BGer I 963/2006
 
BGer I 963/2006 vom 06.11.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 963/06
Urteil vom 6. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
C.________, 1963, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 20. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene C.________, Mutter von drei Töchtern (geb. 1984, 1987 und 1992), war seit April 1996 teilzeitlich als selbstständige Coiffeuse erwerbstätig. Unter Hinweis auf seit einem im Februar 2002 erlittenen Autounfall bestehende gesundheitliche Beschwerden meldete sie sich im November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte zu diesem Zweck unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. Februar 2005 ein. Laut diesem Gutachten leidet die Versicherte an einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit myofaszialer Irritation der Nacken-Schulterpartie beidseits, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsstörung, wahrscheinlich multifaktorieller Natur (chronische Müdigkeit bei in Behandlung stehendem Eisenmangel, chronischen Schmerzen, Opioid-Abhängigkeit) und sekundärer Opioid-Abhängigkeit. Die Gutachter der MEDAS attestierten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse. Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch berufliche Massnahmen nicht verbessert werden, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe. Da die Versicherte ihre bisherige Teilzeittätigkeit zumutbarerweise weiterhin praktisch uneingeschränkt ausüben könne, wies sie auch das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 13. Mai 2005). An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 fest.
B.
Die mit den Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2003 und eventuell auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz teilweise gut, indem es C.________ für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuerkannte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2006).
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr auch über den 30. April 2005 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten und nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen bezüglich weiterer Rentenansprüche neu zu verfügen.
Verwaltungsgericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 20. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen und von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, welche zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente erforderlich sind, im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es sind dies die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 2 IVG), namentlich die Ermittlung der Einkünfte im Jahr des (allfälligen) Rentenbeginns auf zeitidentischer Grundlage für beide Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass (BGE 129 V 222, 128 V 174). Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 156 E. 1 S. 158) und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG), welche das Gericht verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Zu ergänzen ist, dass eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung auf Revisionsgründen analog Art. 17 ATSG (bis Ende 2003: Art. 41 IVG) beruht, insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand ausmacht und als solcher der gerichtlichen Prüfung integral unterliegt, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413, bestätigt durch BGE 131 V 164).
4.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 arbeitsfähig ist.
4.1 Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Einschätzungen (namentlich des Konsultationsberichts der Klinik X.________ vom 1. Mai 2002, des konsiliarischen Untersuchungsberichts der Klinik X.________ vom 21. Juni 2002, des Austrittsberichts der Höhenklinik Y.________ vom 20. Dezember 2002, des Arztberichts des Dr. med. A.________ vom 28. Januar 2003, des MEDAS-Gutachtens vom 17. Februar 2005, der Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. und 5. März 2005, des Austrittsberichts der Höhenklinik Z.________ vom 13. Mai 2006) für die Zeit ab 1. Juli 2005 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % als selbstständige Coiffeuse gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 17. Februar 2005 festgestellt. Dazu hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss MEDAS-Gutachten basiere die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf somatischen Befunden und sei unabhängig von der Opioid-Abhängigkeit. Eine Medikamentensucht vermöge erst dann eine Invalidität zu begründen, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukomme, was mit Bezug auf die Versicherte nicht der Fall sei. Da die Ärzte der MEDAS eine Entzugstherapie als vordringlich erachteten, welche stationär durchzuführen sei und die Versicherte vor der Begutachtung nicht darüber informiert worden sei, dass sie von ihrer Tramalabhängigkeit wegkommen müsse, anerkannte das kantonale Gericht ihr - entsprechend dem Vorschlag der Gutachter der MEDAS - eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu, ausgehend von einer durchschnittlich 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfallzeitpunkt bis 30. April 2005 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai bis 30. Juni 2005. Spätestens ab dem 1. Juli 2005 sei die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als selbstständige Coiffeuse zu 70 % arbeitsfähig.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 43 Abs. 1 ATSG, welche sie darin erblickt, dass die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Februar 2005 abgestellt habe, welches bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der rein hypothetischen Annahme ausgegangen sei, durch eine Behandlung der Tramalabhängigkeit sei ab 1. Mai 2005 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, was sich aufgrund des tatsächlichen Verlaufs in der Folge jedoch nicht bewahrheitet habe. Aufgrund der Ergebnisse des stationären Aufenthalts vom 16. April bis 13. Mai 2006 in der Höhenklinik Z.________ sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst bei einem früher erfolgten Tramalentzug über den 30. April 2005 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden habe. Da die Vorinstanz auf die geltend gemachte Problematik einer rein prognostischen Einschätzung im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen sei, habe sie zudem das rechtliche Gehör verletzt.
4.3 Mit diesen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsverletzung, namentlich auch nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (welcher sich im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf Art. 61 lit. c ATSG und nicht auf den das Sozialversicherungsverfahren betreffenden Art. 43 Abs. 1 ATSG stützt) geltend, sondern beanstandet einzig die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welches der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter volle Beweiskraft beigemessen hat. Dabei geht es um eine vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), an welche das Bundesgericht nur dann nicht gebunden wäre, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre oder die Vorinstanz dabei in Bundesrecht verletzender Weise verfahren wäre. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens qualifiziert falsch sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Vielmehr bemängelt sie nur die Einschätzung der ihr verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Gutachter. Es trifft zu, dass die Gutachter der MEDAS ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen, bevor das Ergebnis der von ihnen dringend empfohlenen Entzugsbehandlung feststand. Indessen ergibt sich aus dem rheumatologischen Konsilium vom 30. September 2004 angesichts der geringen somatischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 %. Die Neuropsychologinnen hielten in ihrem Konsiliarbericht vom 16. Oktober 2004 ausdrücklich fest, dass ihr Befundprofil ein aktuelles kognitives Zustandsbild beschreibe. Eine Verbesserung nach Tramalentzug bezeichneten sie lediglich als möglich. Von der Quantifizierung einer allfällig beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit sahen sie indessen ab. Aus psychiatrischer Sicht konnte laut Konsilium vom 27. September 2004 ein psychisches Leiden ausgeschlossen werden. Aufgrund der Opiatabhängigkeit und der Schmerzen seien die Ausdauer, das Kurzzeitgedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Unter Mitberücksichtigung der Schlafstörungen und der vermehrten Ermüdbarkeit sei der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich eine Präsenzzeit von 100 % zumutbar. Wegen der Notwendigkeit, dabei vermehrt Pausen einzuschalten, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 20 % auszugehen. Da sich die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen in der Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse stärker auf die Leistung auswirkten, sei mit Bezug auf diese Beschäftigung von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass eine Suchtproblematik als solche nicht invalidisierend ist (AHI 2002 S. 30, 2001 S. 227, 1996 S. 301 und S. 307; Urteil I 504/06 vom 25. Juli 2007) und die Opioid-Abhängigkeit in der Gesamtschätzung der Arbeitsfähigkeit der MEDAS-Ärzte von 70 % enthalten ist, ist keine qualifiziert unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auszumachen. Auch hat das kantonale Gericht bei diesen Vorgaben das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn es sich mit der für den Ausgang des Verfahrens nicht relevanten Problematik einer prognostischen Betrachtungsweise nicht auseinandergesetzt hat. Überdies lässt der Umstand, dass ein Gutachten, das im Übrigen die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, von einer anderen Beurteilung abweicht, dieses noch nicht als unzutreffend erscheinen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Ärzte der Höhenklinik Z.________ eine geringe Motivation der Versicherten für psychotherapeutische Gespräche feststellten und sich die Beschwerdeführerin nicht von der Überzeugung abbringen liess, ohne Einnahme von Tramal die Kopfschmerzen ertragen zu können. Im Bericht vom 13. Mai 2006 wird die vom Gutachten der MEDAS abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet und es wird auch nicht dargelegt, weshalb eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein soll. Ebenfalls zu keiner abweichenden Betrachtungsweise vermag der Bericht von Frau Dr. med. K.________ vom 3. November 2006 zu führen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, ist damit für das Bundesgericht bindend. Eine Infragestellung des abgestuften Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2005 würde sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, was im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig ist (Art. 114 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 OG).
5.
Umstritten sind sodann auch die erwerblichen Auswirkungen.
5.1 Die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens ist eine vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 2) zu überprüfende Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet, wie etwa der Frage, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist oder ob Tabellenlöhne anwendbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig bzw. im Aufgabenbereich tätig wäre, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sie ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt ist (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006).
5.2 Die Vorinstanz ging bezüglich des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall als Selbstständigerwerbende bei einem Pensum von rund 75 % gemäss individuellem Konto (IK) in den Jahren 1999 bis 2001 durchschnittlich Fr. 10'182.- verdient. Da ihr in der angestammten Tätigkeit nach wie vor ein Pensum von 70 % zumutbar sei, könne sie ohne weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem hat sie erwogen, das Abstellen auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens würde sich zu Ungunsten der Versicherten auswirken, da im Bereich persönliche Dienstleistungen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einer zu 70 % ausgeübten Tätigkeit für das Jahr 2002 ein deutlich höheres Einkommen von Fr. 28'679.- resultieren würde.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe die persönlichen und beruflichen Faktoren bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es mit Blick auf das Valideneinkommen ausser Acht gelassen, dass sie bis zum Unfall das Arbeitspensum im eigenen Coiffeurgeschäft auf rund 80 % gesteigert habe mit der Absicht, dieses schliesslich auf 100 % zu erhöhen. Auch habe sie die Meisterprüfung absolvieren und eine Lernperson einstellen wollen und im Hinblick darauf regelmässig Weiterbildungskurse besucht.
5.4 Die vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Erwerbsanteils (75 %) kann weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig betrachtet werden. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Angaben der Versicherten im Fragebogen der IV-Stelle vom 26./29. November 2002, gemäss welchen sie vor Eintritt der Behinderung durchschnittlich 32 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Die Vorbringen der Versicherten bezüglich der beruflichen Weiterentwicklung sind demgegenüber wenig konkret und nicht substantiiert. Insbesondere liegen für die Dauer der sechsjährigen selbstständigen Tätigkeit oder die Zeit nach der im Jahre 2001 erfolgten Ehescheidung keinerlei Hinweise vor, die ihre erklärten Absichten zu erhärten vermöchten. Der Geschäftsabschluss 2001/2002, welchen die Versicherte als Beleg für ihre Weiterbildungen nennt, weist lediglich einen Betrag von Fr. 50.- für "Schulung/Kurs" aus. Nach dem Unfall reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse auf 20 % und gab diese schliesslich Ende Mai 2004 zufolge schlechten Geschäftsgangs vollständig auf.
5.5 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 119 und S. 251).
5.6 Es ist angesichts der konkreten Verhältnisse indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Sinne eines Prozentvergleichs vorgegangen ist. Zwar wären grundsätzlich die einzelnen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu gewichten, doch kann in Anlehnung an den Prozentvergleich auch beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint werden, ohne dass die einzelnen Bemessungsfaktoren möglichst exakt und konkret zu ermitteln sind, wenn sich nur unter unrealistischen Annahmen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde (Urteil I 22/07 vom 22. Juni 2007). Dies ist hier der Fall. Es ist unrealistisch anzunehmen, dass diejenigen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind, einen so grossen Anteil an der gesamten Tätigkeit ausmachen könnten, dass sich insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe. Das kantonale Gericht hat überdies nicht gänzlich auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Vielmehr hat es richtig festgehalten, dass selbst bei Aufnahme einer Arbeit als unselbstständige Coiffeuse - was von den Ärzten als zumutbar erachtet wird - mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen wäre.
6.
6.1 Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG), auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) hat das kantonale Gericht verneint. Zur Begründung führte es aus, die Arbeitsfähigkeit könne mittels Umschulung nicht erhöht werden. Zudem sei die Versicherte in der Berufswahl und der Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht behindert und in der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle nicht beeinträchtigt.
6.2 Letztinstanzlich besteht kein Anlass, auf den vom kantonalen Gericht verneinten Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückzukommen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht näher dargetan, dass und inwiefern berufliche Massnahmen eingliederungswirksam wären und somit zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Da für die Invaliditätsbemessung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse auszugehen ist, erleidet die Versicherte keine erwerbliche Einbusse, welche Anspruch auf Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung zu begründen vermöchte (vgl. E. 5.2 hievor). Dafür, dass die Versicherte nach dem Unfall nur noch zu 20 % als Coiffeuse arbeitete und diese Tätigkeit schliesslich ganz einstellte, bestand aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer