BGer U 407/2006
 
BGer U 407/2006 vom 03.09.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 407/06
Urteil vom 3. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
C.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene C.________ arbeitete seit August 1999 bei der Firma Q.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 31. Mai 2000 zog er sich bei einem Unfall eine laterale und mediale Meniskusläsion am rechten Knie zu. Am 7. Juni 2000 wurde er im Spital X.________ operiert (Arthroskopie, partielle laterale und mediale Meniskektomie, Shaving). Er arbeitete weiterhin als Chauffeur bei obiger Firma, als er sich am 1. Juni 2001 am rechten Fuss verletzte. Am 22. August 2001 wurde er erneut im Spital X.________ am rechten Knie operiert (Arthroskopie, Shaving, Beck'sche Bohrungen, valgisierende Osteotomie, BV). Vom 27. Februar bis 27. März 2002 war er in der Rehaklinik Y.________ hospitalisiert. Am 4. Juni 2002 erfolgte im Spital X.________ eine dritte Operation am rechten Knie (Arthroskopie, Shaving, Metallentfernung). Die SUVA erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 sprach sie dem Versicherten für die Folgen aus den beiden Unfällen ab 1. November 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. März 2005 ab.
B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und legte neu einen Unfallschein UVG des Dr. med. P.________, Chefarzt Chirurgie, Spital X.________, ab 22. März 2004 auf. Nachdem das kantonale Gericht dem Versicherten am 17. März 2006 Gelegenheit eingeräumt hatte, zwecks Vermeidung einer reformatio in peius die Beschwerde zurückzuziehen, teilte dieser am 10. April 2006 mit, er halte die Beschwerde aufrecht. Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit der Versicherte eine höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung verlangt habe; es hob den Einspracheentscheid vom 3. März 2005 und die Verfügung vom 31. Oktober 2003 im Sinne einer reformatio in peius auf und wies die Akten an die SUVA zurück, damit sie die dem Versicherten ab 1. November 2003 zustehende Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 % neu festsetze.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten; es sei eine Expertise anzuordnen; eventuell sei von einer Schlechterstellung abzusehen; die Integritätseinbusse sei auf mindestens 15 % anzusetzen; die SUVA habe ihm für das Einspracheverfahren sowie das vor- und letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10 N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 11. Juli 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das ATSG massgebend ist, soweit es um Leistungen ab 1. Januar 2003 geht. Für die Zeit davor gilt altes Recht (BGE 130 V 445, 329). Weiter hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) sowie den Grundsatz der Parallelität dieser Vergleichseinkommen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; Urteil des Bundesgerichts I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 9.1). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227, 124 V 29 E. 1 S. 31 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Invaliditätsgrades (Art. 16) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03). Auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - entspricht bisheriger Rechtslage (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil des Bundesgerichts U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 3.2).
3.
3.1
3.1.1 Die Rehaklinik Y.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2002 eine Kniedistorsion rechts, eine Läsion des medialen und lateralen Meniskus, eine traumatisierte Gonarthrose medial rechts (Unfall vom 31. Mai 2000) sowie eine Fusskontusion rechts (Unfall vom 1. Juni 2001). Der Versicherte sei noch in der medizinischen Phase. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne ihm auch bei gutem Verlauf nicht mehr zugemutet werden. Nach abgeschlossener Behandlung bestehe bei ihm folgende Zumutbarkeit: wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags ohne Zwangshaltung des rechten Knies, ohne Arbeit auf einem Baugerüst oder einer Leiter, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeit auf unebenem Gelände. Deshalb würden sie nach abgeschlossener chirurgischer Behandlung eine kreisärztliche Fallabschluss-Untersuchung vorschlagen und eine berufliche Eingliederung durch die Invalidenversicherung empfehlen. Die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit solle durch den Operateur (Dr. med. P.________) bzw. durch den Kreisarzt erfolgen.
3.1.2 Am 4. Juni 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. P.________, Chefarzt Chirurgie, Spital X.________ zum dritten Mal am rechten Knie operiert (Arthroskopie, Shaving, Metallentfernung). Diagnostiziert wurden ein Status nach valgisierender Osteotomie rechts sowie rezidivierende Gelenksergüsse.
