BGer 5A_79/2007 |
BGer 5A_79/2007 vom 15.11.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_79/2007/bnm
|
Urteil vom 15. November 2007
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Raselli, Präsident,
|
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
|
Gerichtsschreiber Schett.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
|
gegen
|
1. U.________,
|
2. V.________,
|
3. W.________,
|
Beschwerdegegner,
|
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
|
Gegenstand
|
Aberkennungsprozess; Inhaberschuldbrief,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Februar 2007.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
A.a Mit Urteil vom 6. August 2004 gewährte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen U.________, V.________ und W.________ in der am 4. Februar 2004 gegen X.________ angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5.25 % seit 7. Februar 1999 und die Zahlungsbefehlskosten sowie für das Pfandrecht. Der von X.________ dagegen erhobene Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 22. Dezember 2004 einzig hinsichtlich der Zinsen gutgeheissen und deren Fälligkeit nunmehr auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt.
|
A.b X.________ erhob am 24. Januar 2005 Aberkennungsklage gegen U.________, V.________ und W.________. Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies die Klage am 17. Januar 2006 ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Februar 2007. Es kam zum Schluss, dass X.________ aufgrund ihres U.________, V.________ und W.________ zur Sicherung übereigneten Inhaberschuldbriefes für die darin verbriefte Forderung mit dem Grundpfand und überdies für das ihnen gewährte Darlehen persönlich hafte.
|
B.
|
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass sie den eingeklagten Betrag von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5.25 % seit dem 31. Dezember 2001 sowie die Zahlungsbefehlskosten nicht schulde und dass das in Anspruch genommene Pfand nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
|
Der Präsident der Il. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 28. März 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
|
U.________, V.________ und W.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hat X.________ auf eine Replik verzichtet.
|
Erwägungen:
|
1.
|
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
|
1.2 Mit der Aberkennungsklage richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bestand einer Forderung und eines Pfandes, womit eine Zivilsache mit Vermögenswert vorliegt. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist überschritten (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 BGG). Aus dieser Sicht ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.
|
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den möglichen Rügen und deren Begründung vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3).
|
2.
|
2.1 Am 14. Juli 1980 schlossen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 die folgende Vereinbarung:
|
"Der Unterzeichnete, Herr V.________, übernimmt z.H. Einfache Gesellschaft U.________/W.________/V.________ im Rahmen der Vereinbarung zur Beschaffung eines Zwischenkredites für die Y.________ AG von Fräulein X.________ einen Inhaberschuldbrief, 200'000.-- SFR., Farm B.________, Nd. C.________ und gewährt der Y.________ AG bis zur definitiven Abwicklung des Kredites von 4 Millionen SFR. einen Kredit von 200'000.-- SFR. (zweihunderttausend).
|
Herr V.________ verpflichtet sich, den ihm von Fräulein X.________ übergebenen Schuldbrief in keinem Fall zu verwerten und ihn nach Auslösung durch die Y.________ AG direkt an Fräulein X.________ zu retournieren."
|
2.2 Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdegegner der Einkaufs-Organisation für Konsumenten (Y.________ AG) auf deren Anfrage im Juli 1980 einen Zwischenkredit über Fr. 200'000.-- beschafft hatten, welcher in der Folge nicht zurückbezahlt worden war. Der Kredit sei von der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) gegen Übergabe eines Inhaberschuldbriefes über Fr. 200'000.-- als Faustpfand ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Titel am 16. Dezember 1977 / 6. Oktober 1978 als Gesamtpfand im ersten Rang auf ihren Grundstücken GB C.________ Nr. 1, 2 und 3 errichtet. Sie habe ihn den Beschwerdegegnern gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juli 1980 übergeben und der Eintragung der SKA im Gläubigerregister nach Art. 66 GBV zugestimmt. Zweck der genannten Vereinbarung sei gewesen, der Beschwerdeführerin im Fall einer Nichtrückzahlung des Kredites vorab zu ermöglichen, die Schuldbriefforderung zu tilgen, zumal ein Verwertungsverbot nicht vereinbart werden könne.
|
2.3 Aufgrund dieser Feststellungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Übergabe des Schuldbriefes an die Beschwerdegegner um eine Sicherungsübereignung handle. Der Pfandtitel habe der Sicherung des Zwischenkredites der Beschwerdegegner an die Y.________ AG dienen sollen. Da dieser nicht zurückbezahlt worden sei, hafte die Beschwerdeführerin im Umfang der Schuldbriefforderung mit dem Grundpfand und persönlich für den Betrag von Fr. 200'000.-- samt Zinsen. Der Zinssatz von 7 % sei ausgewiesen, die Fälligkeit der Forderung gegeben und der Beginn des Zinsenlaufs werde in einem allfälligen Verwertungsverfahren neu festzusetzen sein. Die Aberkennungsklage sei daher abzuweisen.
