BGer 2D_73/2007 |
BGer 2D_73/2007 vom 22.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_73/2007 /leb
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Urteil vom 22. August 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Bruno Grütter, Beratungsstelle für Ausländerfragen,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 19. Juli 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der serbische Staatsangehörige A.________ stellte beim Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch, es sei seiner verwitweten Mutter B.________, geboren 1923, eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin zu erteilen. Trotz der von A.________ und dreier seiner Brüder abgegebenen schriftlichen Verpflichtung, für den Unterhalt ihrer Mutter in der Schweiz aufzukommen, lehnte das Amt für Migration das Gesuch am 3. Mai 2007 ab. Mit Entscheid vom 19. Juli 2007 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Migration ab und bestätigte diese.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. August 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufzuheben und dem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme von A.________ zu entsprechen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Da die Mutter des Beschwerdeführers keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung hat, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und fällt als bundesrechtliches Rechtsmittel in der Tat - höchstens- die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verfassungsverletzung ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerdeschrift innert der wegen des Friststillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu verbessern, besteht kein Anlass: Da er keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, betrifft die Bewilligungsverweigerung nicht rechtlich geschützte Interessen im Sinne von Art. 115 lit. b BGG; der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, etwa wegen Verletzung des Willkürverbots oder des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots, anzufechten (BGE 133 I 185).
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Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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