3.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, legte im Bericht vom 17. Juni 2003 dar, nicht mehr zumutbar seien dem Versicherten Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf das rechte Knie. Das Tragen von Lasten sei auf maximal 20 kg reduziert. Tätigkeiten mit häufigem Begehen von Leitern und Treppen sowie unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten in der Hocke oder in kniender Position seien höchstens ausnahmsweise und nur sehr kurz zumutbar. Günstig seien Wechselbelastungen. Andere Einschränkungen, insbesondere zeitlicher Art, bestünden nicht. Therapeutisch seien eine Gewichtsreduktion und das weitere Auftrainieren der Muskulatur sinnvoll. Für andere Massnahmen wie eine Prothese sei der Versicherte noch zu jung. Die lokalen Massnahmen wie Physiotherapie hätten momentan keinen Effekt, so dass sie sistiert werden sollten. Später seien sie punktuell wieder einzusetzen. Der Integritätsschaden hinsichtlich des rechten Knies werde auf 5 % geschätzt.
3.1.4 Die Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Z.________, diagnostizierte im Bericht vom 31. Oktober 2003 eine Gonarthrose rechtsseitig und ein lokales Lumbalsyndrom. Beim Versicherten bestehe eine langjährige Schmerzsymptomatik am rechten Knie. Er leide immer noch an rezidivierenden Ergüssen und lokalen Schmerzen in diesem Bereich. Seit einem halben Jahr sei es bei ihm zu einem lokalen Lumbalsyndrom im mittleren und unteren Lumbalbereich gekommen. Die Symptomatik sei fluktuierend.
3.1.5 Der Knieoperateur Dr. med. P.________ legte im Bericht vom 10. September 2003 dar, im rechten Knie bestehe immer noch ein massiver therapieresistenter Reizzustand, der ab und zu zur Entlastung punktiert werden müsse.
Im Bericht vom 21. November 2003 führte Dr. med. P.________ aus, die Rückenbeschwerden bestünden unabhängig von den Kniebeschwerden rechts. Die Hüftbeschwerden könnten als kausal betrachtet werden infolge Fehlbelastung, vor allem wenn es sich um Weichteile respektive Bursitis trochanterica handle. Eine ganztägige Tätigkeit in der Industrie sei infolge der Restbeschwerden im Knie nicht möglich, auch sitzend nicht, da rezidivierende Gelenksergüsse in gebeugtem Kniegelenk Spannungsschmerz erzeugten. Eine sitzende/gehende Tätigkeit sei höchstens zu 50 % möglich, was in der Gonarthrose und in den rezidivierenden Gelenkergüssen rechts sowie im Fortschreiten der Gonarthrose begründet sei.
3.1.6 Im Aktenbericht vom 22. Dezember 2003 gab der Kreisarzt Dr. med. B.________ unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 17. Juni 2003 an, ein ganztägiger Einsatz sei bei diesem Gonarthrose-Knie unter Einhaltung der gemachten Gewichtslimiten usw. einhaltbar. Vorbestehend sei eine Arthrose, was bei der Beurteilung des Integritätsschadens zu berücksichtigen sei. Die LWS-Problematik sei unfallunabhängig. Die Gonarthrose könne selbstverständlich immer wieder aktiv werden und Beschwerden mit wechselndem Verlauf machen, was typisch sei.
3.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in medizinischer Hinsicht könne auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 9. April 2002 und des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003 abgestellt werden.
Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Die Rehaklinik Y.________ hat sich im Bericht vom 9. April 2002 zur Arbeitsfähigkeit nicht definitiv geäussert, sondern den Gesundheitszustand nach Behandlungsabschluss vorbehalten. Abweichend von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003, der von ganztägiger Einsatzfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Arbeit ausging, stellte der Operateur Dr. med. P.________ am 21. November 2003 eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender/gehender Tätigkeit fest. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bezieht sich diese Einschätzung des Dr. med. P.________ allein auf die Kniebeschwerden rechts und nicht auch auf die Hüft- und Rückenbeschwerden. Es liegen keine konkreten Indizien vor, die auf mangelnde Objektivität des Dr. med. P.________ schliessen liessen. Somit kann der Auffassung des Dr. med. B.________ kein höherer Beweiswert zugemessen werden (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 347/03 vom 9. August 2004, E. 2.2).
Abgesehen von diesen hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit widersprüchlichen Einschätzungen ist zu beachten, dass der Bericht des Dr. med. P.________ vom 21. November 2003 rund 15 ½ Monate vor dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (3. März 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweisen) erstellt wurde. Die Berichte des Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003 und der Rehaklinik Y.________ vom 9. April 2002 - auf welche die Vorinstanz abgestellt hat - liegen noch weiter zurück. Damit bilden die medizinischen Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage.
Der Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2003 kann nicht gefolgt werden, da er in diesem Rahmen lediglich auf seinen Bericht vom 17. Juni 2003 verwiesen und den Versicherten nicht nochmals untersucht hat; die Beweisanforderungen an einen Aktenbericht sind unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 300/05 vom 7. November 2005, E. 4.2 mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich. Notwendig ist eine sämtliche Aspekte des Falles umfassende medizinische Begutachtung.
4.
In erwerblicher Hinsicht bemängelt der Versicherte das Vorgehen von SUVA und Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens.
4.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass über das zu veranschlagende Invalideneinkommen erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden kann (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 5.3).
4.2
4.2.1 In der Verfügung vom 31. Oktober 2003 stützte sich die SUVA bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die von ihr erstellten Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und errechnete im Vergleich mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 24 %. Im Einspracheentscheid vom 3. März 2005 zog sie zur Berechnung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellehlöhne bei, was verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 15 % ergab. Sie führte aus, diese Berechnungen zeigten, dass in jedem Fall der Zuspruch einer höheren als der 24%igen Invalidenrente nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz, die auf einen Invaliditätsgrad von 14 % kam, berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne.
4.2.2 Der Versicherte wendet ein, es gehe nicht an, dass die SUVA im Einspracheentscheid ohne Begründung eine andere Berechnung des Invalidenlohnes als in der Verfügung vornehme. Weiter sei es willkürlich und nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die im Einspracheentscheid gewählte Berechnung des Invalideneinkommens übernehme und eine Schlechterstellung des Versicherten beschliesse. Es gehe nicht an, dass er das Risiko der Unsicherheiten der Berechnungsmethoden zu tragen habe.
4.3
4.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen- oder die DAP-Löhne beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424 E. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2c, U 170/00; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 E. 1.1.3, H 53/04; Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni 2007, E. 2.2.2).
4.3.2 In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid ohne nähere Begründung anders berechnet hat als in der Verfügung, nämlich unter Heranziehung der LSE-Tabellen- anstatt der DAP-Löhne. Im Ergebnis beliess sie es jedoch beim in der Verfügung auf Grund der DAP-Angaben errechnten Invaliditätsgrad von 24 % (E. 4.2.1 hievor).
Nicht zu bemängeln ist auch, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne beigezogen hat, zumal sie von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 61 lit. c ATSG) und das Recht anzuwenden hat, mithin an die Rechtsauffassungen der Parteien nicht gebunden ist (BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Soweit sie eine reformatio in peius vorgenommen hat, ist sie formell korrekt vorgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids gemäss Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit eingeräumt hatte, die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 176/06 vom 25. Januar 2007, E. 2).
4.4 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen kann der SUVA nicht vorgeschrieben werden, welche Berechnungsmethode (LSE-Tabellen- oder DAP-Löhne) sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen hat.
5.
Weiter ist festzuhalten, dass Validen- und Invalideneinkommen nicht nur per Beginn des allfälligen Rentenanspruchs im Jahre 2003, sondern auch für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides (3. März 2005; vgl. E. 3.2 hievor) zu ermitteln sind, was SUVA und Vorinstanz nicht getan haben.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.
6.1 Diesbezüglich hat der Einspracheentscheid nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
6.2 Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Offen gelassen wurde die Frage, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen anzuerkennen ist (BGE 130 V 570).
6.3 Der damals schon anwaltlich vertretene Versicherte hat mit Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2003 weder die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung noch eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren verlangt. Im Einspracheentscheid vom 3. März 2005 hat die SUVA den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint. Vorinstanzlich hat der Versicherte die Zusprechung einer solchen ebenfalls nicht beantragt. Dementsprechend hat die Vorinstanz hierüber zu Recht nicht befunden. Der erstmals letztinstanzlich gestellte Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist demnach verspätet, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
7.
Soweit der Versicherte die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt, ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht hierüber entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben wird.
8.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2006 und Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheides der SUVA vom 3. März 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: