BGer 8C_231/2007 |
BGer 8C_231/2007 vom 10.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_231/2007
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Urteil vom 10. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer,
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IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
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vom 3. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 15. März 2007 gelangte W.________ an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und stellte verschiedene materielle Anträge. Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte das Verwaltungsgericht W.________ mit, dass seine Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genüge, keine anfechtbare Verfügung beigelegt sei, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 31. März 2007 reichte W.________ mit seiner Beschwerdeergänzung die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2007 ein und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.
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B.
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Das Verwaltungsgericht trat mit einzelrichterlichem Entscheid vom 3. April 2007 auf die Beschwerde nicht ein.
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C.
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W.________ führt hiegegen Beschwerde und wiederholt die vorinstanzlichen Begehren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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D.
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Nachdem das Bundesgericht W.________ mit Schreiben vom 11. Mai 2007 darauf hingewiesen hat, dass seine Beschwerde die formellen Anforderungen nicht zu erfüllen scheint, reicht er innert laufender Beschwerdefrist am 15. Mai 2007 eine weitere Eingabe ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).
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3.
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Entgegen den Ausführungen im kantonalen Entscheid kann das Nichteintreten nicht mit dem Nichtbezahlen des verlangten Kostenvorschusses begründet werden, da der Versicherte nach der gerichtlichen Aufforderung zum Kostenvorschuss vom 22. März 2007 in seiner innert der laufenden Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzung vom 31. März 2007 explizit um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat. Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt.
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Der Versicherte ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - durch die innerhalb der Beschwerdefrist als Anfechtungsobjekt nachgereichte Verfügung vom 20. März 2007 nicht beschwert. Denn mit dieser Verfügung wird ihm infolge Aufhebung der beruflichen Massnahmen bis zur Zusprechung einer Invalidenrente ein Wartetaggeld von Fr. 126.40 resp. ab 1. Januar 2007 von Fr. 132.- ausgerichtet. Dies entspricht seinem Antrag, es sei ihm bis zur Ausrichtung einer Invalidenrente ein Taggeld in der Höhe von Fr. 126.40 bzw. ab 1. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 132.- zu bezahlen. Er hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Art. 59 ATSG; BGE 132 V 77 E. 3.1 S. 77 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
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5.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 10. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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