BGer I 876/2006 |
BGer I 876/2006 vom 28.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 876/06
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Urteil vom 28. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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V.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Mit Verfügung vom 17. September 2003 sprach die IV-Stelle Schwyz dem 1958 geborenen V.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 48% eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1998 Anspruch auf eine halbe Rente gewährte, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. März 2005 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 1998 neu befinde. Da aufgrund der Akten die entscheidende Frage nach dem Eintritt einer psychisch bedingten Invalidisierung und deren Ausmass nicht abschliessend beurteilt werden konnte, wurde das kantonale Gericht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zum Gesundheitszustand und zur Zumutbarkeit der Willensanstrengung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu äussern hat (Urteil vom 16. Januar 2006).
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A.b In Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils ordnete das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 12. September 2006 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom Institut für Medizinische Begutachtung an. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, innert angesetzter Frist allfällige Begehren um Ergänzungsfragen oder Einwendungen gegen den Gutachterauftrag einzureichen. Die am 25. September 2006 gegen die Person des Gutachters erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ein anderer Gutachter zu ernennen. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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Mit Entscheid vom 12. Juli 2007 wies die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
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Das kantonale Gericht nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der kantonale Entscheid betreffend Austand gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. b VwVG [je in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung] sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 132 V 93 E. 6.1 und E. 6.2 S. 106; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 71, U 161/98).
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3.
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Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a S. 364). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vertrauen in eine objektive und unbefangene Begutachtung durch Dr. med. T.________ und dessen Eignung als psychiatrischer Gutachter seien aufgrund der von ihm dargelegten Entscheide und Schriften massiv zerstört. Dieser Arzt sei einseitig gegen die Versicherten eingestellt und somit nicht neutral. Gemäss einem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2000 habe er sich nicht eingehend mit den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht anerkannten Tatsachen auseinandergesetzt, und laut einem Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Dezember 1993 habe er in beträchtlichem Umfang Gutachteraufträge von der Invalidenversicherung erhalten. In einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1996 seien Zweifel an seiner Unabhängigkeit und der Überzeugungskraft seines Gutachtens gehegt worden. Ein die IV-Stelle beratender Arzt habe des Weitern in einer Aktennotiz vom August 1997 ausgeführt, man wolle den Fall möglichst elegant vom Tisch haben, also schicke man ihn zum Psychiater Dr. med. T.________. Aus einem Entscheid des luzerner Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 ergebe sich, dass auf das Gutachten des Dr. med. T.________ nicht habe abgestellt werden können, weil sich dieser unter anderem nicht die Mühe genommen habe, affektiv an die versicherte Person heranzukommen.
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4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Gutachten, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, würden alle mehr als fünf Jahre zurückliegen. Zudem seien sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In eingehender Würdigung der vom Versicherten aufgelegten Unterlagen kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei.
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5.
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5.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.
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5.2 Der Beschwerdeführer bringt im letztinstanzlichen Verfahren vor, gestützt auf Art. 44 ATSG sei die versicherte Person berechtigt, triftige Gründe gegen einen in Aussicht genommenen Gutachter zu erheben und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Diese Bestimmung steht im 2. Abschnitt "Sozialversicherungsverfahren" und hat folgenden Wortlaut: "Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen." Der angerufene Gesetzesartikel bezieht sich somit auf das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger und nicht auf das Rechtspflegeverfahren, welches im 3. Abschnitt geregelt ist (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Da es hier um eine vom Sozialversicherungsgericht angeordnete Begutachtung geht, kann der Versicherte aus Art. 44 ATSG nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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5.3 Mit den fünf vom Versicherten vorgeschlagenen Gutachtern hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar nicht auseinander gesetzt. Darin liegt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Eine einlässliche Stellungnahme hätte sich nur dann aufgedrängt, wenn das kantonale Gericht aufgrund der Vorbringen des Versicherten zur Auffassung gelangt wäre, Dr. med. T.________ komme als Gutachter nicht in Frage.
