BGer I 866/2006 |
BGer I 866/2006 vom 16.11.2007 |
Tribunale federale
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I 866/06 {T 7}
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Urteil vom 16. November 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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A._________, Beschwerdeführer, vertreten durch die DAS Rechtsschutzversicherungs AG, Wengistrasse 7, 8026 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A._________, geboren 1970, leidet an einem im ersten Lebensjahr operierten kongenitalen Neuroblastom im Bereich der Brustwirbelkörper 11 bis Lendenwirbelkörper 3 mit Residuen im Sinne einer Paraparese in den unteren Extremitäten verbunden mit einer Gehbehinderung, einem Klumpfuss links, einem Knicksenkfuss rechts und einer ausgeprägten Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Er bezog von der Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zur Behandlung verschiedener Geburtsgebrechen. Zudem sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 13. Juli 1990 bis 31. Juli 2005 mit mehreren Verfügungen wiederholt physiotherapeutische Behandlung nach ärztlicher Verordnung als medizinische Massnahme zu. Nach Abschluss der Lehre zum Speditionskaufmann und einer Weiterbildung im Managementbereich übernahm der voll erwerbstätige Versicherte die Geschäftsführung des elterlichen Transportunternehmens. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 lehnte die IV-Stelle eine weitere Übernahme von Physiotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme über den 31. Juli 2005 hinaus ab, weil ein stationärer - nicht aber stabiler - Zustand vorliege, welcher Physiotherapie als Dauerbehandlung des Leidens an sich erfordere. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A._________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A._________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, ihm sei "weiterhin Physiotherapie als medizinische Massnahme zu gewähren", eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Anspruch auf Physiotherapie als medizinische Massnahme an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]).
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2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen (Art. 12 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, welche mit der früheren inhaltlich übereinstimmt [Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 878/05 vom 7. August 2006, E. 1.2]; vgl. auch Art. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 277 E. 3a S. 279 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium ist, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 102 V 42 und AHI 1999 S. 127 E. 2b [I 115/98], je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Ergänzend ist anzufügen, dass sich stabilisierende Vorkehren nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 127 f. E. 2d [I 115/98] mit Hinweisen) stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung ist (BGE 98 V 205 E. 2 S. 208). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (AHI 1999 S. 127 f. E. 2d [I 115/98] mit Hinweisen; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 15/02 vom 17. September 2002, I 164/99 vom 20. März 2000 und I 612/99 vom 1. Mai 2000). Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1 S. 81 mit Hinweis).
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4.
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Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf Übernahme der anbegehrten medizinischen Massnahme hat. Dabei ist nicht zu bezweifeln, dass es zweckmässig und sinnvoll erscheint, wenn der als Geschäftsführer eines Speditionsunternehmens voll erwerbstätige Versicherte angesichts seiner körperlichen Behinderung (Paraparese der unteren Extremitäten) und deren labilen Folgeerscheinungen kontinuierlich zur Stärkung der Beinmuskulatur sowie zur Verhinderung von Kontrakturen Physiotherapie beansprucht.
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4.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinische Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die physiotherapeutische Behandlung einer Stärkung der Beinmuskulatur diene und Kontrakturen verhindere. Dies ermögliche es dem Beschwedeführer, dass er mit orthopädischen Schuhen selbstständig gehfähig bleibe, ohne auf Beinorthesen mehr angewiesen zu sein. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, mit Blick auf Art. 2 Abs. 3 IVV und die dazu ergangene Praxis sei der Zustand des Versicherten als stationär, nicht aber stabil zu bezeichnen. Die Labilität des sekundären, auf die Paraparese der unteren Extremitäten zurückgehenden Krankheitsgeschehens zeige sich gerade auch darin, dass trotz langjähriger physiotherapeutischer Behandlung keine dauerhafte Besserung habe erzielt werden können. Auch wenn sich die Physiotherapie günstig auf die Gehfähigkeit auswirke und somit - wie jede Leidensbehandlung - für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sein könne, sei diese Behandlung nicht mehr als medizinische Eingliederungsmassnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen, sondern gehöre in den Aufgabenbereich der Krankenpflegeversicherung.
