BGer 9C_300/2007
 
BGer 9C_300/2007 vom 06.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_300/2007
Verfügung vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Instruktionsrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2007.
Der Instruktionsrichter hat nach Einsicht
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2007, worin die am 16. Mai 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2007 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen wird, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschusses von Fr. 500.- erhoben wurde,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Maillard