/2007 vom 26.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_125/2007 /ggs
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Urteil vom 26. Juni 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Abweisung des Gesuches um vorzeitigen Strafantritt,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. Mai 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ stellte am 15. Mai 2007 ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ab, da weiterhin Kollusionsgefahr bestehe.
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2.
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Gegen diese Verfügung des Haftrichters führt X.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Postaufgabe 25. Juni 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Der Beschwerdeführer reichte die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist ein (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Seinem Ersuchen um Erstreckung der Beschwerdefrist kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht verletzt haben sollte, als er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um vorzeitigen Strafantritt abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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5.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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