BGer 5D_102/2007 |
BGer 5D_102/2007 vom 17.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_102/2007 /blb
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Urteil vom 17. Oktober 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 7. August 2007.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde vom 3. September 2007,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. September 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den ihr mit Verfügung vom 3. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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