BGer 1C_349/2007 |
BGer 1C_349/2007 vom 18.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_349/2007 /fun
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Urteil vom 18. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Münsterplatz 16, 8200 Schaffhausen,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen,
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Obergericht des Kantons Schaffhausen,
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Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung entzog das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen X.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2007 den Führerausweis für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe. Dagegen erhob X.________ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Gegen den abweisenden Rekursentscheid vom 17. April 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. September 2007 abwies.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 (Postaufgabe 17. Oktober) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben sollte, als es die gegen den Führerausweisentzug vorgebrachten Rügen als unbegründet beurteilte und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dementsprechend abwies. Da hinsichtlich des angefochtenen Entscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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