BGer C 261/2006 |
BGer C 261/2006 vom 06.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 261/06
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Urteil vom 6. November 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1971 geborene R.________ war vom 1. Dezember 2000 bis 30. April 2004 als Analystin für die Firma X.________ tätig. Am 11. Mai 2004 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Mai 2004. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Y.________ (RAV) wies sie am 10. Februar 2005 an, vom 21. Februar bis 20. Mai 2005 den Basiskurs "MOA/Job Center, Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit" zu besuchen. Da R.________ dem Kurs fernblieb, stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung vom 14. März 2005 wegen Nichtbefolgens von Weisungen mit Wirkung ab 22. Februar 2005 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. September 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Sache sei "zur Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder" an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 26. September 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung insbesondere wegen unentschuldbaren Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Versicherte zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Wird gegen eine Einstellung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 E. 3d S. 38).
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt, dass keine Umstände ausgewiesen sind, die den Kursbesuch für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar erscheinen liessen, und dass sie mithin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
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4.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich zur Hauptsache in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, weshalb auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, mag das Kursprogramm zwar nicht genau den persönlichen Wünschen der Versicherten entsprochen haben, aber die im Basiskurs vermittelten spezifischen Kenntnisse können - aus objektiver Betrachtung und unabhängig von Branche und Tätigkeit - für das berufliche Fortkommen von entscheidender Bedeutung sein. Der Kurs war in seiner Ausgestaltung geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu fördern. Daran ändert deren Einwand nichts, sie sei von der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht überzeugt. Selbst wenn sie gemäss ihren Ausführungen bereits während ihrer letzten Anstellung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen "sehr guten Self-Marketing-Kurs" besucht hat, schliesst dies nicht aus, dass der angewiesene Basiskurs der im Zeitpunkt der Kursanordnung bereits über neun Monate arbeitslosen Beschwerdeführerin zu neuen Perspektiven und Ansätzen bei der Stellensuche verholfen hätte. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie zwischenzeitlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, denn diese Entwicklung schliesst nicht aus, dass mangelnde Kenntnisse im "Self-Marketing" zur langen Dauer der Arbeitslosigkeit beigetragen haben. Massgebend ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung des Kursbesuches bereits seit längerem arbeitslos war und die Verwaltung auf Grund des Programmangebots die berechtigte Erwartung haben durfte, die Versicherte würde ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Absolvierung des Basiskurses steigern können.
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5.
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Die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer von 22 Tagen ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152) nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Meilen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 6. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Berger Götz
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