BGer 6B_166/2007 |
BGer 6B_166/2007 vom 24.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_166/2007 /hum
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Urteil vom 24. Juli 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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Firma X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Viktor Kletzhändler,
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gegen
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Markus Dieth,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Falsche Zeugenaussage (Art. 307 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach A.________ und B.________ am 6. März 2006 von den Vorwürfen des versuchten Betrugs, der Unterdrückung von Urkunden und der falschen Zeugenaussage zum Nachteil der Firma X.________ frei.
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Auf Berufung der Firma X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Freisprüche am 26. Januar 2007.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Firma X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben, A.________ und B.________ anklagegemäss schuldig zu sprechen, festzustellen, dass diese der Firma X.________ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien, A.________ und B.________ zu verpflichten, der Firma X.________ den Schaden zu ersetzen, der kausale Folge der Straftaten sei, wobei die Sache zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ins Zivilverfahren zu verweisen sei, oder eventualiter die Sache ans Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Obergerichts erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), weshalb sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz als Partei am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da der Strafanspruch dem Staat zusteht, hat der Geschädigte kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Strafurteils im Strafpunkt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage: Die Befugnis zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde setzte nach Art. 88 OG ebenfalls ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde war der Geschädigte grundsätzlich nicht befugt, Art. 270 BStP e contrario.
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1.2 Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; 125 II 86 E. 3b S. 94; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides abzielen (BGE 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235, mit Hinweisen).
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit einem erheblichen Einwand nicht auseinandergesetzt habe. Zu dieser Rüge ist sie befugt, sofern sie nicht auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinausläuft.
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Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Dem Beschwerdegegner B.________ wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe zusammen mit dem heutigen Inhaber der Beschwerdeführerin, C.________, und dem zweiten Beschwerdegegner, A.________, ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Nach Streitigkeiten seien im Januar 2001 die beiden Beschwerdegegner aus dem Geschäft ausgestiegen. Dabei habe B.________ den Ordner mit den quittierten Lohnabrechnungen gestohlen. In der Folge habe B.________ beim Arbeitsgericht ein Zivilverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen angestrengt und dabei wahrheitswidrig angegeben, die Lohnbuchhaltung nicht geführt und den entsprechenden Ordner nicht mitgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe den Zivilprozess aufgrund der fehlenden bzw. abhanden gekommenen Lohnabrechnungen verloren.
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3.2 Bei seiner Beweiswürdigung kam der Einzelrichter des Bezirksgerichts zum Schluss, weder die Darstellung C.________s noch diejenigen der beiden Beschwerdegegner vermöchten voll zu überzeugen. Da weitere Beweismittel fehlten, verblieben Zweifel, ob sich der Anklagesachverhalt wie beschrieben ereignet habe, weshalb die Beschwerdegegner "in dubio pro reo" freizusprechen seien. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 9) auf die bezirksgerichtliche Beweiswürdigung verwiesen.
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3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor (Beschwerde S. 3 Ziff. 6), sie habe mit Bezug auf den Angeklagten B.________ bereits vor erster Instanz geltend gemacht, der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der erstellten bzw. unbestrittenen Umstände rechtsgenügend bewiesen. B.________ habe mit seiner Klage beim Arbeitsgericht eine von ihm quittierte Lohnabrechnung für den Oktoberlohn 2000 eingereicht. Diese Quittung sei ein Beleg der Arbeitgeberin, weshalb sie sich bei ihr hätte befinden müssen, nicht bei B.________. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass dieser sie bei seinem Austritt entwendet habe. Mit diesem Vorbringen habe sich der Einzelrichter unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht habe dies auch nicht getan, sondern auf die Ausführungen des Einzelrichters verwiesen.
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3.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen die Beweiswürdigung des Obergerichts bzw. des Einzelrichters des Bezirksgerichts, auf die es verweist, kritisiert, ist darauf mangels Legitimation in der Sache nicht einzutreten (E. 1.2). Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein. Die Abläufe um die Buchhaltung der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum blieben sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren weitgehend im Dunkeln. Selbst wenn B.________ die für die Arbeitgeberin bestimmte Lohnquittung für den Oktoberlohn 2000 in seinem Besitz gehabt haben sollte - bei den Akten befindet sich lediglich eine wenig beweiskräftige Kopie -, könnte dies ebensogut auf eine unprofessionelle Abwicklung des Lohn- bzw. Lohnbuchhaltungswesens oder ein Versehen zurückzuführen sein und beweist keineswegs, dass B.________ sie gestohlen hat. Und schon gar nicht beweist es, dass er auch die Quittungen für die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 gestohlen hat, mithin den Zeitraum, für den B.________ im arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Lohnforderungen stellte (und zugesprochen bekam). War aber somit der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand, dass B.________ die ihr gehörende Quittung für seinen Oktoberlohn 2000 besessen habe, für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, konnten Bezirks- und Obergericht ohne Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Begründungspflicht stillschweigend darüber hinweggehen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
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3.5 Damit werden auch die langfädigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie das Bundesgericht den Fall nach einer Gutheissung der Gehörsverweigerungsrüge selber (reformatorisch) entscheiden könnte, gegenstandslos.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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