BGer 9C_747/2007 |
BGer 9C_747/2007 vom 28.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_747/2007
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Urteil vom 28. November 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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R.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007,
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 E. 4.2),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und man sich bereits deshalb fragen kann, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass aber jedenfalls die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zur weiteren Sachverhaltsabklärung etwa in Bezug auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe des Beschwerdegegners keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (lit. a; vgl. BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2), und da andererseits nicht ersichtlich ist, dass die obgenannten Vorgaben weitläufig sind und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben (lit. b),
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Mehrbetrag des geleisteten Kostenvorschusses wird ihr zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. November 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Seiler Wey
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