|
2.4 Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die SKA den ihr zu Faustpfand gegebenen Inhaberschuldbrief an die Beschwerdegegner zurück übertragen hat. Diese haben im kantonalen Verfahren den Pfandtitel zu den Akten gegeben, womit sie zur Geltendmachung der darin verbrieften Forderung grundsätzlich berechtigt sind (Art. 868 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin anerkennt im vorliegenden Verfahren zudem ausdrücklich, dass die Beschwerdegegner Inhaber des Schuld-briefes seien und somit aus wertpapierrechtlicher Sicht Anspruch auf die verbriefte Forderung haben, welche grundpfändlich sichergestellt sei (Art. 842 ZGB). Hingegen bestreitet sie, dass ihnen aus dem Grundverhältnis eine solche Forderung zustehe. Sie macht geltend, dass sich die Beschwerdegegner im internen Verhältnis die Einreden aus der Sicherungsabrede vom 14. Juli 1980 entgegen halten lassen müssen, insbesondere das Verwertungsverbot. Der Pfandtitel sei bloss fiduziarisch übertragen worden und habe ausschliesslich zur Beschaffung des Zwischenkredites bei der SKA verwendet werden dürfen. Daraus erkläre sich auch das in der Vereinbarung festgehaltene Verwertungsverbot der Beschwerdegegner. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 vor.
|
2.5 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war zu Recht nicht mehr strittig, dass der Inhaberschuldbrief der Beschwerdeführerin in Gestalt der Sicherungsübereignung an die Beschwerdegegner übertragen wurde. Eine Übergabe des Titels zu Sicherungszwecken, wie dies vorliegend der Fall ist, spricht nämlich in der Regel gegen eine Verpfändung (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, N. 32 zu Art. 855 ZGB). Eine Eigenheit des fiduziarischen Rechtsgeschäftes besteht im Novationsausschluss (Art. 855 Abs. 2 ZGB). Dieser hat zur Folge, dass zwischen einem internen und einem externen Verhältnis unterschieden wird. Mit der internen Sicherungsabrede wird der Rechtsgrund für das dingliche Verfügungsgeschäft geschaffen und zugleich die Grenze festgelegt, innerhalb welcher der Fiduziar seine besonders starke Rechtsstellung als Eigentümer ausüben darf. Dieses Charakteristikum der Sicherungsübereignung setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraus (BGE 119 II 326 E. 2b mit Hinweisen auf die Autoren Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, Systematischer Teil der Art. 884 - 918 ZGB, N. 235 ff.; Zobl, Berner Kommentar, Systematischer Teil der Art. 884 - 887 ZGB, N. 1300 und N. 1301; Markus F. Vollenweider, Die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als Sicherungsmittel der Bank, Diss. Freiburg 1994, S. 83, S. 85; Urs Peter Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, S. 102; Peter Stücheli, Der Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel, Diss. Zürich 2000, S. 378).
|
2.6 Ob die Beschwerdeführerin in der geforderten Weise aus der Begebung ihres Inhaberschuldbriefes einzustehen hat, hängt aus-schliesslich von den persönlichen Einreden aus der Sicherungsabrede ab, da keine Einreden aus dem Eintrag oder aus der Urkunde erhoben wurden (Art. 872 ZGB; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 872 ZGB). Da die Beschwerdegegner nur erste Nehmer des Schuldbriefs und nicht Dritterwerber des Titels sind, besteht ihnen gegenüber keine Einredebeschränkung (Eva Lareida, Der Schuldbrief aus wertpapierrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1986, S. 91). Die Vorinstanz hat - wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt - im Zusammenhang mit der internen Vereinbarung der Prozessparteien keine Feststellungen hinsichtlich des Parteiwillens getroffen, sondern eine normative Auslegung. Daher gilt es insbesondere die Vereinbarung vom 14. Juli 1980 sowie das Schreiben der Y.________ AG an die Beschwerdegegner vom 11. Juli 1980 auszulegen. Nach dem Vertrauensprinzip ist massgebend, wie die entsprechenden Äusserungen nach dem Wortlaut und deren Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Zu berücksichtigen sind nicht nur die schriftlichen Äusserungen der Parteien, sondern auch der Vertragszweck Auslegungsgrundsätze sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei überprüfen kann (E. 1.3 hiervor; BGE 131 III 606 E. 4.1; 130 III 686 E. 4.3.1; 129 III 118 E. 2.5).
|
2.7 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegner von der Y.________ AG um einen Zwischenkredit angegangen worden waren, welchen sie zusagten und von der SKA vorfinanzieren liessen. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, den Inhaberschuldbrief als Sicherheit für diese Vorfinanzierung durch die SKA zur Verfügung gestellt zu haben. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, dass der genannte Pfandtitel als Sicherheit für den Zwischenkredit der Beschwerdegegner an die Y.________ AG bestimmt gewesen sei, welche von dieser nie zurückbezahlt wurde. Aus der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Beschaffung des Zwischenkredites ihren Inhaberschuldbrief an die Beschwerdegegner übertrug. Bereits die Ausdrucksweise "zur Beschaffung" deutet darauf hin, dass der Zwischenkredit von den Beschwerdegegnern nicht selber aufgebracht werden konnte, sondern zuerst vorfinanziert werden musste. Die Y.________ AG bringt zudem in ihrem Schreiben vom 11. Juli 1980 die Überzeugung zum Ausdruck, dass die heutigen Beschwerdegegner den Zwischenkredit kurzfristig "mobilisieren" könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, diesen Kredit durch ihren Inhaberschuldbrief abzusichern. Aus den beiden Belegen ergibt sich zwar nicht, wer den Zwischenkredit an die Y.________ AG vorfinanzieren sollte. Das schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeführerin genau diese Forderung irgend einer kreditgebenden Bank gegenüber den Beschwerdegegnern sicherstellen wollte. Schliesslich übergaben die Beschwerdegegner den Pfandtitel der SKA, welche den Zwischenkredit an die Y.________ AG vorfinanzierte. Die Beschwerdeführerin nahm davon Kenntnis und gab ihre Zustimmung zur Eintragung der Bank im Gläubigerregister. Aus der Würdigung der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 und des Schreibens vom 11. Juli 1980 sowie dem anschliessenden Verhalten der Beschwerdegegner ergibt sich der Finanzierungszweck und der ganze Ablauf zur Erlangung des Zwischenkredites. Die Y.________ AG sollte von den Beschwerdegegnern einen Zwischenkredit erhalten, welcher diese nicht aus eigenen Mitteln ausrichten konnten, sondern bei einem Dritten beschaffen mussten. Der Schuldbrief diente zwar im Ergebnis wirtschaftlich der Y.________ AG, da diese den Zwischenkredit in Anspruch nahm. Eingesetzt wurde der Pfandtitel jedoch ausschliesslich zur Sicherung der Vorfinanzierung seitens der Bank.
|
2.8 Ob die im Schreiben vom 11. Juli 1980 und in der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 enthaltene Verpflichtung des Beschwerdegegners 2, den Inhaberschuldbrief nach Rückzahlung des Zwischenkredites durch die Y.________ AG der Beschwerdeführerin auszuhändigen, angesichts der in Art. 873 ZGB statuierten Herausgabepflicht überhaupt eine Rolle spielen kann, mag offen bleiben. Zudem dürfe der Pfandtitel in keinem Fall verwertet werden bzw. müsse die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Rückkauf erhalten. Diesem sogenannten Verwertungsverbot kommt selbstredend nur interne Bedeutung - also gegenüber dem ersten Nehmer - zu und es bindet einen Dritten nicht. Wäre der Kredit der SKA notleidend geworden, so hätte die Beschwerdeführerin die Verwertung ihres Titels ohne weiteres dulden müssen. Dies wird indes nicht mehr der Fall sein, befindet sich der Inhaberschuldbrief ja nunmehr in den Händen der Beschwerdegegner (E. 2.4 hiervor). Aufgrund der Sicherungsabrede stehen diesen jedoch keine Rechte aus dem Titel zu.
|
3.
|
Nach dem Gesagten ist die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig. Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Obergericht erneut zu befinden haben.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 5. Februar 2007 aufgehoben.
|
2.
|
Die Aberkennungsklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... geforderten Betrag von Fr. 200'000.-- plus Zinsen und Zahlungsbefehlskosten nicht schuldet und das Pfandrecht nicht besteht.
|
3.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
|
4.
|
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
|
5.
|
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
|
6.
|
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
|
7.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. November 2007
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Raselli Schett
|