BGer 1B_70/2007 |
BGer 1B_70/2007 vom 27.11.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_70/2007
|
Urteil vom 27. November 2007
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Parteien
|
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Y.________, Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Verteidigerwechsel,
|
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
|
In Erwägung,
|
dass der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Auswechslung des amtlichen Verteidigers abgewiesen hat;
|
dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
|
dass er mit Schreiben vom 6. November 2007 auf die gesetzlichen Formerfordernisse einer solchen Beschwerde aufmerksam gemacht worden ist;
|
dass er auf dieses Schreiben hin nicht reagiert hat;
|
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2007 nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. auch Art. 106 BGG; BGE 133 II 249 insb. 1.4) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. November 2007
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Féraud Bopp
|