BGer 6B_247/2007
 
BGer 6B_247/2007 vom 10.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_247/2007 /rom
Urteil vom 10. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verbot von Flugsimulations-Software auf DVD,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 5. März 2007 ersuchte X.________, der sich unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes seit mehreren Jahren in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug der Verwahrung befindet, um die Erlaubnis, sich die Flugsimulations-Software "X-PLANE" zu beschaffen. Der zuständige Gruppenleiter wies das Gesuch gestützt auf das PC-Reglement der Strafanstalt ab. Eine Beschwerde und ein Rekurs wurden durch die Direktion der Strafanstalt und durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 8. März und 24. Mai 2007 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es seien die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. Mai 2007 aufzuheben und ihm der Erwerb und der Betrieb der Flugsimulations-Software "X-PLANE" auf DVD zu erlauben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Die Vorinstanz führt unter anderem aus, gemäss der Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies werde einem Gefangenen nicht gestattet, Gegenstände, die namentlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, zu erwerben. Insbesondere sei gemäss einem durch die Anstaltsdirektion erlassenen Reglement die Beschaffung von DVD-Datenträgern ausgeschlossen. Zu berücksichtigen sei dabei der Sicherheitsaspekt. Die Kontrolle von Datenträgern sei aus Sicherheitsgründen unerlässlich. Die Strafanstalt müsse deshalb berechtigt sein, die Beschaffung von Datenträgern, deren Kontrolle mit übermässigem Aufwand verbunden sei, zu untersagen. Dies sei bei einer DVD, die über im Vergleich zu einer CD-Rom massiv grössere Speicherkapazität verfüge, zu bejahen. Die Kontrolle dieser Datenträger sei deshalb mit einem ungleich grösseren Aufwand verbunden. Zudem bestehe angesichts der höheren Speicherkapazität eine grössere Missbrauchsgefahr. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gefängnisbetriebs ohne unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand einerseits und an der Nichtgefährung des Haftzwecks anderseits seien höher zu gewichten als der Wunsch des Gefangenen, seinen zivilen Unterhaltungsgewohnheiten und persönlichen Vorlieben nachgehen zu können (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2.2. und 2.3.).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit Fragen (z.B. dem Essen in der Strafanstalt) befasst, die nichts mit dem angefochtenen Entscheid zu tun haben, kann darauf nicht eingetreten werden. Zur Sache macht er geltend, der Betrieb einer Flugsimulations-Software gehöre nicht zu seinen zivilen Unterhaltungsgewohnheiten und Vorlieben (Beschwerde S. 3). Aber indem er festhält, es gehe darum, dass er "wenigstens ab und zu mental seine Zelle verlassen" könne (Beschwerde S. 5), anerkennt er, dass die Feststellung der Vorinstanz, die von ihm gewünschte DVD diene allein seinem Vergnügen, richtig ist. Im Übrigen anerkennt er, dass eine DVD eine grössere Datenmenge als eine CD enthalten kann (Beschwerde S. 6 Ziff. 9.4). Da es klar ist, dass Datenträger in einer Strafanstalt kontrolliert werden müssen, und da die zu kontrollierende Speicherkapazität als taugliches Verbotskriterium erscheint, erweisen sich die Überlegungen der Vorinstanz zum Sicherheitsaspekt als einleuchtend. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine unzulässige Ungleichbehandlung behauptet (z.B. Beschwerde S. 7 Ziff. 9.9.), sind seine Ausführungen nicht konkret genug, um die Rüge zu belegen. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, weil der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erschien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: