BGer 6B_400/2007
 
BGer 6B_400/2007 vom 29.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_400/2007 / MON /bri
Abschreibungsverfügung
vom 29. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Roland Steinmann,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. August 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: