BGer 2C_213/2007 |
BGer 2C_213/2007 vom 26.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_213/2007 /aka
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Urteil vom 26. November 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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A. X.________,
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B. X.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Advokatin Dr. Magdalena Rutz,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Familiennachzug (Wiedererwägung),
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die serbische Staatsangehörige A. X.________ (geb. 1966) reiste im Jahre 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann C. X.________ ein. Im Februar 1993 wurde den Eheleuten der Nachzug ihres gemeinsamen Sohnes B. X.________ (geb.13. April 1989) bewilligt. B. X.________ lebte in der Folge einige Monate in der Schweiz; Mitte Januar 1994 wurde er wieder zu Verwandten in sein Heimatland zurückgebracht. 1997 erhielten seine Eltern die Niederlassungsbewilligung.
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Der Ehemann und Vater C. X.________ verstarb im Februar 2000. A. X.________ ersuchte daraufhin mit Erfolg ein zweites Mal um die Bewilligung zum Nachzug ihres Sohnes. Da B. X.________ jedoch nicht in die Schweiz einreiste, verfiel die im Juni 2000 ausgestellte Einreiseerlaubnis.
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Mit Schreiben vom 17. März 2004 beantragte A. X.________ schliesslich zum dritten Mal den Nachzug von B. X.________. Dieses Gesuch wurde vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft nun abgelehnt. Die gegen die abschlägige Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 ab. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, stichhaltige Gründe, welche eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig gemacht hätten, seien nicht rechtsgenüglich vorgebracht worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine weitere altersgerechte Betreuung des bei der dritten Gesuchseinreichung schon 15 Jahre alten Sohnes durch die Grossmutter nicht mehr möglich gewesen wäre. Ferner habe A. X.________ schon zweimal die Gelegenheit gehabt, ihren damals noch einfacher zu integrierenden Sohn in die Schweiz nachzuziehen, worauf sie verzichtet habe. Der Regierungsrat zog den Schluss, beim aktuellen Nachzugsgesuch gehe es A. X.________ nicht vorrangig um das familiäre Zusammenleben, sondern bloss darum, für ihren Sohn auf möglichst einfache Weise die Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Dies erscheine rechtsmissbräuchlich.
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Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
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Am 10. Mai 2006 beantragten A. X.________ und ihr tags zuvor ohne behördliche Bewilligung in die Schweiz eingereister Sohn B. X.________ erneut den Familiennachzug. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 trat das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft auf dieses Gesuch nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits in vorangegangenen Verfahren berücksichtigt worden wären. Es bestehe keine Veranlassung, ein neues Verfahren zugunsten des mittlerweile 17-Jährigen durchzuführen. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. August 2006 ab.
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Gegen diesen Beschluss erhoben A. und B. X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft und verlangten, auf das Gesuch um Familiennachzug sei einzutreten und es sei zu bewilligen, eventuell zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie legten zahlreiche neue Beweismittel ins Recht, darunter ein fachärztliches Zeugnis von Dr. Y.________ vom 11. Oktober 2006, wonach die 1934 geborene Grossmutter von B. X.________ u. a. an einem "Hochdruckherz", an Verdauungsstörungen und an einem zu hohen Cholesterinspiegel leide und "unfähig für ein selbständiges Leben" sei bzw. "Hilfe durch eine zweite Person" brauche. Sodann wurden bei ihr Fettleibigkeit und ein Bandscheibenschaden diagnostiziert. Aus einem Schreiben des Zentrums für soziale Fürsorge Rekovac vom 10. Oktober 2006 ergibt sich ferner, dass die Grossmutter "weder im Stande noch in Verpflichtung (ist), sich weiter um den Enkel B. X.________ zu kümmern" und sich das "Fürsorgeorgan (...) gezwungen" sieht, "in der nahen Zukunft amtlich zu intervenieren, um ihr die Unterkunft in einer Fürsorgeanstalt bzw. in einem Heim für die alten und unversorgten Personen zu ermöglichen".
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Ferner machten A. und B. X.________ unter Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Grossmutter vom 25. Mai 2006 geltend, der im Jahre 2000 bereits einmal bewilligte Nachzug des Sohnes sei von eben dieser Grossmutter verhindert worden. Diesen Umstand habe man bloss deshalb bis heute nicht vorgetragen, weil sich die Mutter geschämt habe, auf das Verhalten ihrer Schwiegermutter hinzuweisen.
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Mit Urteil vom 14. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) die Beschwerde ab. Der begründete Entscheid wurde am 16. April 2007 zugestellt.
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Während des hängigen Verfahrens hatte B. X.________, dessen Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Abwarten des Entscheides des Kantonsgerichts in der Schweiz) erfolglos geblieben war, das Land wieder verlassen.
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C.
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Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Mai 2007 führen A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zu behandeln; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz "zur neuen Überprüfung der Wiedererwägungsfrage" zurückzuweisen. Eventualiter wird gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gegen einen in Rechtskraft erwachsenen abschlägigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheid geschützt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin die Frage, ob die kantonalen Behörden auf das Familiennachzugsgesuch vom 10. Mai 2006 hätten eintreten und erneut einen materiellen Entscheid fällen müssen.
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Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die verlangte nochmalige Beurteilung des Anspruches auf Familiennachzug (Art. 17 Abs. 2 ANAG [SR 142.20]) werde von den kantonalen Behörden durch eine bundesrechtswidrige Anwendung der kantonalen Revisionsregeln oder durch Missachtung des bundesverfassungsrechtlichen Anspruches auf Neubeurteilung (Wiedererwägung) zu Unrecht verweigert, steht ihm hiefür die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Urteil 2C_159/2007 vom 2. August 2007, E. 1.2; zur analogen Rechtslage unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]: BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteile 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006, E. 1.2 und E. 2, sowie 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2).
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Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 127 I 133 E. 6 S. 137 f., je mit Hinweisen). Indessen hat, wer - wie vorliegend die Beschwerdeführer - die formgerechte Anfechtung eines negativen fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids unterlässt, keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet; das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2.2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e).
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3.
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Der Einwand, wonach der nachzuziehende Sohn B. X.________ beim rechtskräftig abgewiesenen Gesuch aus dem Jahre 2004 nicht Partei gewesen sei und das Ergebnis des damaligen Verfahrens ihm daher nicht entgegengehalten werden könne, ist unbegründet. In Art. 17 Abs. 2 ANAG, der den Nachzug von Kindern von in der Schweiz niedergelassenen Eltern regelt, ist zwar von einem "Anspruch" der ledigen Kinder auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung die Rede. Träger dieses Anspruches sind jedoch trotz dieser Formulierung vorab die in der Schweiz niedergelassenen Eltern bzw. der hier niedergelassene Elternteil, die gegenüber der schweizerischen Behörde, sei es zusammen mit dem nachzuziehenden Kind oder allein, als verantwortliche Gesuchsteller auftreten und ohne deren Einverständnis für ein Nachzugsgesuch von vorherein kein Raum bestehen kann. Hinsichtlich der Erteilung von (fakultativen) Aufenthaltsbewilligungen spricht Art. 17 Abs. 2bis ANAG denn auch von der "Bewilligung des Nachzugs von ledigen Kindern". Es ist Sache der das Gesuch stellenden Eltern bzw. Elternteils, die Gründe für den beantragten Nachzug eines Kindes vorzubringen und zu belegen, und der hierüber ergehende Entscheid entfaltet seine Rechtswirkungen auch gegenüber dem betreffenden Kind, unabhängig davon, ob dieses formell ebenfalls als Gesuchsteller oder Rechtsmittelkläger aufgetreten ist. Darin, dass das Kantonsgericht auf diesen offensichtlich unbegründeten Einwand nicht ausdrücklich eingegangen ist, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht (dazu ausführlich BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Wiedererwägung des Entscheides vom 12. Oktober 2004 gebieten würde, verneint. Es habe sich ohne Grund über die ausdrückliche Feststellung des Arztes hinweggesetzt, wonach die den Sohn bisher betreuende Grossmutter unfähig sei, selbständig zu leben. Ebenso habe das Kantonsgericht die eindeutigen Äusserungen des Zentrums für soziale Fürsorge in Rekovac (vgl. vorne "B.") ausser Acht gelassen. Aus der dort erwähnten Unfähigkeit der Grossmutter, für sich selber zu sorgen, ergebe sich, dass sie auch nicht mehr in der Lage sei, die Obhut über ihren Enkel zu übernehmen. Darin sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu sehen, welche eine Wiedererwägung des regierungsrätlichen Entscheides aus dem Jahre 2004 rechtfertige. Dies gelte auch mit Bezug auf die nachgewiesene Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin "zufolge Unmöglichkeit, mit ihrem Sohn in der Schweiz zusammenleben zu dürfen". Mit diesem Vorbringen habe sich das angefochtene Urteil im Übrigen gar nicht auseinandergesetzt, worin wiederum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege (S. 9 der Beschwerdeschrift).
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4.2 Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich, welche das bis im Mai 2006 andauernde Schweigen der Beschwerdeführerin über das Verhalten der Grossmutter von B. X.________ bzw. das verspätete Einreichen der diesbezüglichen Beweismittel zu rechtfertigen vermöchten. Den übrigen Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Grossmutter seit dem regierungsrätlichen Entscheid von 2004 offensichtlich weiter verschlechtert habe. Weshalb und inwiefern die Grossmutter aufgrund der diagnostizierten Beschwerden jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sein solle, ein selbständiges Leben zu führen und den mehr als 17 Jahre alten Enkel - soweit überhaupt noch notwendig - zu betreuen, gehe weder aus dem eingereichten Arztzeugnis noch aus den weiteren Unterlagen hervor. Der Nachweis einer erheblichen, den Familiennachzug im Mai 2006 insgesamt rechtfertigenden Veränderung der Sachlage hätten die Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb das kantonale Amt für Migration nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Mai 2006 einzutreten.
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4.3 Aus diesen im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen durfte das Kantonsgericht das Vorliegen von Revisionsgründen bzw. eines verfassungsrechtlichen Anspruches auf Wiedererwägung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht: So belegt das eingereichte Arztzeugnis über den im Oktober 2006 bestehenden Gesundheitszustand der Grossmutter nicht, dass es dieser - unter Berücksichtigung des diagnostizierten Krankheitsbildes (vgl. vorne "B.") - geradezu unmöglich wäre, die weitere altersgerechte Betreuung bzw. Begleitung ihres zum damaligen Zeitpunkt wenige Monate vor der Volljährigkeit stehenden Enkels für diese kurze Zeit noch zu gewährleisten, und es durfte auch mit einbezogen werden, dass dieses Zeugnis ausdrücklich "zum Zweck der Familie in der Schweiz" ausgestellt worden ist. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren, auf Veranlassung der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen: Wieso die Grossmutter nicht imstande sein sollte, sich für die besagte kurze Zeit noch "um sich selber" und damit auch um ihren Enkel zu kümmern, ist mit Blick darauf, dass sich die Fürsorgebehörden erst "in der nahen Zukunft" um die Organisation einer Unterkunft in einer Fürsorgeanstalt oder in einem Heim bemühen wollten (Erklärung des Zentrums für die soziale Fürsorge Rekovac vom 10. Oktober 2006) - was wiederum Zeit beansprucht -, nicht ersichtlich.
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Der Schluss des Kantonsgerichts, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Sohnes bzw. Enkels B. X.________ massgebenden Verhältnisse hätten sich seit dem Nachzugsgesuch vom 17. März 2004 zwar verändert, der Nachweis einer erheblichen, den Nachzug im Mai 2006 insgesamt rechtfertigenden Veränderung der Sachlage sei aber nicht erbracht worden, lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden. Daran ändert - zumal dieser Punkt angesichts der kurz bevorstehenden Volljährigkeit des Sohnes entsprechend geringes Gewicht besitzt - auch der eigene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts, die sich (was dem Kantonsgericht im Laufe des Verfahrens im Übrigen nicht entgangen ist, wie in der Beschwerdeschrift [S. 9] selber eingeräumt wird) seit September 2005 wegen "zunehmenden reaktiven psychischen Störungen (...) in anhaltend schwieriger familiärer Situation (aufgezwungene mehrjährige Trennung vom einzigen minderjährigen Sohn)" in psychiatrischer Behandlung befindet (Zeugnis Dr. med. Lucijano Gorgievski vom 31. Mai 2006).
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4.4 Die Beschwerdeführer können auch aus dem angerufenen Urteil 2A.601/2003 vom 13. April 2004 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dort hatte das Bundesgericht die Auffassung eines kantonalen Gerichts, wonach die Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuung des Kindes im Heimatland als im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs aufgrund eines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes der Grossmutter nicht mehr gewährleistet sei, als noch bundesrechtskonform geschützt. Das Bundesgericht bezeichnete diese Angelegenheit aber ausdrücklich als Grenzfall (E. 2.5), der noch innerhalb des der kantonalen Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen zuzugestehenden Beurteilungsspielraums liege (E. 2.4.2). Um einen solchen Grenzfall, der eine Wiedererwägung des rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuches vom 17. März 2004 als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen würde, handelt es sich - nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - vorliegend nicht.
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5.
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Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da sie mit Blick auf den umfassend und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen durften (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Klopfenstein
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