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4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Physiotherapie beeinflusse bei ihm die motorischen Funktionen (Gehfähigkeit). Früher habe er zum Gehen Beinstützen benötigt. Dank konsequentem Training sei er heute nicht mehr darauf angewiesen. Weder Gesetz noch Verordnung sähen für die Übernahme einer physiotherapeutischen Behandlung im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 IVV eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht vor. Es liege insoweit ein stabiler Defektzustand vor, als der Versicherte ohne Physiotherapie unverändert nicht ohne Beinstützen gehen könnte. Aus der Stellungnahme des BSV vom 8. August 1990 und dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 15. Juni 1993 folge, dass der Anspruch auf Übernahme der Physiotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme nicht verneint werden könne, so lange die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Schliesslich habe die IV-Stelle den zu beurteilenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Abklärungsmassnahmen die Beschwerdegegnerin konkret in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu tätigen versäumt habe. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Beurteilung des hier strittigen Anspruchs auf Übernahme der anbegehrten medizinischen Massnahme von weiteren Untersuchungen neue entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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5.2 Der Versicherte kann sodann weder aus der Stellungnahme des BSV vom 8. August 1990 noch aus dem rechtskräftigen Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 15. Juni 1993 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Während Letztere in Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich statuierte, dass die Physiotherapie nur "für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Juli 1993" als medizinische Massnahme zu übernehmen sei, hielt das BSV in der erwähnten Stellungnahme fest, es befürworte zwar die Übernahme der anbegehrten Physiotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme, empfehle aber gleichzeitig, die weitere Notwendigkeit dieser Massnahme in jährlichen Abständen zu überprüfen. Der behandelnde Kinderarzt Dr. med. F.________ hatte bereits in seinem Bericht vom 31. Mai 1990 darauf hingewiesen, dass die Physiotherapie "allenfalls später auf Kosten der Krankenversicherung" abzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der bis zum 31. Juli 2005 von der Invalidenversicherung übernommenen Physiotherapie beschränkt sich der Streitgegenstand mit Blick auf die Verfügung vom 12. Oktober 2005 praxisgemäss (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis) ausschliesslich auf die anbegehrte weitere Übernahme dieser Vorkehr ab 1. August 2005. Hier nicht zu prüfen ist und offen bleiben kann, ob die IV-Stelle zu Recht bis 31. Juli 2005 Physiotherapie als medizinische Massnahme gewährt hat. Es bleibt somit dabei, dass hier einzig strittig ist, ob nach Gesetz und Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Übernahme der ab 1. August 2005 anbegehrten Vorkehr als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung erfüllt sind.
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5.3 Das BSV weist in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2006 zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Art. 2 Abs. 3 IVV unvollständig wiedergegeben habe. Der Anspruch auf diese Massnahme (Physiotherapie) bestehe nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur so lange weiter, "als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann." Dass die in den letzten Jahren durchgeführte physiotherapeutische Behandlung eine Verbesserung der motorischen Funktionstüchtigkeit bezwecke, findet - entgegen der Darstellung des Versicherten - in den einschlägigen medizinischen Akten keine Stütze. Während mit der Physiotherapie gemäss Dr. med. F.________ "eindeutig [die] Erhaltung der Funktion der unteren Extremitäten und des Rumpfes" sowie die Verhinderung von Kontrakturen angestrebt wurde (Bericht vom 20. September 1999), führte Dr. med. W.________ am 6. Juni 2005 aus, die Physiotherapie diene "zur Haltung der Stabilisation in den Beinen". Mit dem BSV ist somit davon auszugehen, dass die hier anbegehrte Fortsetzung der Physiotherapie ausschliesslich auf die Prophylaxe gegen sekundäres Krankheitsgeschehen ausgerichtet ist, weil mit dieser medizinischen Massnahme die bei einem Mangel an aktiver Bewegung vorhersehbare Entstehung zunehmender Muskelschwächen und Beugekontrakturen verhindert werden soll. Verwaltung und Vorinstanz ist daher beizupflichten, soweit sie die hier strittige Übernahme dieser stabilisierenden medizinischen Vorkehr durch die Invalidenversicherung gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) abgelehnt haben.
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5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Auffassung auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht oder Bundesrecht verletzt. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ab 1. August 2005 einen Anspruch auf Übernahme der Physiotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme verneint.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierendes Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Widmer Hochuli
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