BGer 5A_457/2007
 
BGer 5A_457/2007 vom 05.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_457/2007 /blb
Urteil vom 5. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde V.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die (von der Nichte N.________ verfasste, jedoch auf bundesgerichtliche Aufforderung hin von der Beschwerdeführerin unterzeichnete) Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (wie bereits die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen) die (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin (nach Anhörung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) unter Vormundschaft nach Art. 369 Abs. 1 ZGB gestellt hat,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 6. September 2007, womit das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde) abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert worden ist,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden sei,
in Erwägung,
dass das Obergericht die Errichtung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB damit begründete, die (1926 geborene) Beschwerdeführerin leide an ..., stehe unter dem Einfluss ihrer Nichte N.________ (Hausvermietung an diese zu einem Mietzins von Fr. 250.--, Einräumung eines unlimitierten Vorkaufsrechts), weiter seien vom Konto der Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 Fr. 6'100.-- ohne persönlichen Verwendungszweck zu Gunsten einer Drittperson abgehoben worden, es bestehe Verschuldungsgefahr, weiter bedürfe die Beschwerdeführerin persönlicher Betreuung (Sicherstellung der Medikation zwecks Vermeidung psychotischer Dekompensation), mildere Massnahmen als die Vormundschaft wären nicht wirksam,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass insbesondere die bundesgerichtliche Überprüfung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts eine Darlegung darüber voraussetzt, inwieweit die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind oder auf einer anderweitigen Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG), ansonst das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar den vom Thurgauer Obergericht festgestellten Sachverhalt über ihre (für die Vormundschaft nach Art. 369 ZGB vorausgesetzte) Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit bestreitet und die Lage der Dinge aus eigener Sicht schildert,
dass sie jedoch - ausser einem pauschalen Hinweis auf angeblich "willkürliche Handlungen" der Vormundschaftsbehörde - weder eine Rechts- noch eine Verfassungsverletzung geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2007 auf Grund des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde (ohne die beantragte Parteiverhandlung vor Bundesgericht) in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: