BGer 9C_362/2007 |
BGer 9C_362/2007 vom 06.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_362/2007
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Urteil vom 6. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 27. April 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 das Gesuch der 1958 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, weil sie für die Tätigkeit als Maschinenbedienerin wie für alle anderen körperlich leichten Erwerbstätigkeiten ohne repetitive Aufgaben voll arbeitsfähig sei,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 abwies,
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dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben hat,
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dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 9. Januar 2006 für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei für leichte, angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig,
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dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse,
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dass die letztinstanzlich neu eingereichten Berichte des Dr. med. N.________ vom 22. Mai 2007 und des Dr. med. L.________ vom 29. Mai 2007 nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind, weil nach Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
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dass dies auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, beruht dieser doch auf einer umfassenden Prüfung und Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten und ihrer Leistungsfähigkeit,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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