BGer I 849/2006 |
BGer I 849/2006 vom 14.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 849/06
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Urteil vom 14. September 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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S.________, 1963, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 15. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf das am 9. Oktober 2003 eingegangene Leistungsgesuch der 1963 geborenen S.________ hin klärte die IV-Stelle des Kantons Aargau die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt darauf lehnte es die Verwaltung ab, eine Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung führte sie aus, die bei der Leistungsminderung im Vordergrund stehende Drogensucht führe als solche nicht zu Invalidität (durch Einspracheentscheid vom 31. August 2005 bestätigte Verfügung vom 24. Dezember 2004).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. August 2006).
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist, ob das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin infolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beeinträchtigt ist. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher eine Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit im Sinne des IVG (vgl. Art. 6 und 7 ATSG) begründen könnte. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird vorab verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin leidet an Hepatitis C und Diabetes mellitus. Ausserdem erlitt sie im Jahr 1999 eine Endokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut), die zu einer mittelschweren Insuffizienz der Trikuspidalklappe führte. Zur Zeit eines einmonatigen Spitalaufenthalts im Sommer 2003 dauerte ein langjähriger intravenöser Drogenkonsum noch an (Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 23. Juli 2003). Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, führt Drogensucht an sich nicht zu Invalidität. Sie kann jedoch invalidisierende Gesundheitsschäden zur Folge haben oder ihrerseits Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sein (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 28 [I 454/99]).
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Dem medizinischen Dossier ist zu entnehmen, dass die frühere Drogensucht keine aktuelle Bedeutung mehr hat (Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. E.________ vom 29. September 2005). Damit entfällt die Fragestellung, ob die Drogenabhängigkeit Folge einer Krankheit gewesen war. Es kommt allein noch darauf an, ob die ausgewiesenen Gesundheitsschädigungen für eine allfällige Leistungsminderung verantwortlich sind. Dabei spielt - entgegen der offenbaren Meinung der Beschwerdeführerin - keine Rolle, ob diese Gesundheitsschädigungen einen Zusammenhang mit der Drogensucht aufweisen oder nicht. Im Rahmen dieses Leistungsstreits ebenfalls unerheblich sind die von der Versicherten befürchteten möglichen Rückfälle hinsichtlich des Herzleidens, da nur tatsächlich eingetretene (und noch immer vorhandene) Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt werden können.
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3.2 Der Kardiologe Dr. C.________ legte bereits am 4. Mai 2001 dar, die raschere Ermüdbarkeit bei körperlichen Belastungen sei nur zu einem kleinen Teil durch das Herzleiden bedingt. Die erhobenen Befunde sollten höchstens zu einer leichten Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Einschränkung sei hauptsächlich durch Trainingsmangel, chronischen Nikotinabusus sowie "durch Befunde im Rahmen der persönlichen Anamnese" zu erklären. Auch finden sich keine Hinweise, dass der Diabetes oder die Hepatitis C zu Arbeitsunfähigkeit führen würde. Soweit Dr. E.________ im Bericht vom 29. September 2005 die ungenügende Diabeteseinstellung in einen Zusammenhang mit der depressiven Stimmungslage stellt, gilt das unter E. 3.3 hernach Auszuführende. Bezogen auf die körperlichen Gesundheitsschäden ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte (vgl. oben E. 1.2).
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3.3 Der behandelnde Arzt Dr. E.________ berichtete am 29. September 2005 zusätzlich von rezidivierenden depressiven Episoden mit Angstzuständen, die sich - wie der Diabetes und die Herzproblematik - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch wenn die Drogenabhängigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, lebt die Versicherte noch immer in schwierigen Lebensverhältnissen. Gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin selber in der Lage ist, die "deutliche Depression" medikamentös und mit Beratungsgesprächen zu behandeln, muss davon ausgegangen werden, dass das rezidivierende depressive Zustandsbild namentlich in der bestehenden, zumindest teilweise durch den (früheren) Drogenkonsum geprägten psychosozialen Problematik begründet liegt. Bei einer Veränderung dieser Lebenssituation ist dementsprechend eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Damit liegt auch in psychischer Hinsicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor (Urteil I 955/05 vom 6. November 2006, E. 3.3.2).
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3.4 Insgesamt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 14. September 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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