BGer 6B_174/2007 |
BGer 6B_174/2007 vom 11.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_174/2007 /rom
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Urteil vom 11. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,
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gegen
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug etc.; Strafzumessung; Zivilforderungen; Willkür (Art. 9 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) etc.; anfechtbarer Entscheid (Art. 90 ff. BGG),
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ wird in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon/ZH vom 2. April 2003 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Leiter der Abteilung Administration der Fabrikationsanlage C.________ fingierte Lieferanten-Rechnungen, die seinen Kompetenzbereich betroffen hätten und welche er allein habe kontrollieren und visieren können, selbst erstellt oder erstellen lassen und in der Folge auf die Konti der von ihm genannten Begünstigten vergüten lassen. Zudem habe er Umsatzboni von Temporärvermittlungsfirmen für sich behalten, indem er das Indossament der entsprechenden Checks nach Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten abgeändert habe, so dass ein Bekannter die Checks für ihn habe einlösen können. Ausserdem habe er für seine Lebenspartnerin fiktive Arbeitszeiten erfasst, indem er für sie ein- und ausgebadget oder fiktive Stundenabrechnungen betreffend Heimarbeit erstellt habe. Dadurch habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. X.________ wird in der Anklageschrift im Weiteren vorgeworfen, er habe in drei Fällen von Drittpersonen Bargeld entgegengenommen und dieses für sich behalten, anstatt es an die Arbeitgeberin weiterzuleiten. Dadurch habe er sich der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht. Schliesslich wird X.________ in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe einen namens seiner Arbeitgeberin bestellten Möbeltresor nach dessen Lieferung behändigt und bei sich zu Hause einbauen lassen. Dadurch habe er sich des Diebstahls schuldig gemacht.
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A.b Das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH sprach X.________ am 22. Oktober 2003 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen. Es verpflichtete ihn, der A.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'040'748.90 und der B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 454'520.15 zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilansprüche der beiden Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wurde verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Deliktsvorteil als Ersatzforderung in der Höhe des Schadens dem Kanton Zürich Fr. 1'495'269.05 zu bezahlen, zahlbar an die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon/ZH. Diese Ersatzforderung wurde im Betrag von Fr. 1'040'748.90 der A.________ und im Betrag von Fr. 454'520.15 der B.________ zugesprochen, welche die Schadenersatzforderungen dem Kanton Zürich abgetreten hatten.
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A.c Gegen dieses Urteil erklärte X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 Berufung. In der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2005 stellte er die Anträge, er sei vom Vorwurf des Diebstahls sowie in einem der drei angeklagten Fälle vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen; er sei im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Er sei zu einer 18 Monate nicht übersteigenden, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zu verurteilen; es sei vorzumerken, dass er die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Umfang von Fr. 230'000.-- anerkenne; im Übrigen seien die Zivilansprüche der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen.
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A.d Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 24. Januar 2006 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Es sprach ihn der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig (Urteilsdispositiv Ziff. 1) und bestrafte ihn mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. 2). Es verpflichtete ihn, der Geschädigten A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'039'055.70 und der Geschädigten B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 454'520.15 zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff. 3). Im Übrigen wurden die Schadenersatzforderungen der beiden Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wurde verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'493'575.85 zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff. 4). Diese Ersatzforderung wurde im Betrag von Fr. 1'039'055.70 der A.________ und im Betrag von Fr. 454'520.15 der B.________ zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. 5). Die zweitinstanzlichen Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. 8). Der Angeklagte wurde verpflichtet, für das zweitinstanzliche Verfahren den Geschädigten A.________ und B.________ Prozessentschädigungen von Fr. 2'500.-- bzw. von Fr. 1'250.-- (je zuzüglich 7,6% MWST) zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff. 9).
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A.e X.________ erhob gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben.
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B.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 22. März 2007 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob die Dispositivziffern 2 (betreffend die Strafe), 8 (betreffend die zweitinstanzlichen Kosten) und 9 (betreffend die Prozessentschädigungen an die beiden Geschädigten für das zweitinstanzliche Verfahren) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 auf. Im Übrigen wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007 sei unter Einschluss des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an das Obergericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde sei in Bezug auf die Zivilansprüche und die Ersatzforderung aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Nach § 428 StPO/ZH in der Fassung gemäss Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Zürcher Kassationsgericht zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz. Gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht mehr gegeben. Sie ist aber übergangsrechtlich gemäss § 3 der Schlussbestimmungen zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, zulässig, wenn das Berufungsurteil des Obergerichts vor dem 1. Januar 2005 gefällt oder die Berufung vor diesem Zeitpunkt erklärt worden ist. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Kassationsgericht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil des Obergerichts vom 24. Juni 2006 als zulässig erklärt, da der Beschwerdeführer die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon/ZH am 29. Oktober 2003 erklärt hatte.
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3.
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Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 91 BGG ("Teilentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den andern beurteilt werden können (lit. a), sowie gegen einen Entscheid, der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (lit. b). Gemäss Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
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3.1 Das Kassationsgericht bezeichnet seinen Entscheid in den Urteilserwägungen (S. 17) ausdrücklich als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Daher sei dagegen die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt seien, entscheide das Bundesgericht.
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3.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der angefochtene Entscheid und das ihm zugrunde liegende Obergerichtsurteil seien insoweit endgültig, als das Kassationsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren auf die Rügen nicht eingetreten sei beziehungsweise diese als unbegründet abgewiesen habe. Gemäss § 104a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH) sei bei Rückweisungen die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Nach § 104a Abs. 2 GVG/ZH trete die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Der angefochtene Entscheid sei daher zumindest der Sache nach ein Endentscheid und nur bezüglich der Rüge der Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" ein Zwischenentscheid. Das Kassationsgericht habe in einem neueren Entscheid (ZR 103/2004 Nr. 49 E. 3.5) erkannt, durch die Einfügung von § 104a GVG/ZH gemäss Gesetz vom 21. Mai 2001, in Kraft seit 1. November 2001, habe dem Grundsatz nach eine "Teilrechtskraft" geschaffen werden sollen, an welche nicht nur die rückweisende, sondern auch die untere Instanz gebunden sei.
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Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Beschwerde an das Bundesgericht sei aber auch zulässig, wenn man den angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts trotz der bloss teilweisen, auf eine einzige Rüge beschränkten Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und der bloss teilweisen Aufhebung des Obergerichtsurteils auch bezüglich der als unzulässig und unbegründet erachteten Rügen als Zwischenentscheid qualifizieren würde. Denn der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts würde die bereits vom Obergericht festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots noch verstärken. Schwerer ins Gewicht falle aber, dass das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der nicht aufgehobenen Dispositivziffern betreffend die Schadenersatzforderung der Geschädigten und die staatliche Ersatzforderung vollstreckbar würde, wie sich aus § 429 Abs. 1 StPO/ZH e contrario ergebe. Damit sähe er sich mit Forderungen von rund Fr. 1,5 Mio. konfrontiert, noch bevor das Bundesgericht darüber entschieden habe, ob der Beschluss des Kassationsgerichts insoweit Bestand habe. Die vom Kassationsgericht als unzulässig und unbegründet verworfenen Rügen beträfen nämlich die Frage, ob er die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte entsprechend den Feststellungen der kantonalen Instanzen ausschliesslich zu seinem privaten Nutzen oder entsprechend seiner Darstellung zu einem namhaften Teil zur Alimentierung schwarzer Kassen zwecks Finanzierung nicht budgetierter Auslagen der Firmen A..________ und B.________, mithin der Geschädigten, verwendet habe. Würde der Entscheid des Kassationsgerichts insoweit vom Bundesgericht aufgehoben, so könnte sich dies in einer Reduktion der Schadenersatzforderung der Geschädigten und der staatlichen Ersatzforderung auswirken. Wenn die vorliegende Beschwerde nicht zugelassen werde, könne ihr nicht gemäss Art. 103 BGG vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt werden, um die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts betreffend die Schadenersatzforderung der Geschädigten und die staatliche Ersatzforderung zu hemmen. Das Obergericht seinerseits könne die Vollstreckung des Urteils insoweit nicht aufschieben, da es gemäss § 104a GVG/ZH an die Auffassung des Kassationsgerichts gebunden sei, welches die diesbezüglich relevanten Rügen betreffend die Verwendung der Vermögenswerte als nicht hinreichend substantiiert und als unbegründet verworfen habe. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Fristbestimmung anwendbar wäre, falls das Obergericht noch vor dem Bundesgericht einen neuen Entscheid fällen würde. Zwar könnten gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG Zwischenentscheide auch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkten. Einen Endentscheid, welcher die im angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts bereits als unzulässig beziehungsweise unbegründet verworfenen Rügen nochmals behandle, könne es aber gar nicht geben, da diese Rügen gegen das vom Obergericht auszufällende neue Urteil gemäss § 104a Abs. 2 GVG/ZH nicht erneut beim Kassationsgericht erhoben werden könnten. Weder Art. 93 Abs. 3 BGG noch Art. 100 Abs. 6 BGG könnten demnach zur Anwendung kommen. Bei Nichtzulassung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. März 2007 könne sich der Beschwerdeführer gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Schadenersatzforderungen der Geschädigten und der staatlichen Ersatzforderung nicht wehren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei somit offensichtlich.
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Im Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, welcher den Grundsatz der Prozessökonomie konkretisiere. Aus solchen Gründen der Prozessökonomie rechtfertige sich die Zulassung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts, so dass im Falle ihrer Gutheissung durch das Bundesgericht die Neubeurteilung in einem einzigen Verfahren vor dem Obergericht erfolgen könne. Beim derzeitigen Stand der Dinge habe das Obergericht lediglich anstelle der Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe auszufällen und in den übrigen Punkten sein erstes Urteil zu bestätigen. Daher dränge es sich nicht auf, für die Beurteilung dieser übrigen Punkte durch das Bundesgericht den neuen Entscheid des Obergerichts abzuwarten.
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Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 91 BGG (betreffend Teilentscheide) wohl einer Qualifizierung des angefochtenen Beschlusses als Teilentscheid entgegenstehe.
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3.3
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3.3.1 Durch den angefochtenen Entscheid werden in teilweiser Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Die Dispositivziffer 2 des Obergerichtsurteils betrifft die Strafe. Das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH hatte den Beschwerdeführer zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Demgegenüber verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer, der als Einziger die Berufung erklärt hatte, zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus. Es ordnete mithin eine schärfere Strafart - Zuchthaus statt Gefängnis - an. Das Kassationsgericht qualifizierte dies als eine gemäss § 399 StPO/ZH unzulässige "reformatio in peius" und sah darin den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, weshalb es die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt guthiess (angefochtener Entscheid S. 11, 16).
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Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Kosten auferlegt (Dispositivziffer 8) und ihn verpflichtet, den beiden Geschädigten für das zweitinstanzliche Verfahren Prozessentschädigungen von Fr. 2'500.-- beziehungsweise Fr. 1'250.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Diese beiden Dispositivziffern werden im angefochtenen Entscheid (S. 16) ohne nähere Begründung - offenbar infolge der teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt - aufgehoben.
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3.3.2 Durch den angefochtenen Entscheid wird im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Obergericht im Wesentlichen geltend, er habe die durch die - unbestrittenen - strafbaren Handlungen (Veruntreuungen, Betrüge, Urkundenfälschungen) erlangten Vermögenswerte nur im Betrag von ca. Fr. 230'000.-- für sich persönlich verwendet. Er habe die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte im Übrigen und somit zu einem wesentlich grösseren Teil für nicht aufschiebbare finanzielle Verpflichtungen der D.________-Fabrik, welche im Budget nicht vorgesehen gewesen seien, verwendet und zu diesem Zweck eine schwarze Kasse mit separater Buchhaltung und entsprechender Ablageordnung geführt. Der Umstand, dass er den grössten Teil der deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht für sich persönlich, sondern für die - zum B.________-Konzern gehörende - D.________-Fabrik verwendet habe, sei für die Strafzumessung, die Einziehung beziehungsweise die staatliche Ersatzforderung und den Umfang seiner Schadenersatzpflicht von Bedeutung.
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Das Obergericht qualifizierte den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung der Vermögenswerte mit dem Bezirksgericht als Schutzbehauptung und stellte fest, der Beschwerdeführer habe die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für private Zwecke verwendet. Der Beschwerdeführer focht diese Feststellung in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht an. Sie beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und sei unter Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte sowie in Missachtung verschiedener strafprozessrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze getroffen worden. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde in allen diesen Punkten ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.
