BGer 9C_128/2007 |
BGer 9C_128/2007 vom 04.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_128/2007
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Urteil vom 4. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20,
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3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 23. Februar 2007.
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In Erwägung,
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dass C.________ am 26. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2006 führen und um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2007 abwies,
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dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen liess,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 18. Mai 2007 abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, weshalb die bei ihr hängige Beschwerde von C.________ aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos ist und ihr deshalb für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann,
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dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
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dass insbesondere das entscheidwesentliche Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, während demgegenüber wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall nicht entscheidend auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen),
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dass zwar ein leidensbedingter Abzug von 10% zu einer Viertelsrente berechtigen würde, sich jedoch aus dem Gutachten des Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2006 ohne Weiteres ergibt, dass die 30%-ige Leistungsminderung die leichte psychische Beeinträchtigung mehr als genügend berücksichtigt, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen liesse,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 4. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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