BGer 4A_121/2007 |
BGer 4A_121/2007 vom 09.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_121/2007 /len
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Urteil vom 9. Juli 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Einfache Gesellschaft; Darlehen; Treuhandvertrag,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A.________ (Beschwerdegegnerin) war Anhängerin des B.________, einer religiösen Gemeinschaft um den am 4. Januar 2000 verstorbenen C.________. Die Mitglieder des B.________ residierten vorab in Winterthur, und zwar in Liegenschaften, die dem B.________ zuzurechnen waren. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Juni 1995 kaufte die Beschwerdegegnerin von der D.________ AG die Liegenschaft E.________ in Winterthur zum Preis von Fr. 2.85 Mio. Am 12. Juni 1995 gewährte die Bank F.________ der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerb dieser Liegenschaft zwei Hypotheken über insgesamt Fr. 2.28 Mio. Ebenfalls am 12. Juni 1995 erteilte die Beschwerdegegnerin der Bank F.________ einen Zahlungsauftrag über Fr. 570'000.-- mit dem Vermerk "Restkaufpreis E.________" zu Lasten eines auf sie lautenden Kontos und zu Gunsten der Verkäuferin.
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Am 20. Juni 1995 schloss die Beschwerdegegnerin mit G.________, ebenfalls Anhängerin des B.________, einen Treuhandvertrag, wonach die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft E.________ im Auftrag von G.________ erworben habe und treuhänderisch für diese halte. Gemäss diesem Treuhandvertrag war bei Verhinderung von G.________ Dr. H.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin weisungsberechtigt. Mit einer vom 9. Januar 1999 datierenden Vereinbarung "annullierten" G.________ und die Beschwerdegegnerin den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn für "null und nichtig".
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Gemäss einer mit "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" betitelten Vereinbarung vom 1. Juli 1995 verpflichtete sich Dr. H.________, ein Sympathisant des B.________, der Beschwerdegegnerin ein Darlehen von Fr. 2.85 Mio. zu gewähren. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Liegenschaft E.________ jederzeit auf Verlangen von Dr. H.________ "ausgehändigt" und das Darlehen am Tag der lastenfreien Übergabe der Liegenschaft "ungültig" werde. Zudem sei das Darlehen zinsfrei, da die Mietzinsen aus der Liegenschaft E.________ Dr. H.________ zuflössen. Gemäss einem undatierten, von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Anhang zum "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 gab die Beschwerdegegnerin das "unwiderrufliche Versprechen" ab, die Liegenschaft E.________ nach Weisung von Dr. H.________ als dessen Eigentum im Grundbuch eintragen zu lassen.
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Am 10. Juli 1995 schlossen Dr. H.________ und G.________ einen Treuhandvertrag. Darin wird festgehalten, dass Dr. H.________ G.________ beauftragt habe, mit der Beschwerdegegnerin den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 abzuschliessen, weshalb die Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschliesslich Dr. H.________ zustünden.
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A.b Mit Schreiben von 21. September 1999 verlangte Dr. H.________ von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 die sofortige lastenfreie Übergabe der Liegenschaft E.________ sowie die Auszahlung der seit Mitte 1997 offenstehenden Mietzinsen.
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Mit Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der X.________ AG (Beschwerdeführerin) sämtliche Rechte aus dem "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 ab. Gemäss einer weiteren Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der Beschwerdeführerin auch sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag mit G.________ vom 10. Juli 1995 sowie dem Treuhandvertrag zwischen G.________ und der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 1995 ab.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 kündigte die Beschwerdeführerin den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" mit der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 1995 über Fr. 2.85 Mio. sowie weitere Darlehensverträge und forderte die Beschwerdegegnerin auf, entweder die Liegenschaft E.________ pfandfrei herauszugeben oder die geschuldete Darlehenssumme zu überweisen.
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B.
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Mit Klage vom 10. Juli 2000 an das Bezirksgericht Winterthur beantragte die Beschwerdeführerin, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf ihren Namen im Grundbuch einzutragen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, ihr den für die Ablösung allfälliger Pfandrechte und Zinsansprüche Dritter notwendigen Betrag zu bezahlen, die vollständigen Abrechnungen betreffend die Liegenschaft E.________ herauszugeben und ihr eine den Erträgen für diese Liegenschaft entsprechende Summe zu bezahlen. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin im Laufe des Prozesses, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2.85 Mio. zuzüglich Zins zu verpflichten.
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Mit Urteil vom 8. September 2004 wies das Bezirksgericht Winterthur die Klage der Beschwerdeführerin ab. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 10. März 2006 ebenfalls ab.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhoben. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2007 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.
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D.
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Mit der Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin, es seien das Urteil des Obergerichts vom 10. März 2006 sowie der Beschluss des Kassationsgerichts vom 23. März 2007 aufzuheben. In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Grundbuchamt Winterthur-Altstadt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf den Namen der Beschwerdeführerin im Grundbuch einzutragen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 2.85 Mio. plus Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten bzw. auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten. Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erging am 23. März 2007. Das Verfahren richtet sich somit nach dem BGG.
