BGer 1E_24/2007 |
BGer 1E_24/2007 vom 31.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1E.24/2007 /daa
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Verfügung vom 31. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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A.X.________,
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B.X.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,
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gegen
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unique zurich airport - Flughafen Zürich AG,
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Kanton Zürich, Baudirektion, Abteilung Landerwerb, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Präsident Albert Staffelbach, Limmatquai 94,
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8001 Zürich.
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Gegenstand
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Übermässige Fluglärmimmissionen und Überflug beim Flughafen Zürich, Enteignungsentschädigung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, vom 14. November 2006.
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Der Instruktionsrichter hat in Erwägung,
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dass die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, A.________ und B.X.________ als ehemaligen Eigentümern des Grundstücks Kat.-Nr. 5617, GBBl. 2359 Opfikon, am 14. November 2006 eine Minderwertsentschädigung für übermässigen Fluglärm in Höhe von 17% des Verkehrswertes bzw. von Fr. 180'000.-- zugesprochen hat, welche in jährlich zu entrichtende und zu verzinsende Teilzahlungen aufgeteilt worden ist,
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dass die Enteigneten diesen Entscheid am 31. Januar 2007 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und im Wesentlichen verlangt haben, die Minderwertsentschädigung sei von 17% auf 36% des Verkehrswertes zu erhöhen,
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dass der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG als Enteigner am 7. Februar 2007 Anschlussbeschwerde erhoben und Hauptantrag auf Aufhebung der zugesprochenen Entschädigung gestellt haben,
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dass die Enteigneten in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2007 zur Anschlussbeschwerde an ihrem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Hauptbegehren festgehalten und neu das Eventualbegehren erhoben haben, es sei ihnen die Minderwertentschädigung von 36% auf dem Landwert zu entrichten,
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dass die Enteigner in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 zur Hauptbeschwerde der Enteigneten beantragt haben, die Beschwerde sei abzuweisen,
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dass die zur Replik eingeladenen Enteigneten in der Folge mehrfach um Fristverlängerung ersucht haben, während die Enteigner ihre Replik nach einmaliger Fristverlängerung am 15. August 2007 eingereicht haben,
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dass die Enteigneten mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 den Beschwerde-Rückzug erklären und um Abschreibung des Verfahrens sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen, wobei der anwaltliche Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren mit rund Fr. 4'200.-- beziffert wird,
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dass auf den Rückzug der Hauptbeschwerde hin auch die Anschlussbeschwerde dahinfällt (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 EntG) und das Verfahren somit abgeschrieben werden kann,
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dass sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Sonderregeln von Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung in der Fassung vom 18. März 1971 richten,
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dass danach grundsätzlich die Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, inbegriffen eine Parteientschädigung an die Enteigneten, zu übernehmen haben, unnötige Kosten aber in jedem Fall zu tragen hat, wer sie verursacht hat,
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dass die Enteigneten selbst Hauptbeschwerde erhoben und diese wieder zurückgezogen haben, was zu gerichtlichen Aufwendungen geführt hat, die sich nachträglich als unnütz erweisen,
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dass die Enteigneten ihren Beschwerderückzug mit Prozessmüdigkeit begründen, jedoch davon ausgegangen werden darf, dass sie das Prozessrisiko, das mit Einreichung der Anschlussbeschwerde entstanden ist, nicht eingehen wollen,
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dass die Beschwerde erst in einem relativ späten Stadium des Verfahrens zurückgezogen wird, nämlich erst nachdem die Enteigner zwei weitere Eingaben verfasst und eingereicht haben,
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dass den unnötigen Kosten, die aus dem Verhalten der Beschwerdeführer für Bundesgericht und Gegenpartei entstanden sind, bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen ist,
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Dahinfallens der Anschlussbeschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte und jeweils unter solidarischer Haftung einerseits dem Kanton Zürich und der Flughafen Zürich AG sowie andererseits A.X.________ und B.X.________ auferlegt.
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3.
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Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG werden verpflichtet, A.X.________ und B.X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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