BGer 5A_242/2007 |
BGer 5A_242/2007 vom 16.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_242/2007 /bnm
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Urteil vom 16. Oktober 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Meyer,
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Gerichtsschreiber Rapp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fremdplatzierung,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von R.________ (geboren 1990), über welche sie das alleinige Sorgerecht innehat. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 entzog die Vormundschaftsbehörde A.________ der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre Kinder S.________ und R.________. Die beiden Kinder wurden bei der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin platziert.
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B.
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Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 wies die Vormundschaftsbehörde A.________ den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umplatzierung von R.________ ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006 beim Oberamt Olten-Gösgen Beschwerde, welche mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 abgewiesen wurde. Am 6. November 2006 erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit Urteil vom 3. April 2007 abgewiesen wurde.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Mai 2007 die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2007 sowie die Umplatzierung ihrer Tochter R.________. Sodann verlangt sie unentgeltliche Rechtspflege.
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Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein Entscheid auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.
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Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG) und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden.
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Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das Kantonsgericht erwog, aufgrund der ärztlichen Berichte sei davon auszugehen, dass sich R.________ bei der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin geborgen fühle, dass sie die offenbar in Frage stehenden sexuellen Belästigungen nicht erlebt habe sowie dass sie von ihrer Mutter beschimpft worden sei und vor ihr Angst habe. Wie dem Gericht bekannt sei, leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren psychischen Krankheit, welche mehrfach zu einer Hospitalisierung geführt habe und gemäss einem ärztlichen Gutachten mit aggressiven Durchbrüchen sowie mit Selbst- und Fremdgefährdung verbunden sei. Es sei daher verständlich, wenn R.________ ihre Mutter nicht mehr sehen wolle. Da R.________ ausserdem bereits 17 Jahre alt sei, sei bei der Platzierung primär auf ihren Wunsch abzustellen, bei der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin zu bleiben. Ferner habe Letztere beim Verwaltungsgericht einen guten Eindruck hinterlassen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Hinweis auf die Gerichtsnotorietät ihres psychischen Zustandes sei - da losgelöst vom Beschwerdegegenstand - willkürlich und tendenziell. Sie macht geltend, dass sie nicht in verwahrlosten Verhältnissen lebe und sich ihr Gesundheitszustand merklich verbessert habe. Ausserdem stehe ihr aufgrund der Vereinbarung vom 3. Juli 2004, in welcher die Platzierung von R.________ geregelt worden sei, ein Besuchsrecht zu. Dieses werde ihr tatsächlich jedoch verwehrt. Damit seien zum einen die Voraussetzungen der betreffenden Vereinbarung nicht mehr gegeben. Zum andern hätten sich infolgedessen ihr Gesundheitszustand und die familiäre Situation erheblich verschlechtert. Da das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester angespannt sei, wäre mit einer Umplatzierung von R.________ auch eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter verbunden. Sodann sei festgestellt worden, dass die Beiständin von R.________ klar zu deren Gunsten und ihrer Pflegemutter handle. R.________ müsse mit der Krankheit ihrer Mutter umgehen können und entsprechende Anstrengungen leisten. Wenngleich das Strafverfahren betreffend die sexuelle Belästigung mangels Beweisen eingestellt worden sei, hätten die entsprechenden Vorgänge stattgefunden. Der Umstand, dass S.________, die aufgrund persönlicher Konflikte von der Pflegemutter weggezogen sei, nunmehr bei der Beschwerdeführerin lebe und sich wohl fühle, zeige, dass auch die derzeitige Platzierung von R.________ nicht geeignet sei. Schliesslich seien auch die Platzverhältnisse bei der Pflegefamilie äusserst knapp.
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4.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie lebe nicht in verwahrlosten Verhältnissen, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert und die sexuelle Belästigung habe trotz Einstellung des Strafverfahrens stattgefunden, wendet sie sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich diesbezüglich auf rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Insofern erweist sich die Beschwerde als unsubstanziiert und ist auf sie nicht einzutreten.
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5.
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Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB).
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5.1 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 206 Rz. 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, s. zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., S. 206 Rz. 27.10 ff.; Meier/Stettler, Droit de la filiation, Tome II: Effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], 3. Aufl, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 362 f. Rz. 679 f.).
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihre Tochter solle wieder in ihrem Haushalt leben. Vielmehr geht es vorliegend lediglich um die Frage, ob die bestehende Fremdplatzierung weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll.
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Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass es R.________ bei der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin gut geht. Dies entspricht denn auch den Aussagen von R.________ selber. Da sie bald das Mündigkeitsalter erreichen wird, ist bei der Frage einer allfälligen Umplatzierung insbesondere auf ihre Meinung abzustellen (vgl. Hegnauer, a.a.O., S. 193 Rz. 26.04a; Meier/Stettler, a.a.O., S. 31 Rz. 55).
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Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für ihre eigene psychische Gesundheit förderlich, wenn sie vermehrt Kontakt mit ihrer Tochter haben könnte, und eine Umplatzierung sei auch aus diesem Grund erforderlich, macht sie eigene Interessen geltend. Die Maxime des Kindeswohls gebietet jedoch, dass die Interessen der Mutter gegenüber denjenigen des Kindes zurückzutreten haben (vgl. dazu Hegnauer, a.a.O., S. 193 Rz. 26.04a ff.).
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Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
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6.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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