BGer 4A_167/2007 |
BGer 4A_167/2007 vom 06.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_167/2007 /len
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Urteil vom 6. Juli 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Schmid.
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Gegenstand
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Arbeitsstreitigkeit,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 27. März 2007.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die von der Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2007 erhobene Beschwerde in Zivilsachen und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2007 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde;
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in Erwägung,
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dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift während der Ostergerichtsferien (1. - 15. April 2007; Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) mitgeteilt wurde;
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dass die Beschwerdeschrift am 16. Mai 2007 der Post übergeben wurde;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen während den Ostergerichtsferien stillstehen;
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
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dass - wie aus der Entstehungsgeschichte des BGG hervorgeht - mit dieser Formulierung klargestellt wurde, dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheides während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., S. 4297; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), N. 3 zu Art. 44);
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dass auf diese gegenüber der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b) abweichende Regelung bereits in einem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2006 hingewiesen wurde, das als BGE 132 II 153 (E. 4.2) amtlich veröffentlicht und auch in ZBl 107/2006 S. 167 abgedruckt worden ist;
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dass nach dieser Regelung die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 16. April 2007 zu laufen begonnen hat und am 15. Mai 2007 abgelaufen ist, weshalb die am nächsten Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden und auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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