BGer 6B_643/2007
 
BGer 6B_643/2007 vom 29.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_643/2007 /AML /hum
Abschreibungsverfügung vom 29. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich.
Gegenstand
Gerichtskosten,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: