BGer 1C_276/2007
 
BGer 1C_276/2007 vom 27.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_276/2007
Urteil vom 27. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission der Gemeinde Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission Lindau den Eheleuten Y.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits erstellten Hühner-Unterstand am Stationsweg in Tagelswangen (Kat.-Nr. 1243).
B.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn X.________ (Eigentümer der Parzellen Nrn. 1240 und 1241) trat die Baurekurskommission III am 16. Mai 2007 mit der Begründung nicht ein, dass dieser die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht innert der 20-tägigen Frist von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt habe, weshalb sein Rekursrecht gemäss § 316 Abs. 1 PBG verwirkt sei.
C.
Dagegen führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 18. Juli 2007 ab.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 13. September 2007 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Am 16. September 2007 reichte er einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift ein. Mit Schreiben vom 28. September 2007 machte er Ausführungen zu einer an diesem Tag erfolgten Ortsbesichtigung der Baukommission.
E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission der Gemeinde Lindau hat eine Kurzvernehmlassung eingereicht, ohne formell Antrag zu stellen.
F.
In seiner Replik vom 20. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 12. und 18. November 2007 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben und reichte Kopien seiner Korrespondenz mit dem Gemeinderat Lindau ein.
Erwägung:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde - vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - in diesem Verfahren einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zunächst eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es auf zahlreiche Rügen nicht eingetreten sei. Es habe die umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache als "von vornherein unbehelflich" bezeichnet und habe auch die Rügen betreffend zwei weitere illegale Bauten auf dem Grundstück Nr. 1243 nicht behandelt.
Der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war aufgrund der angefochtenen Verfügung (Baubewilligung für den Hühner-Unterstand) und des vorinstanzlichen Entscheids auf die Frage beschränkt, ob die Baurekurskommission auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung des Hühner-Unterstands hätte eintreten müssen. Nachdem das Verwaltungsgericht dies verneint hatte, durfte es Rügen "zur Sache", d.h. zur Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewilligung, nicht mehr prüfen. Gleiches gilt für die Rügen des Beschwerdeführers betreffend andere illegal erstellte Grenzbauten: Diesbezüglich lag weder eine anfechtbare Verfügung der Baukommission vor, noch hatte der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde gegen eine allfällige Untätigkeit der kommunalen Behörden in dieser Sache erhoben.
3.
Auch das Bundesgericht ist an den Streitgegenstand gebunden. Im Folgenden sind daher nur diejenigen Rügen zu behandeln, die sich auf den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission und dessen Bestätigung durch das Verwaltungsgericht beziehen. Dabei kann das Bundesgericht Auslegung und Anwendung des kantonalen Bau- und Verfahrensrechts nicht frei prüfen, sondern nur unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich des Willkürverbots.
3.1 Das Verwaltungsgericht hielt den Einwand des Beschwerdeführers, der Ablauf der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG am 12. Januar 2007 könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil keine Visiere ausgesteckt worden seien, für unbegründet: Bei Bauten, die ohne Bewilligung erstellt worden seien, müssten keine Visiere mehr ausgesteckt werden, weil der Bau mit seinen Dimensionen allfälligen Betroffenen bereits bekannt sei.
Der Beschwerdeführer hält den Verzicht auf Visiere weiterhin für gesetzeswidrig, legt aber nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts das Willkürverbot oder andere Grundrechte verletzen. Damit ist auf diese Rüge mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
3.2 Weiter prüfte das Verwaltungsgericht, ob die Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen sei, dem Beschwerdeführer das Baugesuch schriftlich anzuzeigen oder ihn auf die Ausschreibung besonders hinzuweisen. Auch dies verneinte das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdeführer keine Anzeige gegen den ohne Bewilligung errichteten Hühner-Unterstand erstattet hatte; eine Anzeige sei lediglich durch die Nachbarin Z.________ (Kat.-Nr. 1245) erfolgt.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe am 15. Januar 2007, im Gespräch mit dem Bausekretär, vom nachträglichen Baugesuch erfahren und dagegen protestiert; damit habe er ebenfalls Anzeige erstattet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Frist gemäss § 315 PBG schon abgelaufen und somit das Rekursrecht gegen den baurechtlichen Entscheid bereits verwirkt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb die Gemeindebehörde verpflichtet gewesen wäre, aufgrund seiner Anzeige vom 15. Januar 2007 ein neues Bewilligungsverfahren und damit eine neue Frist gemäss § 315 PBG zu eröffnen, obwohl bereits ein Baubewilligungsverfahren hängig war.
3.3 Das Verwaltungsgericht hielt schliesslich den Vorwurf für unbegründet, der Bausekretär habe den drohenden Fristablauf treuwidrig verschwiegen, als der Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 habe vorsprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe den Bausekretär nicht auf den unbewilligten Hühner-Unterstand angesprochen oder nach dem Stand eines allfälligen Bewilligungsverfahrens gefragt, sondern einzig um einen Gesprächstermin "wegen Grenzbauten" gebeten. Der streitbetroffene Hühner-Unterstand stehe nicht an der Grenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, weshalb der Bausekretär habe annehmen dürfen, die vom Beschwerdeführer angesprochenen Grenzbauten beträfen andere, an der Grenze zwischen den Liegenschaften X.________ und Y.________, erstellte Kleinbauten.
Auch diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausekretär zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von den zwischen dem Beschwerdeführer und den Nachbarn Y.________ streitigen Bauten und Anlagen an der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1243 und 1240 hatte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bausekretär keinen Anlass hatte, den Anruf des Beschwerdeführers mit dem unbewilligten Hühner-Unterstand in Verbindung zu bringen, und er deshalb auch nicht gehalten war, den Anrufer auf die Ausschreibung des Bauvorhabens und den drohenden Fristablauf aufmerksam zu machen.
3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssten Nachbarn einer illegal errichteten Baute stets damit rechnen, dass für diese irgendwann ein Baugesuch ausgeschrieben werde, ohne dass dies durch Visiere angekündigt werde. Die Nachbarn müssten deshalb jede einzelne Ausgabe des Amtsblattes nach einem allfälligen Baugesuch absuchen, um die 20-tägige Frist gemäss § 315 PBG nicht zu verpassen. Dies sei unzumutbar.
Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, steht es dem Nachbarn jedoch frei, eine eigenmächtig erstellte Baute der Baubehörde anzuzeigen und dadurch ein (nachträgliches) Bewilligungsverfahren in Gang zu setzen, in dem ihm die öffentliche Bekanntmachung eines Baugesuchs i.d.R. schriftlich anzuzeigen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch erwogen, bereits die Anzeige eines ohne Bewilligung ausgeführten Bauvorhabens als Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids aufzufassen (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im September 2006 Kenntnis von der unbewilligten Errichtung des Hühner-Unterstands hatte (vgl. Brief des Beschwerdeführers an die Nachbarn Y.________ vom 27. September 2006 S. 6 f.). Wenn er es damals unterliess, Anzeige an die Baubehörde zu erstatten, so nahm er in Kauf, an einem nachträglich eröffneten baurechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen beteiligt zu werden, und sich über das Amtsblatt informieren zu müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Aemisegger Gerber