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4.
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4.1 Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), mithin Entscheide, mit welchen ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abgeschlossen wird, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 129 I 313 E. 3.2; 117 Ia 396 E. 1; zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_15/2007 vom 27. Juli 2007, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war, abschliesst (Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 90 N. 7). Daher gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich nicht als Endentscheide.
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Durch den vorliegend angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts wird das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in einzelnen Punkten (Strafe, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren) aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG).
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Allerdings ist auf der kantonalen Ebene in verschiedenen Punkten - unter Vorbehalt einer Beurteilung durch das Bundesgericht - "endgültig" und allenfalls "rechtskräftig" entschieden worden. Die obergerichtlichen Schuldsprüche blieben unangefochten. Nach dem Entscheid des Kassationsgerichts stehen nun auch endgültig die Höhe der Schadenersatzforderungen der Geschädigten beziehungsweise der staatlichen Ersatzforderung fest, da das Kassationsgericht die Rügen des Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche Feststellung, wonach er die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für sich selbst und nicht für seine Arbeitgeberin verwendete, als nicht ausreichend substantiiert beziehungsweise unbegründet verworfen hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass der angefochtene Entscheid insoweit quasi ein Endentscheid sei. Massgebend ist, dass das Kassationsgericht das Verfahren in einzelnen - wenn auch allenfalls vergleichsweise unwesentlichen (Strafe, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren) - Punkten an das Obergericht zurückgewiesen hat und daher das Verfahren nicht abgeschlossen ist.
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Es kann sich nach der Praxis jedoch rechtfertigen, einen Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren, wenn die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, keinerlei Beurteilungsspielraum mehr hat, weil alle materiellrechtlichen Fragen von der rückweisenden Instanz bereits abschliessend entschieden worden sind (nicht publiziertes Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, mit Hinweisen auf weitere nicht veröffentlichte Entscheide). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Das Obergericht hat bei der Bemessung der Kosten und Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren einen Beurteilungsspielraum. Dem Obergericht steht auch in Bezug auf die Strafe ein Beurteilungsspielraum zu. Das Kassationsgericht hat bloss entschieden, dass die Ausfällung einer Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren anstelle der vom Bezirksgericht verhängten Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren gegen das Verbot der "reformatio in peius" verstösst. Das Kassationsgericht hat aber das Obergericht nicht angewiesen, neu eine Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren auszufällen. Das Obergericht hat als Sachgericht zu prüfen, ob seit der Ausfällung seines ersten Urteils Umstände eingetreten sind, die bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, und es hat gegebenenfalls eine Strafe von weniger als 2 1/2 Jahren Gefängnis auszusprechen. Denn für die Bemessung der Strafe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Sachurteils massgebend (vgl. auch BGE 113 IV 47 E. 4a; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2003, in: ZR 103/2004 Nr. 49 S. 199 ff., E. 3.5c S. 202; Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 436 N 3).
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4.2 Die mehreren Bestandteile eines Strafurteils - Schuldspruch, Strafe, Massnahmen, Zivilpunkt etc. - sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Dies ergibt sich - wie auch der Beschwerdeführer einräumt - schon aus dem Wortlaut von Art. 91 lit. a BGG, wonach ein Teilentscheid ein Entscheid ist, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den andern beurteilt werden können (siehe BGE 133 IV 137 E. 2.2).
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4.3 Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.
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4.4
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4.4.1 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei der Beschwerde in Strafsachen muss dieser Nachteil - wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 87 OG - rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4, mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils für die Anfechtung von Zwischenentscheiden mit Beschwerden in Strafsachen ergibt sich unter anderem daraus, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Rechtlicher Art ist ein Nachteil nur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass schon die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, den Nachteil durch ein für den Beschwerdeführer günstiges Urteil beheben kann. Es genügt, wenn der Nachteil in einem an das vorinstanzliche Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4; 126 I 97 E. 1b, je mit Hinweisen).
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4.4.2 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass bei Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts das Strafverfahren verlängert und die bereits vom Obergericht festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots verstärkt würde.
