BGer 9C_384/2007 |
BGer 9C_384/2007 vom 30.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_384/2007
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Urteil vom 30. August 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 16. Mai 2007.
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In Erwägung,
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dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG P.________ mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 (zwangsweise) als Arbeitgeberin anschloss,
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dass P.________ dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
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dass dieses Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2007 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht das daraufhin erhobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) mit Zwischenentscheid vom 16. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und P.________ gleichzeitig aufforderte, bis zum 18. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass P.________ gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt,
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dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (und im Übrigen nur offensichtlich unzulässige Begehren gestellt werden),
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dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende (sowie offensichtlich unzulässige) Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin indessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss noch zu zahlen, wofür ihr die Vorinstanz eine neue Frist ansetzen wird,
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dass in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 30. August 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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