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1.2 Die Beschwerdeführerin will das Urteil des Obergerichts mitanfechten. Dieses erging jedoch am 10. März 2006, mithin vor Inkrafttreten des BGG. Es unterlag demnach der Anfechtung durch Berufung, die die Beschwerdeführerin denn auch ergriffen hat. Eine Vereinigung eines unter der Herrschaft des OG eingeleiteten Berufungsverfahrens mit einem Beschwerdeverfahren in Zivilsachen gemäss BGG sehen die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 132 BGG nicht vor. Entsprechend kann dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei, nicht stattgegeben werden.
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1.3 Wurde ein Entscheid unter Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, so wurde die Behandlung der Letzteren in der Regel ausgesetzt, bis über die Erstere entschieden worden war (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.). Analog ist vorliegend zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
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1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG können sich Parteien in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten lassen, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2007 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Der gemäss Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin bestellte Parteivertreter erfüllt diese gesetzliche Voraussetzung nicht, weshalb er in der vorliegenden Zivilsache vor Bundesgericht nicht zuzulassen ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 auch selbst unterzeichnet hat, kann diese im vorliegenden Verfahren dennoch beachtet werden.
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2.
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2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85). Soweit die Beschwerdeführerin sich damit begnügt, auf die Ausführungen in ihren kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden. Soweit eine Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht geltend gemacht wird, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 161 f. mit Hinweisen). Macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat die Beschwerdeführerin zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen).
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2.2 Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde über weiteste Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin trägt in weitschweifiger und kaum nachvollziehbarer Weise lediglich appellatorische Kritik vor. Die pauschalen Vorwürfe, es werde Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll, verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Zudem begnügt sich die Beschwerdeführerin jeweils damit, ihre bereits vor Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen zu zitieren und übersieht dabei, dass das Kassationsgericht auf verschiedene Rügen der Beschwerdeführerin gar nicht eingetreten ist. Diesbezüglich erhebt sie aber keine sachdienlichen Einwände. Auf die Beschwerde kann mangels rechtsgenüglicher Begründung grösstenteils nicht eingetreten werden. Immerhin ist zu einzelnen der erhobenen Rügen was folgt auszuführen:
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3.
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3.1 Das Obergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf ihren Namen oder auf eine von ihr zu benennende natürliche oder juristische Person einzutragen, als unzulässig beurteilt. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst in Bezug auf diesen Vorwurf des Obergerichts eine Verletzung wesentlicher kantonaler Verfahrensgrundsätze (richterliche Fragepflicht gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO ZH bzw. Dispositionsmaxime) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihren Ausführungen, dass das Kassationsgericht auf ihre diesbezügliche Rüge nicht eingetreten ist und unterlässt es, mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz darzulegen, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte bzw. kantonales Recht verletzt wurde. Entsprechend kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
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3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend macht, der angefochtene Entscheid sei durch unzutreffende Tatsachenfeststellungen sowie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und willkürlich, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine unzutreffende rechtliche Subsumtion durch das Obergericht geltend macht, indem dieses das B.________ nicht als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR qualifizierte, richtet sie sich direkt gegen die Erwägungen des Obergerichts, die im Verfahren der Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts zu beanstanden wären. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung nach Art. 8 ZGB durch das Obergericht.
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3.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss EMRK im Zusammenhang mit Ausführungen der Parteien zur Frage nach der Natur des B.________ bzw. des Verhältnisses zwischen seinen Mitgliedern. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin jedoch auf das Urteil des Obergerichts und erwähnt den Entscheid des Kassationsgerichts lediglich mit dem Hinweis, dass die Erwägung des Kassationsgerichts, das Obergericht habe diesen Umstand sehr wohl gewürdigt, aber als nicht wesentlich empfunden, ihre Grundrechte verletze. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Anforderungen auch mit diesen Vorbringen nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sie wären überdies ohnehin unbegründet. Das Kassationsgericht ist nämlich ohne Verletzung von Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK zum Schluss gekommen, dass von einer unfairen Zitierweise durch das Obergericht keine Rede sein kann und das Obergericht die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Natur des B.________ durchaus würdigte. Damit erwiese sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK selbst bei Eintreten auf die entsprechenden Rügen als unbegründet. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach keine Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte der einzelnen B.________-Anhänger festgestellt werden konnten, halten den genannten Bestimmungen ebenfalls stand.
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3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung der Verhandlungsmaxime, des rechtlichen Gehörs, des Beweisanspruchs sowie von Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 8 BV geltend. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da nicht dargetan wird, inwiefern der Entscheid des Kassationsgerichts die genannten Bestimmungen verletzt haben soll. Aus diesem Grund kann auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden.
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3.5 In Bezug auf die Rügen der Annahme nicht behaupteter Tatsachen auf Grundlage der Korrespondenz zwischen Dr. H.________ und +C.________, der Verletzung von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der Erwägung des Obergerichts zur Unwiderruflichkeit des Auftragsverhältnisses sowie der Rechtsnatur des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Kassationsgericht auf ihre diesbezüglichen Rügen mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es auch, mit Bezug auf den Entscheid des Kassationsgerichts darzulegen, inwiefern dieser Grundrechte bzw. kantonales Recht hätte verletzen sollen. Unbegründet bleiben auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verschiedenen von ihr aufgelisteten Tatsachenfeststellungen des Obergerichts. Entsprechend ist auch auf diese Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
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3.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren im Zusammenhang mit drei angeblich gar nicht behaupteten, aber vom Obergericht als erwiesen betrachteten Tatsachen eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Das Kassationsgericht ist auf diese Rügen jedoch nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigte, dass und inwiefern sich die von ihr erwähnten Feststellungen zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten. Darin kann keine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angeführten Grundrechte gesehen werden. Auf die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des Fairnessgebots sowie der Rechtsgleichheit durch das Obergericht kann mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ohnehin nicht eingetreten werden.
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3.7 In der Erwägung der Vorinstanz, wonach das Obergericht die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Ausführungen und Tatsachenbehauptungen als rechtlich unerheblich angesehen und deshalb nicht eigens darauf eingegangen ist, kann keine Verletzung der Verhandlungsmaxime, des Willkürverbots oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gesehen werden, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet insbesondere nicht, dass sich das angerufene Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Wie das Kassationsgericht zutreffend feststellte, hat sich das Obergericht eingehend mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Anhänger des B.________ bildeten aufgrund des behaupteten animus societatis eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Daraus ist erkennbar, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen, weshalb das Kassationsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht zu Recht verneinte. Inwiefern in der tatsächlichen Feststellung des Obergerichts, das den Anhängern des B.________ einen animus societatis abspricht, eine Verletzung des Willkürverbots liegen soll, ist nicht dargetan.
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3.8 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und G.________ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verfahrensgrundsatzes von § 115 Ziff. 2 ZPO ZH sowie des Willkürverbots. Sie habe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur das Datum der Aufhebungsvereinbarung rechtzeitig bestritten, sondern auch das Zustandekommen dieser Vereinbarung an sich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, beanstandete die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht die Erwägung des Obergerichts nicht, wonach sie lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in Frage gestellt habe, nicht aber, dass sich die Beschwerdegegnerin und G.________ auf die Aufhebung des Treuhandvertrages geeinigt hätten. Sie kann diese Beanstandung nicht vor Bundesgericht nachholen und ist damit nicht zu hören.
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3.9 Nicht zu beanstanden ist die Erwägung der Vorinstanz, auf die unverständliche Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf "die 'Rechtsnachfolge' der ERB-Nonne im PHD-Vertrag" sowie hinsichtlich der Aufhebung des "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrags" sei nicht einzutreten, ebensowenig auf die Rüge, das Obergericht habe den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" als aufgehoben betrachtet. Die Rügen können in der Tat nicht nachvollzogen werden und durften daher zu Recht als unverständlich bzw. nicht ausreichend substantiiert betrachtet werden.
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3.10 Die Vorinstanz ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Frage der rechtlichen Qualifizierung des B.________ bzw. seiner Mitglieder als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR sowie diejenige der rechtlichen Bedeutungslosigkeit der Kenntnisnahme einer Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin wendeten, mit nachvollziehbarer Begründung nicht eingetreten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Fairnessgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder des Willkürverbots kann nicht die Rede sein.
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3.11 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Feststellung, es lasse sich nicht sagen, +C.________ habe die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Person überlassen, als aktenwidrig und willkürlich. Diese Rüge ist unbegründet. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zustimmung verschiedener Personen zum Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag noch die von ihr angeführten Belege führen zu einer abweichenden Schlussfolgerung, die die Feststellung der fehlenden Übertragung der Geschäftsführung durch +C.________ als willkürlich erscheinen liesse. Der Hinweis des Kassationsgerichts darauf, dass G.________ im Verfahren "als 'Finanzverwalterin' von +C.________ bezeichnet" wurde, stützt die Rüge der Aktenwidrigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht. Die Tatsache, dass der Begriff in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt wurde, verdeutlicht im Gegenteil, dass es sich dabei um eine Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin und gerade nicht um eine Annahme der Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht handelte.
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3.12 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass das Obergericht ihm vorgetragene rechtlich relevante Tatsachen, die sich vor dem Datum des Kaufs der Liegenschaft E.________ ereignet hätten, in Verletzung des Gehörsanspruchs sowie des Willkürverbots nicht gewürdigt habe, was den Akten widerspreche. Die Vorinstanz hat diese Rüge zu Recht verworfen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst anmerkt, hat das Obergericht das von ihr erwähnte und angeblich nicht gewürdigte Aktenstück in seinen Erwägungen durchaus berücksichtigt.
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4.
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Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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