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5.4 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer, als Folge seiner Ablehnung des Gutachters werde dieser zum vornherein gegen ihn eingestellt sein. Eine solche Voreingenommenheit könne im sensiblen Bereich einer psychiatrischen Begutachtung nicht hingenommen werden. Dass Dr. med. T.________ geharnischt gegen eine Ablehnung reagiere, beweise seine frühere Stellungnahme vom 24. Juni 1992. Übt ein Prozessbeteiligter scharfe Kritik an der Gutachtertätigkeit oder an der Person des Experten, so kann daraus nicht allein deshalb auf dessen Befangenheit geschlossen werden, weil eine derartige Kritik geeignet sein könnte, den Gutachter zu verletzen. Anders wäre es nur, wenn sich der Sachverständige dadurch zu unsachlicher Polemik gegenüber dem Versicherten verleiten liesse. Eine andere Auffassung vertreten hiesse, es dem Prozessbeteiligten dadurch faktisch generell zu ermöglichen, nicht genehme Gutachter zu ersetzen, ohne dass einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würde (Andreas Donatsch, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, unter besonderer Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit sowie des Privatgutachters, in: Jusletter vom 14. Mai 2007, Rz 31). Das Schreiben des Dr. med. T.________ vom 24. Juni 1992 an die IV-Kommission, auf welches in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen wird, betraf nicht den Beschwerdeführer. Der Gutachter äusserte darin Zweifel darüber, ob der Rechtsvertreter einer versicherten Person ihn überhaupt zur Streichung eines Untersuchungstermins auffordern dürfe. Zudem wandte er sich gegen den an ihn gerichteten Vorwurf, er sei für die Begutachtung von "Schleudertrauma"-Fällen ungeeignet. Abgesehen davon, dass jenes Verfahren bereits mehrere Jahre zurück liegt, kann daraus nicht auf eine generelle Haltung des Gutachters oder auf das Vorliegen von Befangenheit mit Bezug auf den Beschwerdeführer geschlossen werden. Ob das kantonale Gericht das rechtliche Gehör nicht sinnvollerweise hätte gewähren müssen, bevor es den Auftrag an Dr. med. T.________ erteilte, kann bei diesen Gegebenheiten offen bleiben.
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5.5 Sodann geht auch der Einwand fehl, Dr. med. T.________ lebe ausschliesslich von der Gutachtertätigkeit, wobei ein grosser Teil Aufträge der Invalidenversicherung betreffe. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, lässt rechtsprechungsgemäss nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 490, K 6/01, 1999 Nr. U 332 S. 193). Dies hat das Gericht auch mit Bezug auf Dr. med. T.________ bestätigt (Urteil I 40/02 vom 22. Januar 2003). Es verhält sich ähnlich wie in Bezug auf die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. Art. 72bis IVV). Wenn selbst aus dem Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen ist, kann dieser Vorwurf umso weniger gegenüber freiberuflichen Experten erhoben werden, welche einzig zufolge ihrer Gutachtertätigkeit in Kontakt mit der IV-Stelle stehen. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Urteil I 885/06 vom vom 20. Juni 2007). Überdies macht es einen Unterschied, ob der Gutachter von der Verwaltung oder wie vorliegend vom Gericht beigezogen wird. Im letzteren Fall ist er nur gegenüber der Justiz verantwortlich, welche selber über die Modalitäten und die Aufgabe der Begutachtung befindet. Die Kosten gehen zudem zu Lasten des Kantons (Urteil I 742/04 vom 1. Juni 2006 den Gutachterauftrag eines kantonalen Gerichts an eine MEDAS betreffend). Aus diesem Grund und weil die Anzahl der von einem Versicherungsträger bei einem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten einen Aspekt betrifft, der für die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs von Vornherein nicht erheblich ist (BGE 9C_67/2007 vom 28. August 2007), durfte die Vorinstanz von entsprechenden Abklärungen absehen. Solche sind daher auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht nachzuholen.
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5.6 Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer des Weitern aus dem Hinweis auf das Urteil U 221/95 vom 18. Oktober 1996, wo dem Eidgenössischen Versicherungsgericht - indessen fallbezogen - zweifelhaft schien, dass einem dem Institut für Medizinische Begutachtung angehörender Facharzt die Stellung eines neutralen Gutachters zukommt, weil er vom Unfallversicherer bereits im Administrativverfahren beratend beigezogen worden war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Überdies hat das Gericht die einzelnen Beweismittel jeweils objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Kommt es dabei zum Schluss, dass ein Gutachten für die Beurteilung der streitigen Belange nicht zu überzeugen vermag, kann daraus nicht gefolgt werden, ein daran beteiligter Arzt oder die entsprechende Institution dürfte nicht mehr mit medizinischen Gutachten betraut werden. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, gleichsam im Vorprüfungsverfahren für die Zukunft einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund allfällig mangelhafter Gutachten in der Vergangenheit die Fähigkeit als Gutachterin oder Gutachter abzusprechen.
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5.7 Mangelnde Sachkompetenz stellt keinen Ausschlussgrund dar. Dieser Gesichtspunkt ist im Einzelfall im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gutachten geltend zu machen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine versicherte Person versucht sein wird, eine ihr missliebige Gutachterin oder Gutachter bereits vor der Begutachtung in ein Zwischenverfahren um die fachliche Fähigkeit zu verstricken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 109; Urteil I 369/06 vom 12. September 2006).
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5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Umstände gegeben sind, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit des Dr. med. T.________ schliessen lassen, was bereits im Vornherein Zweifel am Beweiswert seines Gutachtens rechtfertigen könnte.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), nachdem diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 12. Juli 2007 abgewiesen worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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