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Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Verfahren bei Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde insgesamt länger als bei deren Zulässigkeit dauern sollte, läge darin jedenfalls deshalb kein Nachteil rechtlicher Natur, weil die zuständigen kantonalen Instanzen einer allfälligen zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots beziehungsweise überhaupt dem Zeitablauf bei der Strafzumessung strafmindernd Rechnung tragen können.
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4.4.3 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vor allem darin, dass die Vollstreckung der Schadenersatzforderungen der Geschädigten und der staatlichen Ersatzforderung gemäss den nicht aufgehobenen Dispositivziffern 3 und 4 des Obergerichtsurteils drohe und er sich daher mit Forderungen in der Höhe von rund 1,5 Mio. Franken konfrontiert sähe, noch bevor das Bundesgericht darüber entschieden habe.
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Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Kassationsgerichts hat sich das Obergericht im neuen Verfahren einzig mit dem Strafpunkt sowie mit dem Kosten- und Entschädigungspunkt im zweitinstanzlichen Verfahren erneut zu befassen. Dem Beschwerdeführer ist es im Falle des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde unbenommen, gegen das neue Urteil des Obergerichts erneut seinen Standpunkt geltend zu machen, dass er den grössten Teil der durch die - unbestrittenen - strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte nicht für sich selber, sondern für seine Arbeitgeberin verwendet habe und die abweichende Feststellung des Obergerichts im Urteil vom 24. Januar 2006 verfassungswidrig sei. Allerdings wird der Beschwerdeführer diese Rügen nicht wiederum in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erheben können. Denn bei Rückweisungen tritt gemäss § 104a Abs. 2 GVG/ZH die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Dies bedeutet, dass der neue Entscheid, den das Obergericht ausfällen wird, insoweit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist, der mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer wird mithin in einer Beschwerde in Strafsachen gegen das noch auszufällende neue Urteil des Obergerichts geltend machen können, dass er die Vermögenswerte entgegen der Feststellung des Obergerichts nicht ausschliesslich für sich selbst, sondern zum überwiegenden Teil für seine Arbeitgeberin verwendet habe. Daher kann der vorliegend angefochtene Entscheid, durch welchen das Kassationsgericht die gegen die Feststellung des Obergerichts erhobenen Rügen als nicht ausreichend substantiiert und als unbegründet verworfen hat, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken.
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Dass das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2006 in den vom Kassationsgericht nicht aufgehobenen Punkten, unter anderem betreffend die staatliche Ersatzforderung und die Schadenersatzforderungen der Geschädigten, allenfalls vollstreckbar ist und dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Vollstreckung droht, ist kein rechtlicher, sondern bloss ein tatsächlicher Nachteil, welcher für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid nicht genügt. Im Übrigen kann eine allfällige Vollstreckung durch eine Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung gehemmt werden. Das Bundesgericht kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung unabhängig vom späteren Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens erteilen, mithin auch dann, wenn es schliesslich auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintritt, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid ist, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2007 mitgeteilt, dass über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung praxisgemäss zurzeit nicht entschieden werde, da er nicht geltend mache, die Vollstreckung der Schadenersatz- beziehungsweise Ersatzforderungen sei konkret bereits angedroht oder in die Wege geleitet worden.
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Der angefochtene Entscheid kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken.
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4.5 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig, wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei. Er ist aber der Auffassung, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei nach seiner "ratio legis" analog auch auf andere Fälle anwendbar, in denen sich eine Beurteilung der Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertige, was vorliegend der Fall sei.
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Ob die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde den weiteren Verlauf des Verfahrens beschleunigen könnte, hängt unter anderem davon ab, aus welchen Gründen die Beschwerde allenfalls gutgeheissen würde. Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde den Gang des Verfahrens bis zu dessen definitiven Abschluss beschleunigen könnte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht schon anwendbar, wenn Gründe der Prozessökonomie die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid rechtfertigen würden, sondern nur, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was indessen vorliegend unstreitig nicht zutrifft.
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4.6 Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts ist somit weder ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch ein Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG. Er ist vielmehr ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nicht mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar, da die in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen hat er keine Parteientschädigung zu zahlen, da ihnen im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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